Fachbeiträge & Kommentare zu Leistungsrecht

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / II. Sozialhilferechtliche Erbenhaftung

Rz. 32 Die Regelung des Darlehenstatbestandes ist mit verantwortlich für die Abschaffung der Erbenhaftung im Eingliederungshilferecht. "Da das geschützte Vermögen des Leistungsberechtigten (§ 139 SGB IX) diesem endgültig verbleiben soll, entspräche es nicht der neuen Systematik der Eingliederungshilfe, wenn Erben hierfür Kostenersatz leiten müssten."[18] Nur Mittel, die darüb...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / c) Die Rechtmäßigkeit der Sozialleistungsgewährung

Rz. 194 Strittig ist, ob materielle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für den Anspruchsübergang die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen [330] ist. Das BVerwG führte früher zu diesem Problem aus, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung nur dann geboten sei, wenn die Voraussetzungen für den Sozialhilfeanspruch und den überzuleitenden Anspruch wesentlich un...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / I. Der Regelbedarf (§§ 20, 23 SGB II)

Rz. 5 Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs wird anhand des Lebensalters und der Lebensumstände der leistungsberechtigten Person bemessen. § 20 Abs. 1a SGB II verweist die jeweilige Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedar...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) (Nicht befreite) Vorerbschaft/Nacherbschaft

Rz. 258 Fallbeispiel 28: Die verdeckte Vor-/Nacherbschaft T ist Erbin geworden: Einziger Nachlassgegenstand ist eine Immobilie. Der Erblasser hatte verfügt: Alleinerbin wird meine Tochter. Mein alleiniger Nachlassgegenstand ist meine Immobilie in X-stadt. Meine Tochter darf diese Immobilie nur innerhalb ihrer Abkömmlinge weitervererben. T selbst fürchtet eine zukünftige Heima...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Verminderung des Einkommens/Vermögens durch leichtfertiges oder unlauteres Verhalten 3 – Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens

Rz. 579 Die Kommentarliteratur nimmt an, dass die Fälle, bei den der Betroffene "sein Vermögen ausgibt, um sich Träume/Wünsche zu erfüllen oder ein luxuriöses Leben zu erfüllen", wegen der Motivlage nicht unter § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII fallen, sondern allenfalls unter das Tatbestandsmerkmal "Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens" des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Hierzu is...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / a) Schulden/Verbindlichkeiten

Rz. 60 Schulden sind – wie im SGB XII – auch im SGB II grundsätzlich vom Einkommen nicht abzugsfähig.[94] Sie reduzieren das anrechenbare Einkommen nicht. Auch Verbindlichkeiten beeinflussen ein Einkommenscharakter oder die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht. "Ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Schenkers führt regelmäßig ni...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / c) Instandhaltung/Instandsetzung

Rz. 13 Als Bedarf für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 2 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden Kalendermonat sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemesse...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Was bedeutet Antragstellung?

Rz. 35 Was Antragstellung bedeutet, ist zusätzlich weiter zu differenzieren. Als "erste Antragstellung" gilt im Zusammenhang mit einmaligen Einnahmen, wie sie üblicherweise bei einzelnen Ansprüchen aus Erbfall und Schenkung anfallen, nicht der erste Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der jemals gestellt wurde. Vielmehr dient die Bezugnahme auf den "ersten" Antrag der Kla...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 3. Einkommen oder Vermögen? – Eine Frage des tatsächlichen und/oder "normativen" Zuflusszeitpunkts (modifizierte Zuflusstheorie)?

Rz. 56 Vieles, was vorstehend als Einkommen beschrieben wird, kann ebenso gut Vermögen sein. Eine eigene Vermögensdefinition kennt das SGB XII nicht. Die Bestimmung von Einkommen und Vermögen muss deshalb aus der Abgrenzung der Begriffe unter der Ägide des Nachranggrundsatzes kommen. Das bedingt viele verschiedene Fallkonstellationen und die Qualifizierung eines Zuflusses al...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / E. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens?

