Fachbeiträge & Kommentare zu Leistungsverweigerungsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Das Leistungsverweigerungsrecht (1) dient dem Schutz des ArbN vor (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz. Daneben kann er gem 2 über § 273 BGB Druck auf den ArbG zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG ausüben (BTDrs 16/1780, 37), insb bei Benachteiligungen, die keine (sexuellen) Belästigungen sind, da für sie § 14 nicht gilt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Abgrenzung.

Rn 6 Andere Rechte und Rechtsstellungen, die nicht Anspruch sind, verjähren grds nicht. Gestaltungsrechte, die dem Berechtigten einseitig die Befugnis geben, ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, bspw Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung und Anfechtung unterliegen nicht der Verjährung. IdR bestehen Ausschlussfristen. Im Extremfall kommt Verwirkung in Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Es müssen mehrere Erben vorhanden und der Nachlass bereits geteilt sein. Bis zur Teilung kann die Haftung gem § 2059 I 1 auf den ungeteilten Nachlass beschränkt werden, nachher haftet der Miterbe als Gesamtschuldner noch nicht befriedigten Pflichtteilsgläubigern idR mit seinem gesamten Eigenvermögen (vgl § 2058; Klingelhöffer Rz 93). Deshalb gewährt § 2319 1 ein nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt, Bedeutung (analoge Anwendung), Abdingbarkeit und Verzicht.

Rn 1 Die Regelung in § 770 ergänzt § 768 (s § 768 Rn 11) und gibt dem Bürgen – auch dem selbstschuldnerischen, Prot II 471 – ggü dem Gläubiger Leistungsverweigerungsrechte (verzögerliche Einreden). I 1 stellt auf das nur dem Hauptschuldner zustehende (RGZ 59, 207, 210; 122, 146, 147) Gestaltungsrecht der Anfechtung ab und ist Ausdruck der Akzessorietät (s Vor § 765 Rn 10). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vorenthalten der Nacherfüllung (Nr 8b dd).

Rn 66 Nr 8b dd verbietet es, die Nacherfüllung (§§ 437 Nr 1, 634 Nr 1) von der vorherigen Zahlung des Kunden abhängig zu machen, und verhindert so eine klauselartige Erweiterung der Leistungsverweigerungsrechte des Verwenders. Zulässig sind aber Klauseln, die formularmäßig die Zahlung des Kaufpreises bzw der Vergütung Zug-um-Zug gg Vornahme der Nacherfüllung vorschreiben (W/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 16 Wegen des besonderen Sicherungsbedürfnisses des Verwenders und der Handelsbräuche (§ 310 I 2 Hs 2) lässt sich das Verbot der Nr 2 auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht übertragen (BGH NJW 70, 30 [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 20/68]; MüKo/Wurmnest § 309 Nr 2 Rz 20). Unzulässig ist es aber, die Geltendmachung der Leistungsverweigerungsrechte auch für unbestr oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gefährdung des Anspruchs auf die Gegenleistung.

Rn 3 Der Anspruch auf die Gegenleistung muss objektiv gefährdet sein, und zwar durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils, I 1. Worauf der Mangel der Leistungsfähigkeit beruht, bleibt gleich. So kommen neben schlechten Vermögensverhältnissen etwa in Betracht auch Leistungshindernisse aus Export- oder Importverboten, Kriegsereignissen, Zusammenbrüchen von Zulieferer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fälligkeitszinsen (Abs 4).

Rn 23 Nach § 641 IV ist die fällige Vergütung vom Zeitpunkt der Abnahme (auch § 640 I 3) an zu verzinsen. Das gilt nicht für Voraus- oder Abschlagszahlungen (Grüneberg/Retzlaff § 641 Rz 17). Keine Zinspflicht besteht, soweit die Vergütung gestundet ist oder dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 320, 641 III zusteht (Ddorf NJW 71, 2310; Grüneberg/Retzlaff § 641...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. 2Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Ausschlussfristen bestehen für die Anfechtungsrechte aus § 123, und zwar auch, wenn ein Dritter Anfechtungsgegner ist (Motive I, 209; aA Flume AT II, 531f). Sonderregeln enthalten die §§ 318 II, 2082. Die Fristen des § 124 gelten auch im Arbeitsrecht (BAG ZIP 84, 212; NZA 98, 375), § 626 II ist insoweit unanwendbar. Zuvor ist das Anfechtungsrecht ausgeschlossen, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2159 BGB – Selbständigkeit der Anwachsung.

