Fachbeiträge & Kommentare zu Leistungsverweigerungsrecht

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Urlaub / 6.2 Übertragung bis zum 31.3.

Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L bis zum 31.3. angetreten werden. Hier ist es ausreichend, wenn der Resturlaub am 31.3. beginnt, er kann also in den April hineinreichen. Hinweis Bei einer Übertragung gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG oder bei einer betriebsüblichen automatischen Übertragung besteht zu Jahresbeginn eine erweiterte Mitwirku...mehr

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Urlaub / 7.3.1 Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende der Arbeitsunfähigkeit

Der übertragene Anspruch ist bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nach Genesung in Form bezahlter Freistellung zu erfüllen. Einflussmöglichkeiten bestehen für den Arbeitgeber nur hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs. So könnten etwa dem Wunsch des gerade genesenen Beschäftigten, den aufgelaufenen Urlaub von insgesamt 4 Monaten "am Stück" nehmen zu wollen, dringende ...mehr

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Urlaub / 6.3 Übertragung bis zum 31.5.

In besonderen Fällen ist gem. § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der Frist des 31.3. bis zum 31.5. möglich. Die in der Regelung genannten Gründe sind abschließend. Hiernach ist eine weitere Übertragung in 2 Fällen möglich: wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Hieran ist jedoch unter Beachtung des Gebots der z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.6 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 46 Hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist zwischen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Betriebsräte nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 7 BetrVG streng zu differenzieren. Der Arbeitgeber hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Teilnahme an Veranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur die Kosten zu tragen, soweit di...mehr

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BR-Mitbestimmung: Gesundhei... / 1.2 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Die Betriebspartner sind zur gemeinsamen Ausfüllung der gesetzlichen Rahmenvorschriften aufgerufen. Dabei haben sie sich auf eine technisch definierte Lösung zu einigen. Nicht mitbestimmungspflichtig sind die für den Arbeitsschutz unerheblichen Aspekte, z. B. Hersteller, Bezugsquelle, Lieferungsbedingungen und unter Umständen Designfragen. Der Betriebsrat kann also grundsätz...mehr

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Sommer, SGB V § 3 Solidaris... / 2.1 Solidarische Finanzierung

Rz. 4 Die Vorschrift verweist einleitend auf die Finanzierung der Leistungen und Ausgaben der Krankenkassen als Sozialversicherungsträger durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeber hin. Diese Begrenzung der Beitragspflicht durch Mitglieder und Arbeitgeber ist unvollständig, weil sonstige beitragszahlungspflichtige Dritte (Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbei...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / I. Überprüfung der materiell-rechtlichen Fristen

Rz. 3 Ist Verjährung eingetreten, bestehen keine realistischen Erfolgsaussichten mehr, eine Forderung weiterzuverfolgen. Dem Schuldner steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu.[1] Er braucht sich nur noch auf die Einrede der Verjährung zu berufen, § 214 Abs. 1 BGB. Der Mandant, der beabsichtigt, seine Forderung gerichtlich durchzusetzen, ist hierüber zu belehren. Von einer K...mehr

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ZErb 09/2024, Die Pflichtte... / 1. Anwendung in der Praxis

Besondere Beachtung bei der Gestaltung der Klausel sollte die Formulierung des Ereignisses finden, das die Klauselfolgen auslöst (auflösende Bedingung). Zahlreiche Beispiele aus der Praxis zeigen, dass die Feststellung des auslösenden Ereignisses nicht immer anhand des Wortlauts unproblematisch erfolgen kann. Grundsätzlich steht bei der Auslegung der Wille der individuellen ...mehr

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FF 09/2024, Schmerzensgeld & Zugewinn

Wege zur Vermeidung der Teilung 1. Der Umgang mit Schmerzensgeld im Zugewinnausgleich ist problematisch und umstritten. Die Rechtsprechung behandelt die Zahlungen, die einem Ehegatten zur Kompensation erlittener Schmerzen und erfahrenen Leids geleistet worden sind, wie jeden anderen Vermögenserwerb und rechnet ihn folglich zu seinem Zugewinn, der mit dem Ehepartner zu teilen ...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / 2. Hemmung

Rz. 8 Bei der Fristenberechnung ist ferner von Bedeutung, ob die Verjährungsfrist ausnahmsweise gehemmt worden ist, §§ 203 bis 211 BGB. Rz. 9 Gehemmt wird die Verjährung vor allem durch Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB, und die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs, § 204 BGB, u.a. aber auch durch die Vereinbarung eines Leistungsverweigerungsrechts, § 205 BGB, wegen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Allgemeine Geschäftsbedingu... / 5 Beispiele unwirksamer Klauseln nach § 309 BGB