Rz. 34 Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten – vergleichbar § 103 SGB XII – existiert im SGB IX nicht. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung im Eingliederungshilferecht nicht schuldhaft herbeigeführt werden.[22]mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / e) Kausaler Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Nichtleistung des Drittschuldners

Rz. 199 § 33 SGB II setzt weiter voraus, dass der Leistungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht hätte, wenn der Dritte seine Leistung rechtzeitig erbracht hätte. Es ist also fiktiv zu prüfen, was geschehen wäre, wenn der Pflichtige rechtzeitig geleistet hätte. Hier ist der Dreh- und Angelpunkt der Prüfung im Rahmen von § 33 SGB II. Jetzt muss ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 4. Die (in der Regel) zivilrechtlichen Seite des "Regress-Dreiecks"

Rz. 188 Die Gewährung von Alg II und Sozialgeld (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, §§ 19 ff. SGB II) folgt den vorstehend dargestellten "sozialhilferechtlichen" Regeln und damit Kriterien, die sich von denen des sonstigen Rechts deutlich unterscheiden. Der gesetzliche Forderungsübergang muss wegen eines Anspruchs gegen einen Dritten eintreten, der nicht Leistun...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Befreite Vorerbschaft

Rz. 265 Von vielen gesetzlichen Beschränkungen des Vorerben ("nicht befreite" Vorerbschaft) kann der Erblasser den Vorerben nach § 2136 BGB befreien. Der befreite Vorerbe ist berechtigt, den Nachlass für sich zu verbrauchen bzw. Erbschaftsgegenstände ersatzlos für sich zu verwenden. Die §§ 2130, 2134 BGB gelten für ihn nicht. Insoweit besteht ebenfalls kein Schutz gegen den ...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 4. Beschaffung eines Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Menschen

Rz. 147 Eine Härte liegt nach Tz 29.3.2 Buchst. d) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG insbesondere vor,mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 6. Selbstbewohnte Hausgrundstück – § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII

Rz. 318 § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt das Der Begriff des Hausgrundstücks wird in § 90 SGB XII nach seiner sozia...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / VI. Wiederherstellung des Nachrangs durch sozialrechtliche Erbenhaftung

Rz. 581 Bei der Wiederherstellung des Nachrangs unterscheidet man zwischen echter und unechter sozialhilferechtlicher Erbenhaftung. Die echte sozialhilferechtliche Erbenhaftung ist in § 102 SGB XII geregelt, der mittlerweile fast "allein auf weiter Flur"[955] steht, weil eine solche Erbenhaftungmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / ff) Gestaltungsrechte

Rz. 424 An der Überleitungsfähigkeit fehlt es bei reinen Gestaltungsrechten.[709] Dazu gehört als wichtigstes Beispiel das Recht aus § 1942 BGB zur Ausschlagung einer Erbschaft.[710]mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / V. Geplante Neuregelung

Rz. 126 Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Buches liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7.1.2021 vor. Danach sollen auch vor dem Hintergrund der in 2020 und 2021 geltenden Corona-Sonderregeln auch der Vermögensschonbetrag und die gesc...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / j) Der Wert des Nachlasses

Rz. 626 Der Erbe haftet für die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren seit dem Erbfall erbrachten Sozialhilfeaufwendungen nach § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Der Wert des Nachlasses wird im Sinne von § 2311 BGB verstanden, also der Norm, nach der der Pflichtteil berechnet wird. Der Bestand des Nachlasses erg...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung

Rz. 232 Für den Kostenersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten ist Voraussetzung, dass die Leistungen, für die ein Ersatz geltend gemacht wird, rechtmäßig gewährt wurden, d.h. mit dem materiellen Recht in Einklang standen. "Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Gesetzessystematik, einer historischen Auslegung sowie nach dem Willen des Gesetzgebers."[377] H...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / D. Umfang der Ausbildungsförderung

Rz. 10 Zunächst muss bei der Anspruchsprüfung der gesetzlich festgelegte Bedarf ermittelt werden, der sich gem. § 11 Abs. 1 BAföG aus Kosten für Lebensunterhalt und Ausbildung zusammensetzt. Die genaue Höhe ist in den §§ 12 und 13 BAföG geregelt. Rz. 11 Auf den Bedarf werden nach § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, dann das Einkommen – und nur das Ein...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / III. Härtefallregelung