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis. Rn 1 Abw von der allg Unselbstständigkeit des angewachsenen Anteils bestimmt § 2159 für Untervermächtnisse und Auflagen eine – fiktive – Selbstständigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift gewährt dem Staat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange sein Erbrecht nicht festgestellt ist (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1), damit der Fiskus nicht verfrüht in Anspruch genommen werden kann. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, findet die Vorschrift keine Anwendung (BGH ZEV 24, 25 [BGH 17.05.2023 - IV ZR 344/22]). Auf den Zeitpunkt des Vermögensübergangs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rückforderungsausschluss – § 813 I 2.

Rn 5 Für die in der Praxis besonders bedeutsame peremptorische Einrede der Verjährung lässt § 813 I 2 durch die Verweisung auf § 214 II eine Kondiktion nicht zu, soweit der Leistende die verjährte Forderung freiwillig erfüllt hat (zur Unanwendbarkeit des § 214 II auf den Ausschlussgrund des § 556 III 2, 3 BGH NJW 06, 903). Für den Rückforderungsausschluss kommt es dann weder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Vorausgesetzt ist ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Pflichtverletzung aufgrund nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung (vgl § 323 I), zB gem §§ 327i Nr 2, 327o (Beendigung), §§ 437 Nr 2, 438 IV 1 oder §§ 634 Nr 3, 634a IV 1. Insoweit deckt sich der Anwendungsbereich mit § 323. Nicht erfasst ist § 324 (Rn 1). Wegen I 3 mit § 216 II 2 ist bei vereinbartem Eigentums...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenseitigkeit der Forderungen.

Rn 2 I 1 spricht von Leistung und Gegenleistung. Daraus folgt, dass hier die fraglichen, aus einem wirksamen gegenseitigen Vertrag stammenden Pflichten miteinander in einem synallagmatischen Zusammenhang stehen müssen (vgl § 323 Rn 2; RGZ 54, 123, 125). Dies gilt wegen § 348 S 2 auch für das Rückgewährschuldverhältnis. Bei anderen Pflichten kann sich ein Leistungsverweigerun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verzug.

Rn 6 Bei Nichtleistung des Gesellschafters trotz Möglichkeit hierzu finden die allg Regelungen der §§ 280 I, 286 Anwendung. § 323 ist dagegen mangels eines synallagamatischen Austauschverhältnisses nicht anwendbar. Der Verzug führt aus dem Gedanken des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einem Zurückbehaltungsrecht der übrigen Gesellschafter entspr § 273 I, jedoch außer bei eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fälligkeit der Gegenforderung des Hauptschuldners.

Rn 8 Die Gegenforderung des Hauptschuldners muss nach dem Wortlaut von § 770 II fällig sein. Die Anforderung ist strenger als nach § 387 (§ 387 Rn 18): Die dem Gläubiger im Zweifel nach § 271 II zustehende Berechtigung, bereits vor der Fälligkeit zu zahlen, reicht nicht aus (MüKoBGB/Habersack § 770 Rz 7). Es reicht hingegen aus, wenn der Gläubiger Klage auf künftige Leistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2187 BGB – Haftung des Hauptvermächtnisnehmers.

Gesetzestext (1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 2 Für Dienstverhältnisse gelten neben den Vorschriften des allg Teils für Rechtsgeschäfte und Verträge und des allg Schuldrechts für vertragliche Schuldverhältnisse auch die Regelungen zu gegenseitigen Verträgen, §§ 320 ff (MüKo/Spinner § 611 Rz 7). Erhält der Dienstverpflichtete daher keine Vergütung über den Vorleistungszeitraum (§ 614 Rn 1–3) hinaus, steht ihm ein Leis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Entspr der Maxime ›ohne Leistung keine Gegenleistung‹ (Vor § 320 Rn 2) muss der (nicht vorleistungspflichtige, vgl u. Rn 3) Gläubiger schon vor dem Auftreten von Leistungsstörungen davor geschützt werden, die Leistung erbringen zu müssen, ohne die Gegenleistung zu erhalten. Der Gläubiger soll daher einredeweise eine Erfüllung Zug um Zug (§ 322) verlangen können. Dieses ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fehlen des schutzwürdigen Eigeninteresses.

