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AGG und Arbeitsrecht / 8.3 Maßnahmen als Reaktion auf eine Benachteiligung

Dr. Sebastian Frahm
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Wenn ein Beschäftigter Opfer einer Benachteiligung durch andere Beschäftigte geworden ist, muss der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen. Das Gesetz nennt beispielhaft Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.[1]

Für den Fall, dass die Benachteiligung von einem Dritten ausgegangen ist, sieht das Gesetz in § 12 Abs. 4 AGG eine allgemeine Eingriffspflicht des Arbeitgebers vor, gibt hierzu jedoch keine konkreten Vorgaben. Gerade in Kundenbeziehungen kann die Form einer angemessenen Reaktion schwierig zu bestimmen sein. Grenzen ergeben sich hier jedenfalls durch das rechtlich und tatsächlich jeweils Durchsetzbare und Mögliche.

 
Praxis-Beispiel

Reaktion des Arbeitgebers auf Diskriminierung

Wenn die Ehefrau eines Patienten von dem Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes unter Kündigungsandrohung verlangt, dass dieser zu ihrem Mann keine muslimische Krankenpflegerin mehr schickt, ist unklar, ob und wieweit der Inhaber des Pflegedienstes verpflichtet ist, die Kundin zu "erziehen" bzw. zu "belehren". Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist er aber jedenfalls verpflichtet, der bisher eingesetzten muslimischen Mitarbeiterin einen weiteren Einsatz bei dieser Kundin zu "ersparen" und sie anderweitig einzusetzen, wenn andernfalls ein benachteiligendes Verhalten durch den Patienten oder seine Ehefrau zu befürchten ist.

Sexuelle Belästigung

Erfährt der Arbeitgeber von Benachteiligungen, Belästigungen oder gar sexuellen Belästigungen von einzelnen Beschäftigten, muss er Ermittlungen anstellen. Er muss unverzüglich alle ihm zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Beschwerdesachverhalts ergreifen. Dazu gehört neben der Anhörung beider Seiten auch die Suche nach weiteren Personen, die ggf. die Berechtigung...

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