Auch in der Abwandlung ist Rechtsanwalt X die Grundgebühr angefallen, die stets und damit auch bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags neben der Verfahrensgebühr anfällt. Da Rechtsanwalt X vor der Kündigung alle Tätigkeiten entfaltet hat, nämlich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, die durch die Grundgebühr abgegolten werden, hat die kurz danach erfolgte Kündigung des Mandats keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Rechtsanwalt X bestimmt somit auch in der Abwandlung die Grundgebühr i.H.d. Mittelgebühr mit 220,00 EUR.

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