Das Wichtigste in Kürze:

1. Unabdingbare Voraussetzung einer freien Verteidigung ist der in § 148 Abs. 1 dem Verteidiger gestattete, grds. ungehinderte schriftliche und mündliche Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten.
2. Der Schriftverkehr zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten darf grds. weder in seinem Umfang beschränkt noch inhaltlich überwacht werden.
3. Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die mit dem Besuch des inhaftierten Beschuldigten durch den Verteidiger in der JVA zusammenhängenden Fragen.
4. Ob der durch § 148 Abs. 1 gewährte ungehinderte mündliche Verkehr auch den Fernsprechverkehr einschließt, ist umstr.
5. Dem Verteidiger/Beschuldigten stehen gegen den ungehinderten mündlichen oder schriftlichen Verkehr beschränkende Maßnahmen Rechtsmittel zur Verfügung.
 

Rdn 4661

 

Literaturhinweise:

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Birkhoff/Hawickhorst, Beschränkung der Verteidigung ohne Anlass – Ist § 148 Abs. 2 StPO nur ein Missverständnis? – zugleich Anmerkung zu OLG München, Beschl. v. 7.1.2013 – 6 St 3/12 = StV 2013, 528, StV 2013, 540

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ders., Abhörverbote zum Schutz des Verteidigers – zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 5.11.1985 – 2 StR 279/85 [BGHSt 33, 347]

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Widmaier, Zur Rechtsstellung des nach §§ 220, 38 StPO geladenen Sachverständigen, StV 1985, 526

ders., Höchstzahl von drei Verteidigern (§ 137 StPO) – nicht in der Justizvollzugsanstalt, StraFo 2011, 390

Weider, Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, StV 2010, 102

s.a. die Hinw. bei → Kontaktaufnahme des Verteidigers zum inhaftierten Mandanten, Teil K Rdn 2846, bei → Verteidiger, Stellung, Teil V Rdn 4967, und bei → Telefonüberwachung, betroffener Personenkreis, Teil T Rdn 4304.

 

Rdn 4662

1.a) Unabdingbare Voraussetzung einer freien Verteidigung ist der in § 148 Abs. 1 dem Verteidiger ­gestattete grds. ungehinderte schriftliche und mündliche Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 148 Rn 2 m. zahlr. weit. Nachw. aus der Rspr.). An diesem Recht auf freien schriftlichen und mündlichen Verkehr des Verteidigers mit seinem Mandanten hat sich durch die (Neu)Regelung in § 119 Abs. 1 durch das "Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts" v. 29.7.2009 nichts geändert. Nach § 119 Abs. 4 bleibt § 148 "unberührt". Der Bericht der vom BMJV eingesetzten "Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens" hatte vorgeschlagen, die Anbahnungsgespräche zwischen Rechtsanwälten und Beschuldigten in den Schutzbereich des § 148 ausdrücklich einzubeziehen (s. S. 47). Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber im "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" v. 17.8.2017 nicht übernommen (vgl. a. EGMR NJW 2016, 2013; AnwBl. 2018, 3...

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