Rz. 188

Die Gewährung von Alg II und Sozialgeld (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, §§ 19 ff. SGB II) folgt den vorstehend dargestellten "sozialhilferechtlichen" Regeln und damit Kriterien, die sich von denen des sonstigen Rechts deutlich unterscheiden. Der gesetzliche Forderungsübergang muss wegen eines Anspruchs gegen einen Dritten eintreten, der nicht Leistungsträger ist.

 

Rz. 189

Nahezu jeder Anspruch ist denkbar. Der Übergang von Ansprüchen, die nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können, wird in § 33 SGB II ausdrücklich für zulässig erklärt. Die ausführliche Beschreibung von möglichen Ansprüchen in § 93 SGB XII ist hierher übertragbar. Deshalb sind an dieser Stelle nur Rechtsprechungsnachweise aus dem SGB II aufgeführt:

Pflichtteilsanspruch, der vom Jobcenter eingezogen werden kann, wobei es abweichend von § 852 ZPO nicht auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten ankommt.[317]
Pflichtteilsrestanspruch[318]
Schenkungsrückforderungsanspruch,[319] z.B. aus einem Verzicht auf ein Wohnungsrecht[320]
Ansprüche aus einer Erbschaft[321]
Zahlungsansprüche zum Ausgleich eines nicht mehr ausgeübten Wohnungsrechtes/Altenteils.[322]

Das Bestehen eines übergangsfähigen Anspruchs gegen einen Dritten folgt den Regeln des jeweiligen Rechts, aus dem er stammt.

Es können ggf. auch andere als zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Das dürfte aber die Ausnahme sein.

[319] OLG Rostock v. 26.10.2017 – Az.: 3 U 38/16, juris; LSG NRW v. 4.4.2011 – Az.: L 19 AS 179/10 – juris; Schlegel/Voelzke/Grote-Seifert, juris-PK SGB II, § 33 Rn 42 m.w.N.
[320] BSG v. 20.10.2020 – Az.: X ZR 7/20, MDR 2021, 223.
[322] Münder, LPK-SGB II, § 33 Rn 15; Schlegel/Voelzke/Grote-Seifert, juris-PK SGB II, § 33 Rn 42 m.w.N.

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