Gesetzestext

 

1Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2§ 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

A. Einordnung und Zweck.

 

Rn 1

Das Leistungsverweigerungsrecht (1) dient dem Schutz des ArbN vor (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz. Daneben kann er gem 2 über § 273 BGB Druck auf den ArbG zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG ausüben (BTDrs 16/1780, 37), insb bei Benachteiligungen, die keine (sexuellen) Belästigungen sind, da für sie § 14 nicht gilt.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen des ArbG zur Unterbindung (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz setzen voraus, dass (sexuelle) Belästigung tatsächlich erfolgt ist und der ArbG davon Kenntnis hat. Auch Untätigkeit oder Belästigung durch den ArbG selbst werden von 1 erfasst. Arbeitsplatz ist funktional und umfasst auch dienstliche Veranstaltungen wie Betriebsausflug, Dienstreise, Seminar (Grüneberg/Weidenkaff § 14 Rz 2). Maßnahmen des ArbG sind die aus § 12 III, IV (§ 12 Rn 2). Offensichtlich ungeeignet ist die Maßnahme nur, wenn sie evident hinter dem zurückbleibt, was ein vernünftiger ArbG zur Vermeidung einer Wiederholung veranlassen würde (vgl BKG § 14 Rz 7). Es muss Wiederholungsgefahr bestehen. Zum Schutz des ArbN erforderlich ist die Leistungsverweigerung, wenn es kein milderes Mittel gibt, die Beschwerde also erfolgs- oder aussichtslos ist, zB weil Belästigung vom ArbG selbst ausging und ArbN sich nicht entziehen kann. Bei sicherheitsrelevanten Aufgaben kann Leistungsverweigerung unverhältnismäßig sein. Zur Ausübung muss Beschäftigter Fernbleiben von der Arbeit mit Leistungsverweigerungsrecht und zugrundeliegender (sexueller) Belästigung begründen (vgl BAG NZA 18, 646). Bei berechtigter Leistungsverweigerung bleibt Anspruch auf Gegenleistung erhalten.

 

Rn 3

Irrtumsrisiko und Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechtes trägt der Beschäftigte (vgl BAG NZA 18, 646).

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