Rz. 30 Eine Härtefallregelung bei der Einkommensermittlung findet sich in § 25 Abs. 6 BAföG, der dazu dient, auf atypische Belastungssituationen einzugehen, um unbillige Härten zu vermeiden. Damit sind Härten gemeint, auf die das EStG in den §§ 33–33b (außergewöhnliche Belastungen) reagiert. Belastungen für behinderte Angehörige und besondere Betreuungskosten Alleinerziehend...mehr

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§ 9 Leistungsrecht und Regr... / A. Einleitung

Rz. 1 Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG gibt es Rz. 2 Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss ist nach § 3 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sindmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Sozialwidrigkeitszusammenhang/Kausalität

Rz. 563 Für den Kostenersatzanspruch nach § 103 SGB XII muss zusätzlich zum sozialwidrigen Handeln oder Unterlassen noch ein Sozialwidrigkeitszusammenhang gegeben sein. Es kann nur ein Verhalten sozialwidrig sein, das in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet ist bzw. hiermit in "innerem Zusammenhang" steht...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Verbrauchen/"Verprassen"

Rz. 169 Der vorzeitige Verbrauch und damit das "Verprassen" von zugeflossenen Einmaleinnahmen in Geld nennt die Rechtsprechung " eigenverantwortliche Verwendungsentscheidung ". Sie wurde bisher beim sozialwidrigen Handeln i.S.v. § 103 SGB XII bzw. § 34 SGB II oder bei § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II abgehandelt.[299] Das Jobcenter kann dort gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gegen Ansprü...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / VII. Vermögensverschonung III: Schonvermögenstatbestände

Rz. 131 Neben den Freibetragsregelungen nimmt das SGB II – wie bereits vorstehend auch für das SGB XII beschrieben – bestimmte verwertbare Vermögensgegenstände ausdrücklich von der Berücksichtigung aus (§ 12 Abs. 3 SGB II). Dabei geht es u.a. um eine gewisse Form der Besitzstandswahrung, z.B. um den Erhalt "des Dachs über dem Kopf" und andere sozialpolitisch als verschonungs...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / XI. Geplante Neuregelung – zu beachten

Rz. 305 Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Buches liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.1.2021 vor. Danach sollen die nachfolgend besprochenen Vermögensschonregeln – auch vor dem Hintergrund der Corona- Sonderregeln – abgeändert und ...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / A. Einleitung

Rz. 1 Gem. § 68 Nr. 1 SGB I gilt das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs, so dass gem. § 37 SGB I die allgemeinen Regelungen des SGB I und SGB X Anwendung finden, soweit das BAföG keine eigenständigen Regelungen enthält. Rz. 2 Besondere Regelungen finden sich neben dem BAföG inmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 9. Kfz

Rz. 343 Die Schonung eines angemessenen Pkw für jeden in der Einsatzgemeinschaft Lebenden kennt die Sozialhilfe anders als das SGB II nicht. Andererseits sind in § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII Gegenstände erfasst, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, worunter ein Kfz durchaus zu subsumieren sein kann.[589] Ein Pkw kann ab...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Verhältnis zu anderen Störfallnormen

Rz. 184 Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs soll ein Leistungsberechtigter nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als ohne einen solchen Übergang. Die Regeln des § 33 SGB II verdrängen die Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (§ 45 SGB X) und über die Erstattung von bereits erbrachten Leistungen nach Aufhebung...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Der Verzicht durch einen nicht behinderten Bedürftigen im Sinne des SGB XII

Rz. 496 In der Literatur wird zum Teil angenommen, dass eine generelle Anerkennung von Pflichtteilsverzichten Bedürftige allgemein nicht vollständig gesichert sei.[832] Nach einer anderen Ansicht wird eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der Bezieher nachrangiger Leistungen abgelehnt.[833] Zwar ließen sich die Argumente des Familienlastenausgleichs bei Behinderung nicht...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / c) Aktiv-/Passivlegitimation des Hilfeträgers

Rz. 203 Das Jobcenter (§ 6d SGB II) ist im gerichtlichen Verfahren nach Anspruchsübergang aktiv- und passivlegitimiert. Der Hilfeträger kann aus eigenem übergegangenem Recht Ansprüche des Leistungsbeziehers gegen den Drittschuldner bis zur Höhe seiner eigenen Aufwendungen für den konkreten Hilfeempfänger, der Inhaber des Anspruchs ist, geltend machen; im Übrigen bleibt der A...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (1) Die Verfügung über den Erbteil

