Einstellungen sind individualrechtlich zunächst voll wirksam, soweit die Zustimmung vom Betriebsrat nicht erteilt und vom Arbeitsgericht nicht ersetzt ist. Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht beschäftigen, wobei der Arbeitnehmer jedoch den Entgeltanspruch auch für die Zeit der Nichtbeschäftigung behält.[1] Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers, hat dieser nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Beteiligungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt.[2]

Eine Versetzung ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist dagegen dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung dient auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers, weshalb in diesem Fall die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Folge hat, dass die Versetzung auch individualrechtlich unwirksam ist und der Arbeitnehmer das Recht hat, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern.[3]

Bei Ein- und Umgruppierungen besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf richtige Eingruppierung, das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist ein Mitbeurteilungsrecht und erstreckt sich nur auf eine Richtigkeitskontrolle, der Arbeitnehmer hat unabhängig von der Bewertung durch Arbeitgeber oder Betriebsrat einen individualrechtlichen Anspruch auf die richtige Eingruppierung. Unterlässt der Arbeitgeber eine betriebsverfassungsrechtlich gebotene Ein- oder Umgruppierung, kann der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber die Ein- oder Umgruppierung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten.[4] Unterliegt der Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren, steht damit nur fest, dass die von ihm als richtig angesehene Eingruppierung unzutreffend ist. Aus einer solchen Entscheidung kann der Arbeitnehmer, dessen Eingruppierung Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG war, keinen Anspruch auf die Zahlung der Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe herleiten.[5]

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