Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Strafverfahren.
2. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls sind in § 407 geregelt.
3. Soll als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt werden, ist nach § 408b dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
4. Gegen den Strafbefehl kann gem. § 410 Einspruch eingelegt werden.
5. Der Verteidiger wird immer dann, wenn er eine Einstellung des Verfahrens nicht erreichen kann, in geeigneten Fällen auch an die Erledigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl denken und seinen Mandanten entsprechend beraten.
 

Rdn 4205

 

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Schellenbe...

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