Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Wohnvorteil.

Rn 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen werden demjenigen zugerechnet, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kapital zur Nutzung überlässt (BGH FamRZ 85, 357), und zwar gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen wie dem Berechtigten (BGH FamRZ 10, 1637). Beim Kindesunterhalt sind alle Vermögenserträge bedeutsam, und zwar gleichermaßen für die Bedarfsbemessung, die Bedürftigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen der Bedarfsdeckung.

Rn 10 Da das Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet wird, bedarf es einer Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes im Mangelfall nicht mehr. Die Mangelfallberechnung ist eine Auswirkung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Da die Leistungsfähigkeit erst nach der Feststellung des Bedarfs und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Wenn der eheangemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt und auf einer weiteren Stufe der Unterhaltsberechnung seine Bedürftigkeit festgestellt, also geprüft worden ist, ob und inwieweit er in der Lage ist, den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf durch eigene Einkünfte sicherzustellen, ist auf der dritten Berechnungsstufe od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragsberechtigung (Abs 1).

Rn 3 Die Vertretungs- und damit Antragsberechtigung richtet sich nach der Geburt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Wird das Kind nichtehelich geboren, wird es allein durch die Mutter nach § 1626a III vertreten. Wird eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beurkundet, gelten ab diesem Zeitpunkt dieselben Regelungen für die Vertretung wie für das ehelich geborene Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 – Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585a BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht.

Rn 17 Nach II 2 greift die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nicht, wenn weitere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind, denen trotz Barunterhaltsleistungen ihr eigener angemessener Unterhalt verbleibt. In Betracht kommen Großeltern BGH NJW 22, 331), aber auch der andere Elternteil. Voraussetzung ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zeitpunkt.

Rn 6 Das Gesetz definiert den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Nach stRspr des BGH (NJW 88, 2034; vgl auch BVerfG NJW 93, 2926) sind maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Auf diesen Zeitpunkt darf allerdings nicht starr abgestellt werden. Einkommensentwicklungen prägen die ehelichen Lebensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 3 Bei nicht gesteigerter Unterhaltsverpflichtung variiert der Selbstbehalt je nachdem ob es sich um Unterhalt für volljährige Kinder, Eltern oder eine Unterhaltsverpflichtung nach § 1615l handelt. Auch hier weichen die Leitlinien voneinander ab. Entspr Regeln finden sich in den Leitlinien unter 21.3. Auch hier ist es möglich, den Selbstbehalt im Einzelfall zu senken oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzungen gg den anderen Ehegatten.

Rn 9 Persönliche Eheverfehlungen der ausgleichsberechtigten Person können zwar, auch wenn sie ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben sind, einen (tw) Ausschluss des VA rechtfertigen. Dies gilt aber nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn die ausgleichsberechtigte Person, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen in besonders grober und nachhaltiger W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltende Vereinbarung.

Rn 5 Im Zweifel ist nur eine unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen (BGH FamRZ 14, 912). Über die vertraglichen Regelungen hinaus sind ggf die allgemeinen unterhalts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Hamm FamRZ 97, 1282). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann vielfältig vertraglich ausgestaltet werden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermögensverwertung.

Rn 22 Eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms besteht nur ausnw (BGH FamRZ 15, 1172; Hamm FamRZ 19, 531). Für den nachehelichen Unterhalt regeln §§ 1577 II, 1581 2, dass der Stamm des Vermögens nicht verwertet werden muss, soweit die Verwertung unwirtschaftlich und unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (BGH FamRZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Gesetzestext (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigtes Interesse.

Rn 5 Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn der begehrende Elternteil ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Dies ist umso eher anzunehmen je weniger er die Möglichkeit hat die Informationen zu erlangen. Deshalb hat regelmäßig der Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht und dessen Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ein berechtigtes Interesse d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]); ein Ersatz scheidet aber aus, wenn der Unterhaltsanspruch nicht hätte beigetrieben werden können (BGH NJW 74, 1373 [BGH 23.04.1974 - VI ZR 188/72]). Im Regelfall ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verwirkung.

Rn 10 Bei der Verwirkung handelt es sich um eine besondere Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ggü dem Verpflichteten ausgeschlossen werden (BGH NJW 14, 1888 [BGH 06.02.2014 - I ZR 86/12] Rz 42: zur Urheberrechtsverletzung in einer Zeitspanne von rund 48 Jahren). Auch wenn seit der Möglichkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichende vertragliche Bestimmung.

Rn 6 Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen. Rn 7 Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Konflikt zwischen Eltern und Pfleger.

Rn 2 Ein rechtlich relevanter Konflikt tritt auf, wenn in einer Angelegenheit, die Personen- und Vermögenssorge betrifft, Pfleger und Eltern, die jeweils für den einen oder anderen Teilbereich das Sorgerecht innehaben, unterschiedlicher Meinung sind. Für diesen Fall bestimmt II, dass das FamG den Streit zu entscheiden hat. Dabei ersetzt es die Zustimmung des oder der Sorgebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 2 Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 6 Verbindlichkeiten dürfen nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Es bedarf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insb kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gg Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründung),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form der Vereinbarung.

Rn 2 Vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Zweck der Formvorschrift ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1715 BGB – Beendigung der Beistandschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2 § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. Rn 1 Ebenso wie die Beistandschaft nur aufgrund eines freiwilligen und schriftlichen Antrages eintritt, tritt sie auß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beistandschaft.

