Rz. 192

§ 2319 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben nach der Teilung ein Leistungsverweigerungsrecht in der Höhe seines eigenen Pflichtteils. Für den Ausfall haften die übrigen Erben, die nicht pflichtteilsberechtigt sind. § 2319 BGB ist nur auf die Miterbengemeinschaft abgestimmt, er entfaltet für den Alleinerben keine Wirkung. Der Alleinerbe läuft nämlich nicht Gefahr, durch Hinzutreten eines weiteren Pflichtteilsberechtigten weniger als seinen Pflichtteil zu erhalten, da die Summe aller Pflichtteile insgesamt nur die Hälfte des Nachlasses ausmachen kann. Treten noch zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche hinzu, so ist der Erbe über die mit § 2319 BGB funktionsgleiche Vorschrift des § 2328 BGB hinreichend geschützt.[206]

 

Rz. 193

§ 2319 BGB wirkt sich aber auch auf das Innenverhältnis der Miterben aus. Einem pflichtteilsberechtigten Miterben dürfen bei der Nachlassteilung fremde Pflichtteile nur soweit in Rechnung gestellt werden, als ihm sein eigener Pflichtteil erhalten bleibt.[207] Dies gilt allerdings nur unter Berücksichtigung der §§ 2318 Abs. 3, 2306 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Pflichtteil des Miterben ist bei der Nachlassteilung auch insoweit durch § 2320 BGB geschützt, als die Pflichtteilslast zunächst von den an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Miterben zu tragen ist. Kommt es aufgrund einer anderen Anordnung nach § 2324 BGB zu einer Belastung des Pflichtteils des Miterben, so greift der Schutz des § 2319 BGB auch im Innenverhältnis ein.[208] Die Vorschrift des § 2319 BGB ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 2324 BGB ergibt, auch nicht abdingbar.[209]

[206] BGH FamRZ 1985, 1023 f.
[207] MüKo/Lange, § 2319 BGB Rn 1.
[208] v. Olshausen, FamRZ 1986, 524.
[209] MüKo/Lange, § 2319 BGB Rn 7.

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