Das Wichtigste in Kürze:
1. | Der Verteidiger ist gem. § 1 BRAO als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. |
2. | Der Verteidiger ist im Verhältnis zum Beschuldigten unabhängig und handelt aus eigener Verantwortung. |
3. | Im Verfahren hat der Verteidiger die Interessen des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und (später auch) gegenüber dem Gericht zu wahren. |
Rdn 4968
Literaturhinweise:
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Rdn 4969
1. Der Verteidiger ist gem. § 1 BRAO als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (zur Unabhängigkeit des Verteidigers Dahs, Rn 28 ff.). Er wird selbstständig tätig und ist StA und Gericht gleich geordnet (wegen der Einzelh. u.a. BVerfG NJW 1980, 1677; 1983, 1535; vgl. auch NJW 2004, 1305 [Geldwäscheentscheidung...
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