Rdn 4907
Literaturhinweise:
Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, Band 4 der Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V., 1994
ders., Berufsausübung ohne Haftungsrisiko?, in: Reform oder Roll-Back? Weichenstellung für das Straf- und Strafprozeßrecht, 21. Strafverteidigertag vom 11. bis 13.4.1997
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König, Das Geständnis im postmodernen, konsensualen Strafprozess, NJW 2012, 1915
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Schäfer, Zur Frage der zivilrechtlichen Haftung des Verteidigers, in: Symposium für Egon Müller, Mandant und Verteidiger, 2000, S. 63
Schlecht, Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers, 2006
Schnabl, Juristische Online-Datenbanken im Lichte der Anwaltshaftung, NJW 2007, 3025
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ders., Anwaltsverschulden, Gerichtsfehler und Anwaltshaftung, NJW 2003, 3225
Zwiehoff, Haftung des Strafverteidigers, StV 1999, 555.
Rdn 4908
1. Für die (allgemeine) Haftung des Verteidigers gegenüber dem Mandanten gelten grds. die allgemeinen Regeln zur anwaltlichen Haftung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.2.2020 – 8 U 107/18, StraFo 2020, 260), die hier nicht dargestellt werden sollen/können (zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und zur Anwendbarkeit der sog. Sozienklausel auf Scheinsozien BGH NJW 2011, 3718). Insoweit ist insbesondere zu verweisen auf Barton, Mindeststandards, insbesondere S. 259 ff.; Barton, in: MAH § 56 Rn 1 ff.; Barton StraFo 2015, 315, 319; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 6. Aufl., 2020; Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., 2017, auf G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015 und auf FA Strafrecht-Bockemühl, Teil 1 Rn 125 ff. Verwiesen werden soll auch noch auf die schon etwas älteren Abhandlungen von Krause NStZ 2000, 225 f. mit einer umfassenden Darstellung der haftungsbewehrten Pflichten des Verteidigers und von Zwiehoff StV 1999, 555. Hinzuweisen ist dann noch auf die Dissertation von Tronicsek, die sich erneut mit der Problematik der Verteidigerhaftung befasst hat. Sie behandelt die Frage, wie Verteidigerpflichten bestimmt werden können und wann sich die Verfahrensrechte des Verteidigers zu einer Pflicht gegenüber dem Beschuldigten verdichten, sodass ein abweichendes Handeln den Vorwurf der Schlechtverteidigung und möglicherweise einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch begründet.
☆ Allgemein gilt: Hinweispflichten des Verteidigers auf drohende Verjährung von Ansprüchen des Mandanten gegen frühere Verteidiger oder aus zivilrechtlichen Mandanten, die nicht Gegenstand des jeweiligen Mandats sind, bestehen nur in sehr engen Grenzen. Ist daher z.B. der Verteidiger mit der Verteidigung des Mandanten in einem Bußgeldverfahren wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung beauftragt, ist er nicht verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt, der eine zivilrechtliche Beratung übernommen und das Konzept für die Geschäftstätigkeit entwickelt hatte, zu verjähren drohen (BGH, Beschl. v. 21.1.2005 – IX ZR 186/01 m. Anm. Chab BRAK.Mitt 2005, 72). gilt: Hinweispflichten des Verteidigers auf drohende Verjährung von Ansprüchen des Mandanten gegen frühere Verteidiger oder aus zivilrechtlichen Mandanten, die nicht Gegenstand des jeweiligen Mandats sind, bestehen nur in sehr engen Grenzen. Ist daher z.B. der Verteidiger mit der Verteidigung des Mandanten in einem Bußgeldverfahren wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung beauftragt, ist er nicht verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt, der eine zivilrechtliche Beratung übernommen und das Konzept für die Geschäftstätigkeit entwickelt hatte, zu verjähren drohen (BGH, Beschl. v. 21.1.2005 – IX ZR 186/01 m. Anm. Chab BR...
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