Eine Reihe von Gesetzen enthalten Kündigungsverbote wie folgt:
- Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG sowie § 7 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) schließen jede Kündigung nur wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat, der Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Weltanschauung aus.
- Die in Art. 4 GG garantierte freie Religionsausübung als auch Gewissensfreiheit kann einem Arbeitnehmer in bestimmten Situationen ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren, sodass eine Kündigung wegen beharrlicher Leistungsverweigerung ausscheidet.
- Art. 9 Abs. 3 GG wegen Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer bestimmten Koalition, sowie wegen Tätigkeiten, die vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst sind, wie z. B. Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik oder Verteilung von gewerkschaftlichem Werbematerial im Betrieb außerhalb der Arbeitszeit.
- § 20 BertrVG, § 24 BPersVG verbietet eine Kündigung wegen einer Betätigung für eine Betriebsrats-/Personalratswahl.
- § 613a Abs. 4 BGB verbietet die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs.
- Weitere Kündigungsverbote enthalten § 2 ArbPlatzSchG, § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG, Art. 48 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 3 AbgG sowie § 3 Abs. 3 EuAbgG.
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