Rz. 579

Die Kommentarliteratur nimmt an, dass die Fälle, bei den der Betroffene "sein Vermögen ausgibt, um sich Träume/Wünsche zu erfüllen oder ein luxuriöses Leben zu erfüllen", wegen der Motivlage nicht unter § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII fallen, sondern allenfalls unter das Tatbestandsmerkmal "Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens" des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Hierzu ist aber immer erst einmal die Belehrung des Sozialhilfeträgers erforderlich, woran es in der Regel mangeln wird.

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