Rz. 32

Nach der Neuregelung zum 1.8.2016 sind Einnahmen in Geldeswert – also insbesondere Sachwerte – im SGB II jetzt kein Einkommen mehr, sondern Vermögen.

Zitat

"Einnahmen in Geldeswert bleiben daher künftig grundsätzlich anrechnungsfrei und sind somit ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat des Zuflusses folgt, dem Vermögen der Leistungsberechtigten zuzuordnen. Erforderlich ist daher insoweit eine Prüfung, ob das neu erworbene Vermögen zu berücksichtigen ist. In vielen Fällen wird es sich dabei um Vermögen handeln, das nicht zu berücksichtigen ist (zum Beispiel angemessener Hausrat, § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, aber auch die Erbschaft einer bereits zum Zeitpunkt der Erbschaft selbst bewohnten Immobilie). Ist das neu erworbene Vermögen hingegen zu berücksichtigen (zum Beispiel die Erbschaft einer nicht selbst bewohnten Immobilie), ist diese nach den allgemeinen Regeln des § 12 Absatz 4 mit ihrem Verkehrswert als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Absatz 4 Satz 2 gilt dabei für die Bewertung der Zeitpunkt des Erwerbs. Ist eine sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich, sind Leistungen nach § 24 Absatz 5 zu erbringen."[52]

Zu beachten ist allerdings, dass Forderungen, wie z.B. Hinterbliebenenrenten oder Lebensversicherungen, wenn sie erst im Leistungszeitraum erfüllt werden und sich nicht als "Versilberung" von Vermögen darstellen, nach Maßgabe der vorstehend beim SGB XII erläuterten "Forderungsrechtsprechung"[53] weiterhin als Einkommen behandelt werden.[54] Das macht es notwendig, sich nachfolgend die Forderungen aufgrund Erbfalls gesondert anzusehen, denn geldwerte Ansprüche, wie z.B. ein Pflichtteilsanspruch, sind nunmehr eigentlich – unabhängig vom Zeitpunkt des Erbfalls – Vermögen, wenn der Erbfall nach dem 31.7.2016 eingetreten ist. Der Pflichtteilsanspruch ist damit als Forderung generell selbst dann Vermögen, wenn der Anspruch im laufenden Arbeitslosengeld II-Bezug entstanden ist.[55]

Fraglich ist, ob und wie die Praxis dies umsetzt.

[52] BT-Drucks 18/8041, 32.
[53] BSG v. 30.9.2008 – Az.: B 4 As 57/07, FEVS 60, 392; BSG v. 30.9.2008 – Az.: B 4 AS 26/07, info also 2009, 28.
[54] BSG v. 9.8.2018 – B 14 AS 20/17 Rn 14 m.w.N, SozR 4–4200 § 11 Nr. 85.
[55] Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 2016, 387.

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