Nach § 309 BGB ist u. a. unwirksam: Eine Bestimmung, durch die das Leistungsverweigerungsrecht des Mieters nach § 320 BGB ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder das Zurückbehaltungsrecht des Mieters, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Vermieter abhängig gemacht wird ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Allgemeine Geschäftsbedingu... / 3 Beispiele unwirksamer Klauseln nach § 307 BGB

Die Unwirksamkeit der überwiegenden Zahl der mietvertraglichen Formularklauseln wurde von der Rechtsprechung[1] auf einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 307 BGB gestützt, sodass dieser Bestimmung die größte praktische Bedeutung zukommt. Dies auch deshalb, weil eine Bestimmung nach § 307 BGB selbst dann unwirksam sein kann, wenn sie keinen Verstoß gegen die Verbotskat...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Entgeltfortzahlung im Krank... / 4 Leistungsverweigerung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommt.[1] Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, ergibt sich daraus kein Recht des Arbeitgebers, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ka...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG / 2.1.2 Leistungsverweigerungsrecht

Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 AGG ermöglicht es Beschäftigten, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung von Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ergreift. Dieses Recht besteht also nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind[1]: Belästi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.3 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Rz. 139 Die Betriebspartner sind zur gemeinsamen Ausfüllung der gesetzlichen Rahmenvorschriften aufgerufen. Dabei haben sie sich auf eine technisch definierte Lösung zu einigen. Nicht mitbestimmungspflichtig sind die für den Arbeitsschutz unerheblichen Aspekte, z. B. Hersteller, Bezugsquelle, Lieferungsbedingungen und unter Umständen Designfragen. Der Betriebsrat kann also g...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / E. Leistungsverweigerungsrecht des Beschenkten (§ 2328 BGB)

I. Grundsatz Rz. 240 § 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben gegen übermäßige Beschwerungen, so dass ihm wenigstens sein ordentlicher Pflichtteil verbleibt. Dem gleichen Ziel dient § 2319 BGB bei der Erbauseinandersetzung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern darf, dass ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Auswirkung des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 244 Als Rechtsfolge gewährt § 2328 BGB dem pflichtteilsberechtigten Erben eine peremptorische Einrede, d.h. ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe muss nach Erhebung der Einrede den Ergänzungsanspruch nur noch mit denjenigen Beträgen erfüllen, welche ihm vom Nachlass und etwa selbst er...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2328 BGB

Rz. 347 Nach § 2328 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ein Leistungsverweigerungsrecht bis zu der Höhe geltend machen, dass ihm sein eigener Ergänzungspflichtteil gegenüber den Ergänzungsansprüchen anderer Pflichtteilsberechtigter verbleibt. Wie der Vorschrift zu entnehmen ist, kann das Leistungsverweigerungsrecht nur gegenüber einem anderen Pflichtteilsergänzungsansp...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundsatz

Rz. 240 § 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben gegen übermäßige Beschwerungen, so dass ihm wenigstens sein ordentlicher Pflichtteil verbleibt. Dem gleichen Ziel dient § 2319 BGB bei der Erbauseinandersetzung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern darf, dass ihm sein eig...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / II. Voraussetzungen für die Einrede

Rz. 242 Voraussetzung für die Einrede ist, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangt wird; die Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteils genügt nicht, hier schützt § 2319 BGB. Die Ergänzung muss weiter gegenüber einem Erben verlangt werden, der pflichtteilsberechtigt ist; gemeint ist hier die abstrakte Pflichtteilsberechtigung.[667] Unerheblich ist, ob der Ergänzun...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / IV. Wertsteigerungen und Wertminderungen

Rz. 250 Kontrovers beurteilt wird folgende Fallkonstellation: Zum Zeitpunkt des Erbfalls genügte der Nachlass zur Erfüllung der Ergänzungsansprüche Dritter auch unter Berücksichtigung des § 2328 BGB. Später, aber vor Befriedigung der Ergänzungsansprüche, reicht der Nachlass aufgrund eines Wertverfalls nicht mehr aus. Soll dann dem pflichtteilsberechtigten Erben ein "nachträg...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / I. Grundzüge

Rz. 47 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist der Erbe oder Miterbe, gegen den sich der mit dem Erbfall entstandene Anspruch (§ 2317 BGB) richtet. Jedoch kann er gegen den Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB). Miterben haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Rz. 48 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jedoch nach § 2...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2319 BGB

