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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 9 Ausla ... / 8.6 Anforderungen an die Auslagerungsvereinbarung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Dr. Sibel Kocatepe
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Rz. 354

Zusätzliche Anforderungen an den Auslagerungsvertrag zwischen dem auslagernden Institut und dem Dienstleister über § 25b KWG in Verbindung mit AT 9 MaRisk hinaus ergeben sich nach § 80 Abs. 3 SAG. Danach sind in wesentlichen Auslagerungsvereinbarungen Regelungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde (→ Teil I, Kapitel 3.6) nach § 80 Abs. 1 und 2 SAG Rechnung tragen. Gemäß § 80 Abs. 1 SAG kann die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger (z. B. eine andere Bank) für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäftes benötigt.[1] § 80 Abs. 2 SAG regelt den Sonderfall, dass die inländische Abwicklungsbehörde eine entsprechende Anordnung auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen in Deutschland trifft. Um die Ziele einer Abwicklung nicht zu gefährden, dürfen die Dienstleister des in Abwicklung befindlichen Institutes oder gruppenangehörigen Unternehmens im Hinblick auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse nicht über ein Leistungsverweigerungsrecht z. B. gegenüber einer übernehmenden Bank oder Kündigungsrechte für den Fall einer (drohenden) Abwicklung verfügen.[2] Ein Institut, das wesentliche Aktivitäten oder Prozesse auslagert, hat dies durch eine Regelung im Auslagerungsvertrag sicherzustellen. Die Anforderung gemäß § 80 Abs. 3 SAG kann in der Praxis durchaus zu Problemen führen, da sich die Auslagerungsunternehmen vertraglich verpflichten müssen, ihre Leistung nicht nur gegenüber dem Institut als dem gegenwärtigen Vertragsp...

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