Rz. 357

Dem Arbeitgeber steht grds. die Möglichkeit offen, nach Maßgabe der §§ 387 ff. BGB mit eigenen Geldforderungen ggü. Netto-Vergütungs-, Abfindungs- und sonstigen Geldansprüchen des Arbeitnehmers i.R.d. Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO aufzurechnen. Zulässig ist nach allgemeiner Auffassung die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes, um im Interesse der Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer eine solche Aufrechnung zu vermeiden. Vertragliche Aufrechnungsverbote können sowohl durch Einzelvertrag als auch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vereinbart werden (vgl. Künstler/Griese, Personalbuch 2022, Aufrechnung, Rn 11). § 309 Nr. 3 BGB (Inhaltskontrolle bei vertraglichen Aufrechnungsverboten zulasten von Arbeitnehmern) ist zu beachten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Arbeitgeber ggü. Ansprüchen des Arbeitnehmers gem. § 273 BGB geltend machen, soweit ihm ein fälliger Gegenanspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis (Konnexität) zusteht. Das Klauselverbot gem. § 309 Nr. 2 BGB ist zu beachten, wonach Leistungsverweigerungsrechte in Formularverträgen und sonstigen AGB nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Küttner/Griese, Personalbuch 2022, Zurückbehaltungsrecht, Rn 10). Ein Zurückbehaltungsrecht ggü. dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe von Arbeitspapieren (zu den einzelnen Arbeitspapieren s. § 32 Rdn 3 ff.) besteht nicht (vgl. Küttner/Kreitner, Personalbuch 2022, Arbeitsbescheinigung, Rn 4). Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers kann zwar im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen werden. Dennoch kann dem Arbeitgeber auch in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zustehen, wenn der Arbeitnehmer in der Folge eine grobe Vertragsverletzung begeht (vgl. BGH v. 15.3.1972 – VIII ZR 12/71, DB 1972, 868 zur unzulässigen Berufung auf den vereinbarten Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes bei eigener grober Vertragsuntreue wegen grundlosem "Lossagen" und Lieferverweigerung bei einem Teillieferungsvertrag; vgl. auch § 19 des Mustervertrags, Rdn 454).

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