Rz. 265

Von vielen gesetzlichen Beschränkungen des Vorerben ("nicht befreite" Vorerbschaft) kann der Erblasser den Vorerben nach § 2136 BGB befreien. Der befreite Vorerbe ist berechtigt, den Nachlass für sich zu verbrauchen bzw. Erbschaftsgegenstände ersatzlos für sich zu verwenden. Die §§ 2130, 2134 BGB gelten für ihn nicht. Insoweit besteht ebenfalls kein Schutz gegen den Einsatz und die Verwertung des ererbten Vermögens.[463] Dieser entsteht erst, wenn man durch letztwillige Verfügung einen zweiten "Schutzring" um den Nachlass legt, der typischerweise aus Dauertestamentsvollstreckung und entsprechenden Verwaltungsanordnungen besteht.

 

Rz. 266

Vom Verbot der unentgeltlichen Verfügung nach § 2113 Abs. 2 BGB kann aber auch der Erblasser nicht befreien. Es gilt ferner, dass sich die Rechte des Nacherben nach § 2111 BGB im Wege der dinglichen Surrogation an den erworbenen Gegenständen fortsetzen.

Der Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben (§ 2113 BGB) kann aber durch Zustimmung des Nacherben geheilt werden kann.[464] Einigen sich Vorerbe und Nacherbe über den Nachlass und dessen Verwertung, verliert der Nachlass für den bedürftigen Erben den Schutz der rechtlichen Unverwertbarkeit. Nach Auffassung des OVG NRW[465] liegt dann z.B. bei einer unentgeltlichen Übertragung einer Immobilie vom Vorerben auf den Nacherben keine vorweggenommene Erbauseinandersetzung, sondern eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB vor. Dem Einsatz des Schenkungsrückforderungsanspruchs konnten die Beteiligten nur durch die sich heftig wehrende Nacherbin/Beschenkte (vorübergehend) ausweichen. Das Gericht nahm an, dass jedenfalls in den streitigen Zeiträumen keine bereiten Mittel zur Verfügung standen.

[463] Vgl. zu einer befreiten Vorerbschaft an einer flächenmäßig nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu großen Immobilie BSG v. 7.3.2017 – Az.: B 8 SO 73/16 B, WKRS 2017, 22088.
[465] OVG NRW v. 13.12.2007 – Az.: 16 A 3391/06, NWVBl 2008, 232–237.

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