Rechtsanwalt X ist für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (s. Vorbem. 4 Abs. 2 VV) die Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs vor dem AG nach Nr. 4106 VV mit einem Gebührenrahmen von 44,00 EUR bis 319,00 EUR (Mittelgebühr: 181,50 EUR) angefallen. Diese Verfahrensgebühr deckt praktisch die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren vor dem AG ab, sofern keine besonderen Gebühren vorgesehen sind.[1] Da Rechtsanwalt X aufgrund der Kündigung des Mandats nur einen Teil der von dem Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr erfassten Tätigkeiten ausgeübt hat, bestimmt er in Ausübung seines ihm gem. § 14 Abs. 1 RVG eingeräumten Ermessens eine Verfahrensgebühr i.H.v. 100,00 EUR.

[1] S. Burhoff, AGS 2022, 1 unter III. 1. a).

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