Rz. 237

Grundsätzlich handelt es sich bei der Umwandlung vorhandener Mittel um eine Umschichtung von Vermögen, die zwar aus der Sicht der Solidargemeinschaft problematisch zu sein scheint, aber in der Regel nicht den Grad der Sozialwidrigkeit erreicht.[391] Das LSG Berlin hat in dem Erwerb einer Immobilie aus eigenen Mitteln wenige Monate vor Eintritt der Bedürftigkeit, durch die sich der Leistungssuchende mittelbar hilfebedürftig machte, nicht für einen Fall des § 34 SGB II gehalten, sondern ausgeführt: "Der Kauf von Wohneigentum, zumal zu einem offensichtlich vertretbaren Preis, ist eine vernünftige Maßnahme der Alterssicherung, die nach Auffassung des Senats sozialadäquat ist und nicht zum Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II führen darf.“[392] Das entspricht den bereits vorstehend zitierten Auffassungen zu der Frage, ob es in einem Zeitraum, in dem man noch nicht bedürftig ist, schon eine Obliegenheit gibt, Geld nur noch so auszugeben, dass es möglichst lange reicht, bevor man bedürftig wird. Das wird verneint. Diese Fallgruppe dürfte daher im Regelfall aus § 34 SGB II mangels "sozialwidrigem" – quasi-deliktischem – Verhalten ausscheiden."

 

Rz. 238

Davon zu unterscheiden ist die Umwandlung von wirtschaftlich an sich einsatzpflichtigen Mitteln in Schonvermögen innerhalb des Bedürftigkeitszeitraumes.

Das LSG Niedersachsen-Bremen[393] hat in einer Entscheidung zur Verschwendung einer Erbschaft die Veräußerung der nicht geschonten Immobilie und den Erwerb einer kleineren geschonten Immobilie ausdrücklich "als zweifellos nicht zu missbilligen"[394] bezeichnet. Dem ist m.E. nach zu folgen, denn auch durch das Setzen von Fakten kann Schonvermögen produziert werden, nämlich durch den sofortigen Einzug in die ererbte, bisher noch nicht geschonte Immobilie.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das OVG Hamburg entschieden hat, dass es bei einem Verwertungsverlangen des Sozialleistungsträgers keinen Anspruch darauf gibt, dass einem Hilfeempfänger, der über eine nicht geschonte Immobilie verfügt, bei deren Verkauf auf jeden Fall so viel verbleiben muss, dass ihm der Erwerb eines geschonten Eigenheims verbleibt.[395]

[393] LSG Niedersachsen-Bremen v. 12.12.2018 – Az.: L 13 AS 111/17, juris.
[394] LSG Niedersachsen-Bremen v. 12.12.2018 – Az.: L 13 AS 111/17 Rn 69, juris.
[395] OVG Hamburg v. 13.12.1985 – Bf 19/85, juris.

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