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Die Schonung eines angemessenen Pkw für jeden in der Einsatzgemeinschaft Lebenden kennt die Sozialhilfe anders als das SGB II nicht. Andererseits sind in § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII Gegenstände erfasst, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, worunter ein Kfz durchaus zu subsumieren sein kann.[589]

Ein Pkw kann aber auch aus Härtegründen geschont sein, z.B., wenn ein Mensch mit Behinderung den Pkw zur Teilhabe am allgemeinen Leben benötigt.[590] Dazu reichen ein Grad der Behinderung und die Zuerkennung des Merkzeichens "G" für gehbehindert aber noch nicht aus.[591] Geschont kann auch ein Pkw sein, den ein Ehegatte benötigt, um seinen heimpflegebedürftigen Ehegatten überhaupt noch besuchen zu können.

[589] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 45.

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