Rn 2

II dient der Umsetzung von Art 13 II VerbrKrRL. Haben die Parteien eines unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehens in der erforderlichen Form des § 492 I, II iVm Art 247 § 6 I Nr 6 EGBGB eine entsprechende Vereinbarung getroffen, darf der Darlehensgeber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aus der Sphäre des Darlehensnehmers bereits die Auszahlung des Darlehens ganz o teilweise verweigern, sofern sich dieser nach Vertragsschluss ergeben hat. Ein sachlicher Grund kann in der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse liegen (§ 321), aber auch in der missbräuchlichen Verwendung eines an sich zweckgebundenen Darlehens (zB Geldwäsche); eine einfache Zweckwidrigkeit genügt dafür nicht; es bedarf vielmehr eines schwerwiegenden Verstoßes.

 

Rn 3

Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts hat ebenso wie die Unterrichtung über die Gründe nach II 2 bei nach dem 12.6.2014 geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b), vorher in Textform, unverzüglich (§ 121 I 1) zu erfolgen (§ 492 V). Etwaige Kündigungsrechte (§ 490 I) bleiben ebenso unberührt wie gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte. II gilt bei Immobiliardarlehen (§ 491 III) nicht.

 

Rn 4

Die Gründe des II 3 können beispielsweise in der Verhinderung, Aufklärung o Verfolgung von Straftaten liegen (BTDrs 16/11643, 85; vgl Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 682 mit berechtigter Kritik an der Regelung).

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