Rz. 284

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schließt die Verfügung über den Erbteil nicht aus (§§ 2033,1922 Abs. 2 BGB). Der Erbe kann also sein Erbteil – mit den darauf lastenden Verfügungsbeschränkungen über die Nachlassgegenstände – übertragen und verpfänden.[485] Damit wird bewirkt, dass der Erbteil – soweit er nicht aufgrund anderer Erblasseranordnungen geschützt ist – auch sozialhilferechtlich nicht geschützt ist. Bei Nacherbeneinsetzung ist die Verfügung zwar unwirksam, soweit damit die Rechte des Nacherben beeinträchtigt werden. Aber Vorerbe und Nacherbe können sich einigen. Ein durch Verkauf erzielter Veräußerungserlös ist dann für den Erben frei verfügbar, weil er der Testamentsvollstreckung nicht mehr unterliegt.[486] Das ist ein Fehler in der Umsetzung im Umgang mit Bedürftigen- und Behindertentestamenten.

[485] NK-BGB/Kroiß, § 2211 Rn 5.
[486] NK-BGB/Kroiß, § 2211 Rn 5 m.w.N.; vgl. LG Kassel v. 17.10.2013 – Az.:3 T 342/13, ZErb 2014, 32.

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