Rz. 179
Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat neben der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB. Die Einrede des § 2328 BGB steht dem pflichtteilsberechtigten Erben aber nur gegenüber dem Ergänzungsanspruch, nicht auch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch zu. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann danach die Einrede in der Höhe erheben, in der ihm sein ordentlicher Pflichtteil und sein Ergänzungspflichtteil verbleiben.[198] Ausschlaggebend soll hierbei die Höhe des ordentlichen Pflichtteils unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungsvorschriften sein.[199] Nach h.M.[200] steht das Leistungsverweigerungsrecht auch in analoger Anwendung dem nach § 2329 BGB als Beschenkten in Anspruch genommenen Pflichtteilsberechtigten zu. Die Einrede des § 2328 BGB findet in Ergänzung zu § 2319 BGB auch auf den Miterben Anwendung.[201]
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