Rz. 563

Für den Kostenersatzanspruch nach § 103 SGB XII muss zusätzlich zum sozialwidrigen Handeln oder Unterlassen noch ein Sozialwidrigkeitszusammenhang gegeben sein. Es kann nur ein Verhalten sozialwidrig sein, das in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet ist bzw. hiermit in "innerem Zusammenhang" steht oder bei dem ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB XII zu missbilligenden Verhaltensweisen besteht.[940] Die Leistung muss adäquate Folge des sozialwidrigen Tuns oder Unterlassens und das Verhalten dem Schutzzweck der Normen noch zuzurechnen sein.

 

Rz. 564

Ein Kostenersatz scheidet aus, wenn das Verhalten oder Unterlassenen nicht kausal für die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers war. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein sozialrechtlicher Beratungsfehler ursächlich für die Hilfebedürftigkeit gewesen ist.

[940] BSG v. 3.7.2020 – Az.: B 8 SO 2/19 R, NWB FAAAH-58849 Rn 28 m.w.N.

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