Rz. 619

Der Abzug wegen Pflege setzte bis 31.12.2016 voraus, dass der Leistungsempfänger pflegebedürftig im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII a.F. war. Der Zuerkennung einer Pflegestufe im Sinne des SGB XI a.F. oder von Pflegegeld im Sinne des § 64 Abs. 1–3 SGB XII a.F. bedurfte es aber nicht.[1007] Die einen forderten, dass die Pflege "in überwiegendem Maße" von der Pflegeperson erbracht worden sein musste,[1008] andere ließen die Pflege durch mehrere Personen zu. Einzelne Tätigkeiten sollten nicht ausreichen; die Pflege müsse so umfangreich gewesen sein, dass der für § 61 SGB XII a.F. erforderliche Umfang erreicht werde (Pflegestufe 0).[1009] Seit 1.1.2017 wird in Pflegegraden bemessen. Ein Mindestzeitraum tatsächlich erbrachter Pflege wird von der Kommentarliteratur nach wie vor nicht gefordert.[1010] Die Pflege müsse aber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten haben[1011] und ohne feststehenden Endzeitpunkt erbracht worden sein.[1012] Die Empfehlungen der Sozialhilfeträger verlangen zumeist einen Mindestpflegezeitraum von sechs Monaten.

 

Rz. 620

Eine Pflege "bis zum Tod des Leistungsempfängers" entfällt nicht dadurch, dass der Leistungsempfänger vor seinem Tod kurze Zeit im Krankenhaus untergebracht war. Liegen die Voraussetzungen "Pflege" oder "Härte" vor, so kommen sie nur dem Miterben zugute, der sie erfüllt. Anderen Miterben kommt die Regelung über das "Nicht-Geltendmachen" nicht zugute.[1013] Der privilegierte Miterbe haftet also nur insoweit, als sein Anteil am Nachlass den geschonten Betrag übersteigt.

[1007] Zu SGB II a.F., aber übertragbar Löns/Herold-Thews/Cantzler, SGB II, § 35 Rn 12.
[1008] Zu SGB II a.F., aber übertragbar Löns/Herold-Thews/Cantzler, SGB II, § 35 Rn 12.
[1009] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Conradis, LPK-SGB XII, § 102 Rn 12.
[1010] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Conradis, LPK-SGB XII, § 102 Rn 12.
[1011] Schlegel/Voelzke/Simon, jurisPK-SGB XII, § 102 Rn 58.
[1012] Aus dem SGB II a.F., aber übertragbar: Löns/Herold-Thews/Cantzler, SGB II, § 35 Rn 12.
[1013] Aus dem SGB II a.F., aber übertragbar Löns/Herold-Thews/Cantzler, SGB II, § 35 Rn 12.

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