Rn 49 Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn der Berechtigte kein sachliches Eigeninteresse verfolgt, sei es, dass die Rechtsausübung nur zweckfremden oder unlauteren Motiven dient (BGHZ 5, 186, 189), sei es, dass die Rechtsausübung mangels irgendeines sachlichen Eigeninteresses des Ausübenden völlig nutzlos ist (BGHZ 93, 338, 350; NK/Krebs § 242 Rz 84). Von dieser A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Rücktrittseinrede‹ (Abs 4 S 2, §§ 218 II, 214 II).

Rn 25 Nach allg Verjährungsrecht wäre der Käufer bei mangelhafter Lieferung gem § 215 bei Verjährung seines Anspruchs auf Nacherfüllung nur berechtigt, im Umfang eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts gem § 320 die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. IV 2 gewährt ihm das zusätzliche Recht, bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen iÜ die Zahlung des Kaufpreises vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Entgegen dem Wortlaut enthält die Vorschrift keine Einwendung, sondern eine Einrede (allgM). Sie kann auch dem aus der Ersetzungsbefugnis des § 528 I 2 resultierenden Unterhaltsanspruch entgegengesetzt werden. Auch gegenüber dem Sozialhilfeträger kann die Einrede erhoben werden (Köln FamRZ 17, 1313, 1315f). Rn 2 § 529 beansprucht keine Ausschließlichkeit. Ein Leistungsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 3 Der Schuldner kann die mitgeteilte Abtretung als wirksam behandeln, insb mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige bzw Urkunde bezeichneten Zessionar leisten (BGHZ 56, 339, 349) oder diesem ggü aufrechnen (BGH NJW 78, 2025). Er kann sich aber auch auf die von ihm erkannte Unwirksamkeit der Abtretung berufen, Abtretungsanzeige oder Urkundenvorlage wirken also nicht k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 § 555a ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt worden (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4). Er gibt dem Vermieter die Möglichkeit, seine aus § 535 I 2 folgende Gebrauchs- und Erhaltungspflicht (§ 535 Rn 134 ff) auch gg den Willen des Mieters zu erfüllen. Beeinträchtigungen aus einer zu duldenden Erhaltungsmaßnahme können daher au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Mangelvorbehalt (Abs 3).

Rn 19 Der Besteller muss sich bei der rechtsgeschäftlichen Abnahme (auch konkludent) die ihm bekannten Mängel des Werkes vorbehalten, sonst geht er gem § 640 III seiner Mängelrechte aus § 634 bis auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr 4) verlustig. Auch das an den Bestand der Nacherfüllungsverpflichtung geknüpfte Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 III i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwei Ansprüche des Bestellers.

Rn 3 Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers des Architekten- oder Ingenieurvertrags setzt voraus, dass sein Besteller gg ihn einen Anspruch wegen eines Überwachungsfehlers hat. Die Formulierung, dass der Besteller ihn insoweit in Anspruch nimmt, dürfte keine selbstständige zusätzliche Voraussetzung darstellen (vgl hierzu Deckers NfBR 17, 523, 542). Der Überwachungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erfüllung und Erfüllungssurrogate.

Rn 2 Für die Erfüllungsleistung gelten die allg Grundsätze. Nicht ausreichend sind die Leistungen erfüllungshalber u Leistungen unter Vorbehalt. Als Erfüllungssurrogate werden hingegen die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364), die Hinterlegung (§§ 372 ff) u die Aufrechnung (§§ 387 ff) der Erfüllung gleichgestellt. Rn 3 II stellt klar, dass wg fehlender Gegenseitigkeit ein Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 24 AGG – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Sie konstituiert für eine bestimmte Fallgruppe ein Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers eines Architekten- oder Ingenieurvertrags (§ 650p), also des Architekten oder Ingenieurs, ggü s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufstellung (Abs 1 S 5).