Rz. 343 Nach der Vorschrift des § 2319 BGB hat der pflichtteilsberechtigte Miterbe ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe seines eigenen Pflichtteilsanspruchs. Er kann auch nach Teilung des Nachlasses die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verweigern. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dann an die übrigen Miterben halten. § 2319 BGB greift daher auch nur im Rahmen einer...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Unterlassene Einrede

Rz. 248 Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht und den Pflichtteilsberechtigten befriedigt, kann er wohl nach h.M. vom Beschenkten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Rückgriff nehmen, weil er diesen von einer Verbindlichkeit befreit habe.[678] Schindler verneint jedoch den erforderlichen Fremdgeschäft...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / III. Wirkungen der Einrede

1. Auswirkung des Leistungsverweigerungsrechts Rz. 244 Als Rechtsfolge gewährt § 2328 BGB dem pflichtteilsberechtigten Erben eine peremptorische Einrede, d.h. ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe muss nach Erhebung der Einrede den Ergänzungsanspruch nur noch mit denjenigen Beträgen erfüll...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / IV. Pflichtteilsanspruch

Rz. 32 Der Pflichtteilsanspruch ist kein Noterbrecht, wie im Bereich des romanischen Rechtskreises, sondern ein reiner Geldanspruch. Er entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Er ist ab dann vererblich und übertragbar und nach vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit auch pfändbar (§ 852 ZPO). Allerdings hat der BGH die Vollstreckungsmöglichkeit insoweit erleichtert, a...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Schutz des Ergänzungspflichtteils gegen Vermächtnisse

Rz. 249 Gegenüber Beeinträchtigungen, die den Erben durch Vermächtnisse und Auflagen in Verbindung mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer belasten, kann sich der Erbe durch das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB schützen.[681] Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 2318 Abs. 3 BGB den eigenen Pflichtteil gegen die bloße Inanspruchnahme aus Vermächtnissen und Auflagen...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / A. Das Pflichtteilsrecht

Rz. 1 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich einseitig nicht beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB). Dies geschieht nach dem BGB aber nur durch einen...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Regelungen zur Tragung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

Rz. 12 Die Pflichtteilslast trifft im Außenverhältnis immer den oder die Erben (siehe § 2 Rdn 47 ff.). Wie im Innenverhältnis die Miterben untereinander oder auch ein Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigter im Verhältnis zum Erben die Pflichtteilslast zu tragen haben, kann nach Maßgabe des § 2324 BGB der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bestimmen. Fehlt es an e...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Grundzüge

Rz. 61 Prinzipiell können die Erben verlangen, dass ihnen gegenüber die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten die Pflichtteilslast[91] nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass tragen. Dies gilt allerdings nur, soweit sich aus den Ausnahmetatbeständen der §§ 2321 bis 2322 BGB nichts anderes ergibt und sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2324 BGB)....mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Rechtsfolgen und Verfahren der Stundung

Rz. 366 Liegen die Voraussetzungen des § 2331a BGB ganz oder teilweise vor, so führt dies dazu, dass die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinausgeschoben wird. Mangels Zahlungsverzugs entstehen mit angeordneter Stundung auch keine Verzugszinsen.[637] Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen nach § 2331a BGB durc...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 8 Ein prägender Grundsatz der Ermittlung von Nachlassbestand und Nachlasswert ist das Stichtagsprinzip. Denn der Nachlassbestand ergibt sich aus der Differenz der Aktiva und Passiva bezogen auf den Bewertungsstichtag. Maßgeblich für die erforderliche Feststellung beider ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. der Zeitpunkt des Todes de...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.6 Urlaub und Arbeitskampf

Rz. 39 Die Teilnahme an einem – rechtmäßigen – Arbeitskampf führt zur Suspendierung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmer sind nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet, verlieren aber gleichzeitig den Lohnanspruch.[1] Für den Urlaubsanspruch hat dies folgende Konsequenzen: Rz. 40 Während der Streikteilnahme kann der Arbeitnehmer nicht zur Gewä...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.6 Anforderungen an die Auslagerungsvereinbarung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Rz. 354 Zusätzliche Anforderungen an den Auslagerungsvertrag zwischen dem auslagernden Institut und dem Dienstleister über § 25b KWG in Verbindung mit AT 9 MaRisk hinaus ergeben sich nach § 80 Abs. 3 SAG. Danach sind in wesentlichen Auslagerungsvereinbarungen Regelungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde (→ Teil I, Kapitel 3.6) nach § 80 Abs. 1 ...mehr

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AGG und Arbeitsrecht / 9.2 Leistungsverweigerungsrecht

Wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte keine ausreichenden Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung ergreift, sind die betroffenen Beschäftigten nach § 14 AGG berechtigt, die Tätigkeit ohne Verlust des Entgeltanspruchs einzustellen, "soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist". Das Risiko der Berechtigung der Einstellung der Arbeit trägt ...mehr

