Rz. 156

Schadensersatzansprüche sind mit dem zum Stichtag bestehenden Wert bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen. Erhält einer der Ehegatten eine Schadensersatzrente, fällt das Recht nicht in den Zugewinnausgleich. Die Abfindung für eine solche Schadensersatzrente, soweit sie innerhalb der Ehezeit vereinbart oder bezahlt wird, ist – genauso wie ein Schmerzensgeld – bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen.[175]

 

Rz. 157

Zum Schmerzensgeld wird mittlerweile immer öfter vertreten, dass derartige Zahlungen unter § 1374 Abs. 2 BGB fallen sollten[176] oder eine Begrenzung über § 242 BGB erfolgen sollte.[3]

Unter ganz besonderen Umständen kann eine Korrektur über das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB möglich sein – diese Vorschrift verspricht jedoch nur dann Erfolg, wenn der Ausgleichsschuldner das Schmerzensgeld erhält.

[175] BGH, Urteil v. 29.10.1981, IX ZR 94/80, FamRZ 1982, 148.
[176] U.a. Büte/Volker, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 6. Aufl., Rn. 194.
[3] Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 6. Aufl., Rn. 1107 f.

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