Rz. 284 Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schließt die Verfügung über den Erbteil nicht aus (§§ 2033,1922 Abs. 2 BGB). Der Erbe kann also sein Erbteil – mit den darauf lastenden Verfügungsbeschränkungen über die Nachlassgegenstände – übertragen und verpfänden.[485] Damit wird bewirkt, dass der Erbteil – soweit er nicht aufgrund anderer Erblasseranordnungen geschützt ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / e) Aktivlegitimation des Hilfeträgers für die Zukunft

Rz. 205 Für die Zukunft darf der Hilfeträger unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 S. 2 SGB II aus eigenem Recht bis zur Höhe seiner bisherigen monatlichen Aufwendungen gegen den Drittschuldner vorgehen, wenn zu erwarten ist, dass er auch künftig öffentliche Leistungen wird erbringen müssen. Macht auch der Gläubiger seinen Anspruch für die Zukunft gegen den Schuldner geri...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / C. Strukturprinzipien – Wegweiser für die Prüfung von Leistungsansprüchen und Sozialhilferegress

Rz. 22 Strukturprinzipien sind keine Supranormen des Rechts. Sie helfen bei der Auslegung der Normen und ermöglichen in nachrangigen Leistungssystemen einen ersten "Check" daraufhin, ob der durch Erbfall oder Schenkung begünstigte Hilfesuchende oder Hilfebezieher trotz eines erb- oder schenkungsrechtlichen Zuflusses noch nachrangige Leistungen beziehen kann. Zu den im SGB II ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Darlehen

Rz. 615 Bei Erbringung von darlehensweisen Sozialhilfeleistungen mindert der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Der Rückgewähranspruch, der Grundlage der Erblasserschuld ist, schließt einen au...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII – Abzugsposten wegen Pflege

Rz. 619 Der Abzug wegen Pflege setzte bis 31.12.2016 voraus, dass der Leistungsempfänger pflegebedürftig im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII a.F. war. Der Zuerkennung einer Pflegestufe im Sinne des SGB XI a.F. oder von Pflegegeld im Sinne des § 64 Abs. 1–3 SGB XII a.F. bedurfte es aber nicht.[1007] Die einen forderten, dass die Pflege "in überwiegendem Maße" von der Pflegeperso...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Rechtsfolge

Rz. 472 Durch die Überleitung wird bewirkt, dass ein Anspruch, den der Leistungsbezieher gegen einen Dritten hat, der nicht Sozialleistungsträger ist, auf den Sozialhilfeträger übergeht und der Gläubiger ausgewechselt wird. Der Anspruch ändert sich seinem Wesen nach aber nicht.[795] Es ist in der Gerichtsbarkeit geltend zu machen, der er grundsätzlich zugewiesen ist. Rz. 473...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / I. Sozialhilferegress – Strukturprinzipien und vorbereitende Auskunft

Rz. 370 Den Begriff des Sozialhilferegresses kennt weder das SGB XII noch ein anderes nachrangiges Gesetz. Das SGB XII kennt nur die "Verpflichtungen anderer", beginnend mit den §§ 93 ff. SGB XII und Maßnahmen, mit denen eine vorläufige Hilfegewährung möglich gemacht bzw. repariert wird. Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechtes bilden sich nicht nur im sozialhilferechtli...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 1. Treuhandverhältnisse

Rz. 54 Bei einer wirksamen Trauhandvereinbarung ist das Treuhandvermögen nicht dem Treuhänder zuzurechnen. Deshalb wird häufig vorgetragen, dass der Auszubildende das Vermögen nur treuhänderisch erhalten habe. Rz. 55 Einen typischen Treuhandvertrag mit stets gleicher Ausgestaltung gibt es nicht; vielmehr bestimmt der Einzelfall die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten.[...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Die zeitliche Komponente bei der Verwertbarkeitsprognose

