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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / a) Rechtsnatur der Überleitung und Verwaltungsverfahren

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 462

Die Überleitung ist ein Verwaltungsakt, und zwar sowohl gegenüber dem Leistungsberechtigten als auch gegenüber dem Drittschuldner. Betrifft die Überleitung zivilrechtliche Ansprüche, handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.[773]

Die sozialrechtlichen Handlungsformen und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem SGB X. Zustandekommen, Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten sind in den §§ 31 ff. SGB X geregelt. So muss ein Bescheid nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten.[774] Der übergeleitete Anspruch muss hinreichend klar benannt werden, die Art der Hilfe muss bezeichnet werden ebenso wie Angaben zu Gläubiger und Schuldner enthalten. Der Adressat des Verwaltungsaktes muss in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen.

Zitat

"Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont; für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand und Inhalt der Verfügung zu bestimmen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde."[775]

 

Rz. 463

Ferner ist die Angabe von Zeitraum und Höhe der...

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