Rz. 1040

Im Arbeitsverhältnis können beiden Vertragsparteien zur Durchsetzung ihrer Rechtspositionen Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Besondere praktische Relevanz kommt dabei auf der einen Seite der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer sowie auf der anderen Seite der Zurückbehaltung der Vergütung durch den Arbeitgeber zu. Zur Sicherung des Lebensunterhalts muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch den unpfändbaren Teil des Nettolohns überlassen, vgl. § 394 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO (LAG Rheinland-Pfalz v. 8.2.2017 – 1 Sa 490/16). Der Arbeitgeber bleibt zudem zur Abführung der vollständigen Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, weil Ansprüche der Versicherungsträger unabhängig davon entstehen, ob die Auszahlung an den Arbeitnehmer tatsächlich erfolgt, vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV.

Soweit die Hauptleistungspflichten im Synallagma stehen, ist aus dogmatischer Sicht das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB einschlägig. Fehlt es am erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis oder besteht eine Vorleistungspflicht, so ist auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB abzustellen. Zudem sind verschiedene spezialgesetzliche Vorschriften zu beachten. Ein individualvertraglicher Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ist grundsätzlich möglich, in vorformulierten Vertragsbedingungen des Arbeitgebers allerdings gem. § 309 Nr. 2 BGB unwirksam.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge