Rz. 10
Zunächst muss bei der Anspruchsprüfung der gesetzlich festgelegte Bedarf ermittelt werden, der sich gem. § 11 Abs. 1 BAföG aus Kosten für Lebensunterhalt und Ausbildung zusammensetzt. Die genaue Höhe ist in den §§ 12 und 13 BAföG geregelt.
Rz. 11
Auf den Bedarf werden nach § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, dann das Einkommen – und nur das Einkommen – des eingetragenen Lebenspartners und Ehegatten und zuletzt das der Eltern angerechnet. Vermögen von Ehegatten/Lebenspartnern und Eltern bleibt unberücksichtigt.
Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung an Ehegatten/Lebenspartner und Eltern sind daher für diesen Personenkreis anspruchsneutral, nicht aber für den Auszubildenden selbst.
Rz. 12
Hinweis
Gem. § 41 Abs. 4 BAföG können die BAföG-Ämter im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 EStG dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind.
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