Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 8 O 227/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.08.2018, Az. 8 O 227/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 17.08.2018 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11.10.2018 Bezug genommen. Bezüglich der Berufungsanträge und des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.02.2020 sowie ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.02.2020 Bezug genommen. Die Gegenerklärung des Klägers vom 06.04.2020 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung, sondern lediglich zu den folgenden ergänzenden Bemerkungen:

1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen - wie im Hinweisbeschluss dargelegt - vor. Der Umstand, dass zunächst (allein) der Senatsvorsitzende eine mündliche Verhandlung verfügt hatte, steht der Zurückweisung im schriftlichen Verfahren nach eingehender Senatsberatung nicht entgegen (vgl. BVerfG NJW 2011, 3356, 3357). Auch der Zeitablauf zwischen Eingang der Berufungserwiderung am 18.01.2019 bzw. der Berufungsreplik am 28.02.2019 und dem Hinweisbeschluss vom 26.02.2020 schließt ein Vorgehen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus, weil die Zurückweisungsentscheidung nicht an eine bestimmte Frist gebunden ist und die "Unverzüglichkeit" der Entscheidung vorrangig dem Interesse des in der ersten Instanz unterlegenen Berufungsbeklagten dient (vgl. BVerfG NJW 2004, 3696; BVerfG NJW 2011, 3356, 3357; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 522 Rn. 31 m.w.N.). Schließlich ist es im Hinblick auf Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG unbedenklich, wenn das Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - etwa wie hier aufgrund eines Vertretungsfalles - in wechselnder Senatsbesetzung durchgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2004, 3696). Zur Klarstellung wird mitgeteilt, dass der anberaumte Hauptverhandlungstermin nach vorangegangener Senatsberatung, die - entsprechend der ständigen Praxis des erkennenden Senats - erst zeitnah vor dem anberaumten Termin stattfand, aufgrund sachlicher Erwägungen aufgehoben wurde und nicht - wie der Kläger meint - wegen einer etwaigen Presseanfrage. Eine solche war dem Senat nicht bekannt.

2. Hinsichtlich der in der Gegenerklärung vom 06.04.2020 enthaltenen materiellrechtlichen Einwendungen des Klägers bleibt der Senat auch nach erneuter Prüfung bei seiner im Hinweisbeschluss vom 21.02.2020 dargelegten Rechtsauffassung. Umstände, die einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entgegen stünden, liegen somit nicht vor.

a) Mit der Frage, ob die Mitglieder des Staatsschutzsenates des OLG Koblenz, die Verteidiger oder die sonstigen Verfahrensbeteiligten einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen waren, hat sich der Senat ausführlich auseinander gesetzt und dies im Ergebnis verneint (vgl. S. 20 ff. des Hinweisbeschlusses); hinreichende Gründe für eine abweichende Bewertung enthält die Gegenerklärung des Klägers nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Senat bei dieser Prüfung gerade nicht ignoriert, sondern explizit festgestellt, dass die geheimen NATO-Informationen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des SÜG in der damals gültigen Fassung umfasst waren (vgl. S. 21 des Hinweisbeschlusses). Ob der Beklagte selbst im Jahr 2015 von einem ihn betreffenden Mangel bei der Sicherheitsüberprüfung ausging, ist nicht entscheidungserheblich, zumal die E-Mail vom 16.09.2015 (Anlage K13) den ihr vom Kläger zugeschriebenen Erklärungsgehalt nicht aufweist.

b) Unabhängig von der Frage, ob im Verfahren vor dem OLG Koblenz Verstöße gegen das SÜG begangen wurden, ist ein sich aus einem solchen Verstoß ergebender kausaler Schaden vom Kläger nach wie vor nicht dargelegt worden (vgl. bereits S. 22 des Hinweisbeschlusses).

c) Ob die vom Kläger erlangten NATO-Informationen in einer bestimmten Weise (formell) sekretiert waren, ob diese Klassifizierung erst nachträglich erfolgte und ob sie sachlich zutreffend war, spielt dafür, ob der Kläger vom OLG Koblenz zu Recht wegen Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, keine Rolle, da insoweit allein der materielle Geheimnisbegriff i. S. des § 93 Abs. 1 StGB von Bedeutung ist. Ob diese Informationen nach Begehung der Taten aufgrund der vom Kläger behaupteten Verbreitung ohne hinreichenden Geheimschutz ihren Geheimnischa...

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