Rn 20

Entscheidet sich der Unternehmer dafür, von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, braucht er die ausstehenden Leistungen einschließlich etwaiger Mängelbeseitigungsarbeiten nicht zu beginnen oder fortzusetzen. Er gerät insoweit nicht in Verzug (BGH BauR 07, 2052, 2056; Ddorf BauR 05, 572). Vielmehr befindet sich der Besteller wegen der nicht geleisteten Sicherheit in Schuldnerverzug (Folge: Schadensersatz nach §§ 280 I, II; 286; Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Anh 1 Rz 225) und zugleich in Annahmeverzug, weil er es unterlässt, an der Erbringung der Vertragsleistung durch den insoweit leistungsbereiten Unternehmer mitzuwirken (Folge: Anspruch aus § 642; Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Anh 1 Rz 225). Um diesen Zustand zu beenden, kann er gem § 648 kündigen. Für teilweise erbrachte Sicherheitsleistungen gilt § 320 II (Grüneberg/Retzlaff § 650f Rz 20; Oberhauser BauR 08, 421, 424; aA MüKo/Busche § 650f Rz 33). Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Unternehmer die verlangte Sicherheit erhält – § 320 I 1. Der Unternehmer hat dieses Leistungsverweigerungsrecht auch nach Abnahme (arg I 3) in Bezug auf Mängelbeseitigungsarbeiten. Gleichwohl steht umgekehrt auch dem Besteller wegen solcher Mängel ggü dem fälligen (§ 641 I) Werklohnanspruch ein Leistungsverweigerungsrecht zu (§§ 320, 641 III). Jedoch erscheint es parallel zu den Fällen, in denen der Besteller sich mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug befindet, gerechtfertigt, dieses auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten zu beschränken (vgl § 641 Rn 18; ebenso: Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Teil C, Anh 1 Rz 235 mwN).

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