Rz. 61

Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO selbstständiges Organ der Rechtspflege und der klassische Helfer in der Rechtsberatung des Gläubigers für die Rechtsgestaltung und bei einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung ungeachtet von § 78 ZPO unverzichtbar.

Er mahnt regelmäßig die Forderung schriftlich an, um sich einerseits als Bevollmächtigter des Gläubigers zu legitimieren und sich dann – soweit der Schuldner überhaupt reagiert – mit möglichen Einwendungen gegen die Forderung auseinanderzusetzen. Er lässt die Forderung im Mahnverfahren oder – bei streitigen Forderungen – im normalen Erkenntnisverfahren titulieren. Sodann betreibt er im Auftrag und auf Rechnung des Gläubigers auch die Zwangsvollstreckung. In diesem Sinne erbringt er Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 RDG, die sich von den Leistungen eines Inkassodienstleister nicht unterscheiden.

 

Hinweis

Wenn in diesem Praxisleitfaden von dem Rechtsanwalt gesprochen wird, ist – soweit nichts anderes ausgeführt wird – von der in Deutschland üblichen Rechtsanwaltskanzlei die Rede, die dem Rechtssuchenden weitgehend für das gesamte Spektrum der Rechtsberatung, -verfolgung und -verteidigung in allen Rechtsgebieten zur Verfügung steht und sich nicht auf die Forderungseinziehung in Inkassomandaten spezialisiert hat. Unter den rund 164.000 Anwälten sind die meisten als Einzelanwalt oder in Kanzleien von nicht mehr als fünf Rechtsanwälten tätig. Die auf den Einzug unstreitiger Forderungen spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien sind in ihrer Struktur und Arbeitsweise vielmehr den Inkassodienstleistern gleichzustellen.[125] Insgesamt ist allerdings auch das sich wandelnde Berufsbild des Rechtsanwaltes zu sehen, das weit facettenreicher ist als im 19. und 20. Jahrhundert.[126]

 

Rz. 62

Die Kernkompetenz des Rechtsanwaltes liegt in der Bearbeitung von einzelnen streitigen Forderungen bis hin zu deren Titulierung im streitigen Erkenntnisverfahren und der hierauf gerichteten Beratung des Mandanten. Weiterhin liegt der Schwerpunkt des Rechtsanwaltes in der rechtlichen (Vertrags-)Gestaltung für den Mandanten. Angesichts des Umstandes, dass er mit der außergerichtlichen Anmahnung und einer hier regelmäßig zu erlangenden 1,3-Geschäftsgebühr bei streitigen Forderungen sowie der nachfolgenden Titulierung mit der 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (1,3-Verfahrensgebühr, auf die die Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen ist),[127] der 1,2-Terminsgebühr und einer möglichen 1,0-Einigungsgebühr bei einem Abschluss mit einem Prozessvergleich insgesamt 4,15-Gebühren erlangen kann, ist es auch der wirtschaftlich interessanteste Tätigkeitsbereich für ihn.

 

Rz. 63

Das gerichtliche Mahnverfahren fällt hier mit einer 1,5-Gebühr (insgesamt), auf die dann noch die hälftige Geschäftsgebühr anzurechnen ist, ebenso ab wie die spätere Zwangsvollstreckung, die mit einer 0,3-Verfahrensgebühr vergütet wird. Auch eine längere vorgerichtliche Bearbeitung, gar die Langzeitüberwachung, mit einer 1,3-Geschäftsgebühr wird häufig als nicht auskömmlich angesehen, so dass sehr schnell in das streitige Verfahren übergegangen wird. Insoweit ist feststellbar, dass der Rechtsanwalt die Tätigkeiten im Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung zwar als Mandat annimmt, aber rein praktisch – trotz § 5 RVG – auf Rechtsanwaltsfachangestellte oder auch kaufmännische Angestellte nach seiner Anweisung delegiert. In der Zwangsvollstreckung beschränkt sich seine Tätigkeit meist auf bis zu drei Standardmaßnahmen und die nachfolgende Rückgabe der Angelegenheit an den Mandanten.

 

Rz. 64

Nur wenige der über 167.000[128] Rechtsanwälte in Deutschland bieten dem Gläubiger über das außergerichtliche schriftliche Mahnverfahren und die in den staatlichen Verfahren zulässigen Aktionen hinausgehende Maßnahmen des Forderungsinkassos an. Sind Maßnahmen des Telefoninkassos im Einzelfall im Sinne einer Besprechung mit dem Schuldner oder seinem Vertreter noch anzutreffen, ist dem Autor kein Rechtsanwalt bekannt, der über einen Außendienst verfügt. Die normale Anwaltskanzlei hat aufgrund des Streitwertes auch kaum Interesse an Bagatellforderungen im unteren Streitwertbereich.[129] Auf die Bearbeitung von Massenforderungen sind die meisten Rechtsanwaltskanzleien weder technisch noch datenschutzrechtlich ausgerichtet.

 

Hinweis

Das schließt nicht aus, dass es in Deutschland auch eine Reihe von Rechtsanwaltskanzleien gibt, die sich auf das Forderungsmanagement spezialisiert haben. So bezeichnet sich die Rechtsanwaltskanzlei KSP Rechtsanwälte als "die Nummer 1 im Markt der konzernunabhängigen Inkasso-Dienstleister".[130] Sie unterliegen auch einer eigenständigen Betrachtung.[131] Das zeigt zweierlei:

Zum einen gibt es sich überschneidende Tätigkeiten – die Rechtsanwälte bezeichnen sich selbst als Inkassodienstleister – bei identischen rechtlichen Kompetenzen,[132] was auch Auswirkungen auf die Betrachtung der Erstattungsfähigkeit von Kosten haben muss. Die künftige Rechtsprechung für die Einziehung von Forderungen wird in der A...

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