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Urlaub / 6.3 Übertragung bis zum 31.5.

Christian Wäldele
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In besonderen Fällen ist gem. § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der Frist des 31.3. bis zum 31.5. möglich. Die in der Regelung genannten Gründe sind abschließend. Hiernach ist eine weitere Übertragung in 2 Fällen möglich:

  • wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Hieran ist jedoch unter Beachtung des Gebots der zeitgerechten Urlaubsabwicklung ein strenger Maßstab anzulegen.
  • wenn der Beschäftigte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch im Übertragungszeitraum bis 31.3. nicht antreten konnte. Dies ist oftmals bei Langzeiterkrankten der Fall. Es ist jedoch auch denkbar, dass der Beschäftigte, der im März den Urlaub antreten wollte, plötzlich erkrankt. Auch dann ist eine Übertragung bis zum 31.5. möglich.
 
Hinweis

Auch bei einer Übertragung über den 31.3 hinaus besteht erneut eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer ist konkret die Anzahl der übertragenen Resturlaubstage mitzuteilen und dass er diese bis zum 31.5. dieses Jahres anzutreten hat. Dies ist mit dem klaren Hinweis zu verbinden, dass andernfalls diese Resturlaubstage verfallen.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte erkrankt vom 11.3. bis 18.5.; ab dem 19.5. ist er wieder arbeitsfähig. Bei Wiederantritt hat der Arbeitgeber unverzüglich seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen und den Arbeitnehmer entsprechend zu informieren. Erfüllt er dies, verfällt der Resturlaub, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31.5. antritt. Bei Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit tritt der Resturlaub zu Beginn des nächsten Jahres neben den neuen Jahresurlaub.

Anders als der BAT sieht der TV-L eine weitere Übertragungsmöglichkeit nicht vor. Ein bis zum 31.5. nicht angetretener Resturlaub verfällt. Beantragt allerdings der Beschäftigte im Über...

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