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§ 33 SGB II setzt weiter voraus, dass der Leistungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht hätte, wenn der Dritte seine Leistung rechtzeitig erbracht hätte. Es ist also fiktiv zu prüfen, was geschehen wäre, wenn der Pflichtige rechtzeitig geleistet hätte. Hier ist der Dreh- und Angelpunkt der Prüfung im Rahmen von § 33 SGB II. Jetzt muss insbesondere geprüft werden:

War der Sozialleistungsbezieher bedürftig?
Welche Mittel waren vorhanden, aber nicht verfügbar? Handelt es sich um Einkommen oder Vermögen?
Wäre das Einkommen normativ geschont gewesen? Falls ja, greift der Anspruchsübergang nicht.
Wären die Mittel nach den Ausführungen als Vermögen normativ geschont gewesen? Dauerhaft oder nur vorübergehend? Bei dauerhafter normativer Schonung greift der Übergang nicht. Bei vorübergehender normativer Schonung wäre ein Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II in Betracht gekommen.
Letztlich muss wie bei § 93 SGB XII auf dieser Ebene der Sozialleistungsanspruch geprüft werden. Insoweit kann wiederum auf die ausführlichen Darlegungen zu § 93 SGB XII Bezug genommen werden.

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