Rz. 117 Ein Aspekt der Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit. Vermögen gilt als unverwertbar, wenn völlig ungewiss ist, wann ein tatsächliches – oder auch rechtliches – Verwertungshindernis wegfällt. So scheidet eine Anrechnung von Forderungen als Vermögen von vornherein aus, wenn sie nicht in absehbarer Zeit realisiert werden können (sog. "Versilbern" von Vermögen).[...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / bb) Umwandeln in Schonvermögen

Rz. 237 Grundsätzlich handelt es sich bei der Umwandlung vorhandener Mittel um eine Umschichtung von Vermögen, die zwar aus der Sicht der Solidargemeinschaft problematisch zu sein scheint, aber in der Regel nicht den Grad der Sozialwidrigkeit erreicht.[391] Das LSG Berlin hat in dem Erwerb einer Immobilie aus eigenen Mitteln wenige Monate vor Eintritt der Bedürftigkeit, durc...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 5. Härte bei Hilfen in speziellen Lebenslagen und bei Eingliederungshilfe (§ 139 S. 3 SGB IX)

Rz. 357 Ein Stiefkinddasein führt der Härtebegriff bei der Gewährung von Hilfen in speziellen Lebenslagen (z.B. bei Hilfe zur Pflege oder bei Eingliederungshilfe auch nach § 139 S. 3 SGB IX). Dabei geht es nach dem Gesetz vorrangig um den Fall, dass eine Härte anzunehmen ist, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung er...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / III. Vermögenszuordnung

Rz. 50 Grundsätzlich sind vom einzusetzenden Vermögen nur solche Vermögenswerte erfasst, die im Eigentum des Auszubildenden stehen oder deren Inhaber er ist. Das betrifft in der Praxis zunächst die Fälle, in denen typischerweise Eltern, Großeltern oder sonstige Verwandte bei Banken Vermögen für ihre Kinder, Enkelkinder etc. angespart haben.[38] Aus wessen Mitteln auf ein Kon...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Grundsätzliches

Rz. 279 Die Anordnung der Testamentsvollstreckung – häufig angekoppelt an die Anordnung von Vorerbschaft/Nacherbschaft oder Vorvermächtnis/Nachvermächtnis – wird ab und an als absolutes Verwertungshindernis im sozialhilferechtlichen Leistungstatbestand angesehen.[477] Das ist so nicht richtig. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung weist dem Testamentsvollstrecker nach § 2...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 1. Voraussetzungen und Prüfungsmöglichkeiten

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Erbfall-Zufluss und Vorverlegung des Zuflusses

Rz. 60 Ein Beispiel für einen vom tatsächlichen Zufluss abweichenden "normativen" Zufluss ist die zeitliche Vorverlegung des Zuflusses aufgrund einer rechtlichen Wertung. Das betrifft die rechtliche Qualifizierung einer Erbschaft (§ 1922 BGB) als Einkommen oder Vermögen (in der Literatur "Erbfall-Zufluss" genannt).[110] Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine aus dem E...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Einnahmen in Geldeswert – Kein Einkommen, sondern Vermögen (§ 12 SGB II) oder doch nicht?

Rz. 32 Nach der Neuregelung zum 1.8.2016 sind Einnahmen in Geldeswert – also insbesondere Sachwerte – im SGB II jetzt kein Einkommen mehr, sondern Vermögen. Zitat "Einnahmen in Geldeswert bleiben daher künftig grundsätzlich anrechnungsfrei und sind somit ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat des Zuflusses folgt, dem Vermögen der Leistungsberechtigten zuzuordnen. Erforder...mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regr... / III. Der Einkommensbegriff des SGB VIII

Rz. 22 Bei dem Begriff des Einkommens i.S.d. SGB VIII handelt es sich um einen selbstständigen unbestimmten Rechtsbegriff, der vielfach durch die Rechtsprechung ausgelegt worden ist. Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII sindmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Rechtsnatur der Überleitung und Verwaltungsverfahren

Rz. 462 Die Überleitung ist ein Verwaltungsakt, und zwar sowohl gegenüber dem Leistungsberechtigten als auch gegenüber dem Drittschuldner. Betrifft die Überleitung zivilrechtliche Ansprüche, handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.[773] Die sozialrechtlichen Handlungsformen und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem SGB X. Zustandekommen, Wirksamkeit u...mehr