Rn 11 Nach § 632a I 4 muss der Unternehmer seine Abschlagsforderung durch eine geordnete Aufstellung nachweisen. Fehlt sie, ist ein Anspruch auf Abschlagszahlung nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das im ansonsten wortgleichen § 16 I Nr 1 2 VOB/B enthaltene Kriterium der Prüfbarkeit in das Gesetz zu übernehmen. Da die Aufstellung dem Besteller glei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mehrere Erbteile.

Rn 2 Beim Hinzuerwerb eines weiteren selbstständigen Erbteils kann der Erbe nach 1 die Haftung, auch wenn er iü unbeschränkt haftet, für diesen Erbteil beschränken. Bei mehreren Erben haftet der Miterbe, dem mehrere Erbteile angefallen sind, vor der Nachlassteilung nach § 2059 I 2 mit seinem Privatvermögen nur für die Nachlassverbindlichkeiten, die der Quote des Erbteils ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einrede der Anfechtbarkeit (Abs 1).

Rn 7 Die Leistungsverweigerung des Bürgen aus § 770 I setzt eine Anfechtungsmöglichkeit des Hauptschuldners nach §§ 119 ff voraus. Von praktischer Bedeutung ist die Einrede der Anfechtbarkeit va in den Fällen von § 123 (arglistige Täuschung des Hauptschuldners, Drohung), weil das Anfechtungsrecht in allen anderen Fällen nach § 121 erlischt, wenn es nicht unverzüglich durch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kein Ausschlusstatbestand.

Rn 6 Nach I 2 soll das Leistungsverweigerungsrecht entfallen, wenn die Gegenleistung bewirkt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Das ist für das Bewirken der Gegenleistung selbstverständlich: Dann handelt es sich ja auch nicht mehr um eine Vorleistung. Für die Sicherheitsleistung gelten die §§ 232 ff; nach §§ 232 II, 239 genügt also (anders als nach § 273 III 2) auch die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teilunmöglichkeit.

Rn 10 Bei einer Teilleistung (wegen einer Teilunmöglichkeit, dazu Canaris FS Medicus 09, 17) soll nach I 1 Hs 2 § 441 III entspr gelten (dazu BGH NJW 10, 1282 [BGH 14.01.2010 - VII ZR 106/08]; NJW 07, 3488 [BGH 17.07.2007 - X ZR 31/06]). Die Gegenleistung ist also in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der ganzen Leistung zur vereinba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen.

Rn 4 ›Einwendung‹ in § 334 meint im weitesten Sinn jedes Leistungsverweigerungsrecht aus dem Deckungsverhältnis, sogar Einreden aus prozessualen Vereinbarungen (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Erfasst werden auch Mängel der Geschäftsgrundlage (BGHZ 54, 145, 156). Ausgeschlossen sind dagegen Einreden aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkungen.

Rn 3 Die dinglich gesicherten Gläubiger müssen ihre Ansprüche zur Rechtswahrung nicht im Aufgebotsverfahren anmelden, soweit sich die bevorrechtigte Stellung auf die mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstände bezieht. Rn 4 Der Erbe hat während des Aufgebotsverfahrens kein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 2014, 2015 ggü den bevorrechtigten Nachlassgläubigern. Dies gilt ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Entgeltfortzahlung: Pflicht... / 1.1.2 Zeitpunkt der Mitteilung

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, also ohne schuldhaftes Zögern.[1] Der Arbeitnehmer muss so bald wie möglich informieren. Für den Normalfall heißt dies, dass der Arbeitgeber von der Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und in den ersten Betriebsstunden informiert wird, wenn möglich vor Beginn der persönl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 853 BGB – Arglisteinrede.

Gesetzestext Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. Rn 1 § 853 erweitert die Möglichkeit der Erhebung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gem § 242 (exceptio doli) ggü einer auf unerlaubt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rücknahmerecht.