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AGG und Arbeitsrecht / 8.3 Maßnahmen als Reaktion auf eine Benachteiligung

Wenn ein Beschäftigter Opfer einer Benachteiligung durch andere Beschäftigte geworden ist, muss der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen. Das Gesetz nennt beispielhaft Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.[1] Für den Fall, dass die Benachteiligung von einem Dritten ausgega...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1 Vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht nach Abs. 1 Nr. 1

Rz. 6 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 EFZG obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Es muss daher grundsätzlich entweder eine Erkrankung des Arbeitnehmers im ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.2 Endgültiges Leistungsverweigerungsrecht nach Abs. 1 Nr. 2

Rz. 20 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6 EFZG) verhindert. Das Leistungsverweigerungsrecht soll den Arbeitgeber vor einer Vermögenseinbuße infolge von Verfügungen des Arbeitnehmers über einen...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorläufer der Vorschrift des § 7 EFZG waren die Regelungen des § 5 LFZG und § 115d AGB-DDR vom 16.6.1977 in der Fassung des Gesetzes vom 22.6.1990 (GBl I S. 371). Diese Normen regelten die Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei bestimmten Pflichtverletzungen des Arbeiters in den alten Bun...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2 Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers (Abs. 1)

Rz. 5 Bei schuldhafter Verletzung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EFZG genannten Obliegenheiten durch den Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber das Recht zu, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall zu verweigern. Zwischen den Leistungsverweigerungsrechten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG besteht der grundsätzliche Unterschied, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.2.2 Umfang des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 23 Verfügt der Arbeitnehmer über den Schadensersatzanspruch, hat der Arbeitgeber ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG. [1] Soweit er an den Arbeitnehmer bereits Entgeltfortzahlung geleistet hat, kann er gem. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Arbeitnehmer Rückzahlung verlangen. Eine Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeb...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1.4 Umfang des Leistungsverweigerungsrechts nach Abs. 1 Nr. 1

Rz. 16 Der Arbeitgeber hat nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG grundsätzlich nur ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht. Er kann daher die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur verweigern, solange der Arbeitnehmer seine Pflichten aus § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 EFZG nicht erfüllt. Kommt der Arbeitnehmer seinen Pflichten nach, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeit...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorläufer der Vorschrift des § 7 EFZG waren die Regelungen des § 5 LFZG und § 115d AGB-DDR vom 16.6.1977 in der Fassung des Gesetzes vom 22.6.1990 (GBl I S. 371). Diese Normen regelten die Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei bestimmten Pflichtverletzungen des Arbeiters in den alten Bundesländern (§...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1.1 Verletzung der Nachweispflicht nach § 5 Abs. 1 EFZG

Rz. 7 Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgen...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1.2 Verletzung der Mitteilungs- und/oder Nachweispflicht nach § 5 Abs. 2 EFZG

Rz. 12 Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, steht dem Arbeitgeber bei Verletzung der in § 5 Abs. 2 EFZG genannten Mitteilungs- und Nachweispflichten durch den Arbeitnehmer ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG zu. Dies betrifft sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 2 EFZG gegenüber dem Arbe...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.2.1 Verhinderung des Anspruchsübergangs auf den Arbeitgeber

Rz. 21 Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG ist eine Verfügung des Arbeitnehmers über den Schadensersatzanspruch gegenüber einem Dritten zulasten des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer verhindert den Anspruchsübergang i. S. d. § 6 EFZG auf den Arbeitgeber, wenn er z. B. auf den Schadensersatzanspruch verzichtet (§ 397 BGB)...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4 Prozessuales

Rz. 30 Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 EFZG wird von den Arbeitsgerichten nicht von Amts wegen berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss sich im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses gegenüber einer Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 EFZG berufen.[1] Rz. 31 Der ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1.3 Verletzung der Nachweispflichten nach § 9 Abs. 2 EFZG

Rz. 14 Nach § 9 Abs. 2 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, deren voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch den Sozialleistungsträger und über die Erforderlichkeit der Maßnahme...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3 Verschulden des Arbeitnehmers (Abs. 2)

Rz. 26 Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 EFZG kann der Arbeitgeber nur geltend machen, wenn der Arbeitnehmer gem. § 7 Abs. 2 EFZG die das Leistungsverweigerungsrecht begründende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Arbeitnehmer muss daher vorsätzlich oder fahrlässig i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB seine Pflichten verletzt haben.[1] Rz. 27 Der Arbeitnehmer handelt m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 1. Leistungsverweigerungsrecht

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