Rn 1 Der Hinterleger kann die Hinterlegungsmasse jederzeit zurücknehmen, soweit das Rücknahmerecht nicht nach II erloschen ist. Eines Nachweises seiner Empfangsberechtigung bedarf es dann grds nicht. Seiner Rechtsnatur nach ist das Rücknahmerecht ein Gestaltungsrecht, das durch formfreie Erklärung ggü der Hinterlegungsstelle ausgeübt wird. Es besteht auch, wenn der Schuldner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höhe.

Rn 21 Gem § 641 III aF durfte der Besteller als sog Druckzuschlag ›mindestens‹ das Dreifache der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten einbehalten. Von dieser starren Regelung hat der Gesetzgeber für nach dem 1.1.09 geschlossene Werkverträge Abstand genommen. Maßgebend ist nun idR das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten. Ein höherer Betrag kann gerechtfertigt sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prüfungsfolge.

Rn 5 Das AGG unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen, Belästigungen, sexuellen Belästigungen und Anweisungen zur Benachteiligung (§ 3 Rn 2, 11, 31, 42) wegen eines in § 1 genannten Grundes. Wird eine Ungleichbehandlung in Form unmittelbarer Benachteiligung festgestellt, bleibt zu prüfen, ob sie nach §§ 5, 8–10, 20 gerechtfertigt ist. Eine mitte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährung.

Rn 6 Die Verjährung beginnt erst mit dem Ende der Vorlegungsfrist (30 Jahre nach Fälligkeit der verbrieften Forderung), nicht schon mit der Vorlegung. In der Urkunde kann eine andere Verjährung vorgesehen werden. Die Dauer der Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre (§ 801 I 2). Im Gegensatz zur Vorlegungsfrist finden auf diese Frist die allg Regelungen zur Hemmung und zum Neubegin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nebenpflichten.

Rn 44 Die den Besteller betreffenden Aufklärungs-, Schutz- und Obhutspflichten sind zumeist nicht leistungsbezogen (§ 241 II). Die Mitwirkung des Bestellers an der Herstellung des Werks kann Nebenpflicht sein (wohl idR bloße Obliegenheit § 642, Vertragsauslegung; iE s § 642 Rn 3). Der Besteller hat den Unternehmer insb auf ihm bekannte, für den Unternehmer jedoch schwer erke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rücktritt und Minderung (Abs 4, 5).

Rn 12 Aufgrund der Gestaltungswirkung von Rücktritt und Minderung sind I–III insoweit nicht anwendbar. Dementspr verweist I nur auf § 634 Nr 1, 2 und 4. Dann könnte der Besteller auch noch nach Eintritt der Verjährung der übrigen Mängelrechte zurücktreten oder mindern. Dem wirkt IV entgegen, wonach der Rücktritt im Zusammenspiel mit § 218 ausgeschlossen ist, wenn sich der Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 3 Das angefochtene Geschäft ist gem § 142 als von Anfang an nichtig anzusehen (BGH NJW 10, 289 [BGH 28.10.2009 - IV ZR 140/08] Tz 16). Die Anfechtung vernichtet das Geschäft rückwirkend. Diese Wirkung ist nicht durch Widerruf oder Rücknahme der Anfechtung zu beseitigen (RGZ 74, 3; aA AnwK/Feuerborn § 142 Rz 15). Aufgrund dieser Rückwirkung schließt sie andere, parallel au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2083 BGB – Anfechtbarkeitseinrede.

Gesetzestext Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist. Rn 1 Nach Ablauf der Frist des § 2082 hat der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage Beschwerte ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 2083, soweit er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 24 IRd Werklohnklage des Unternehmers muss dieser die Abnahme, für § 640 II 1 die Fertigstellung und den erfolglosen Ablauf der Frist beweisen. Gleiches gilt für solche Umstände, aus denen sich die unberechtigte Verweigerung der Abnahme (s Rn 8) oder die fehlende Mitwirkung des Bestellers ergeben soll (s Rn 9). Hinsichtlich des Leistungsverweigerungsrechts aus §§ 320, 641...mehr