Rn 7 Wird die Beistandschaft ohne jede Konkretisierung beantragt, betrifft sie die Bereiche der Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hiervon erfasst wird auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gg den Pflichtigen, wenn das Kind sich in entgeltlicher Pflege bei einem Dritten befindet, da die Pflegeperson selbst nicht berechtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rn 5 Gemeinschaftliche Kinder sind in der Ehe geboren (§§ 1591, 1592 Nr 1) und die gemeinschaftlich adoptierten (§ 1754 I) Kinder. Voreheliche Kinder sind gemeinschaftlich, wenn nach der Geburt die Eltern heiraten (§ 1626a I Nr 2) oder die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird (§ 1592 Nr 1, 3), ein Kind, das während einer früheren, durch Tod des (ersten) Ehemannes auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1)

Rz. 4 Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag ebenfalls nicht verändert werden. Systematisch sieht Sa...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Ausnahmen von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung (Satz 4)

Rz. 14 Satz 4 schließt die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach Sätzen 1-3 für bestimmte Fallgruppen aus. Liegt einer der hier ausgeführten familienrechtlichen Tatbestände vor, gilt das Berücksichtigungsverbot nicht. In folgenden Fallgruppen gilt der unterhaltsrechtliche Schutz nicht: § 1361 Abs. 3 BGB: Ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben wird in entsprechender An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Kindesunterhalt.

Rn 11 Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB) kann als Folgesache geltend gemacht werden; da im Verbundverfahren allerdings nur Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gefordert werden können und insb die schon durch die Trennung der Eltern verursachte Bedarfslage nicht erfasst ist, spielen Kindesunterhaltsansprüche eine untergeordnete Rolle. Rn 12 Nur Unterhal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zwingende Abtrennung gem Abs 1.

Rn 2 Gem § 140 Abs 1 ist das Gericht vAw zur Abtrennung einer Unterhaltssache oder einer Güterrechtssache verpflichtet, wenn ein Dritter Beteiligter des Verfahrens wird. Hierdurch soll – wie auch gem § 139 – der Vertraulichkeit des Scheidungsverfahrens Rechnung getragen und eine einheitliche Kostenentscheidung gesichert werden (BTDrs 7/4361, 60; BTDrs 10/2888, 28). In Unterh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 653 ZPO aF; es wird einem Kind in beschränktem Umfang ermöglicht, bereits vor Feststellung der Vaterschaft einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt zu stellen. Das Verfahren ist nicht mehr zwingend Teil des auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Abstammungsverfahrens, sondern ein selbstständiges Verfahren, das von dem Abstamm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Subjektive Voraussetzungen.

Rn 7 Es ist eine Vortäuschung durch den Antragsteller erforderlich. Mindestens bedingter Vorsatz ist erforderlich (Kobl FamRZ 85, 301). Bedingter Vorsatz ist anzunehmen, wenn die Partei bei der unrichtigen Darstellung billigend in Kauf genommen hat, dass diese zur fehlerhaften PKH-Bewilligung führen könnte (Dürbeck/Gottschalk Rz 1003; Zimmermann Rz 458) Die Partei hat sich d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 798a ZPO aF. Ansprüche wegen Kindesunterhalts beruhen auf § 1601 BGB, der sämtliche Unterhaltsansprüche Verwandter in gerader Linie erfasst (vgl iE zB PWW/Soyka § 1601 Rz 1 f); die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Es besteht Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag/Antragsberechtigung.

Rn 6 Die einstweilige Anordnung nach § 247 ergeht nur auf zu begründenden Antrag (Formulierungsvorschlag bei Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 24), in dem gem § 51 I 2 die Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen sind, also zunächst die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach § 1601 bzw § 1615l I BGB. Eine Bedürftigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Mutt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterhaltsverfahren.

Rn 45 Der Antrag auf Bewilligung von VKH für ein Trennungsunterhaltsverfahren kann nicht deshalb als mutwillig zurückgewiesen werden, weil bereits einmal eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Scheidungsverfahren erwirkt, und diese durch Rücknahme des Scheidungsantrags durch der Unterhaltsgläubiger wirkungslos wurde (Schlesw OLGR 01, 214). Auch bei regelmäß...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Sonstige Einzelfälle.

Rn 12 Im Abstammungsverfahren beeinträchtigt die Feststellung, dass der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes ist, den potenziellen biologischen Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Sie wirkt sich nur mittelbar auf dessen Belange aus. Somit ist der potenzielle biologische Vater weder Beteiligter des Anfechtungsverfahrens iSv § 7 II Nr 1 noch steht ihm ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Aufhebung wegen fehlender persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen (§ 124 Nr 3).

Rn 16 Nr 3 ermöglicht die Aufhebung, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Neue Erkenntnisse betreffend die objektiven Voraussetzungen, also Mutwilligkeit und Erfolgsaussicht, können eine Aufhebung nur unter den Voraussetzungen der Nr 1 herbeiführen (St/J/Bork Rz 18). Änderungen, die nach dem Zeitpun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel.

Rn 6 Der Anwendungsbereich des § 145 ist nach seinem Wortlaut auf die Erweiterung eines Rechtsmittels oder die Anschließung an ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel in einer anderen Familiensache beschränkt. Rn 7 Die nur hinsichtlich einzelner Teile angefochtene Verbundentscheidung kann ergänzend durch eine Erweiterung des Rechtsmittels in einer anderen Familiensache angefochten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Definition.

Rn 3 Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Definition ist § 82 I 1 SGB XII entnommen. Daraus folgt auch, dass der Einkommensbegriff nicht dem des Unterhaltsrechts entspricht, sondern dem des Sozialrechts. Rn 4 Es kommt nur auf das Einkommen der bedürftigen Partei an, nicht auf das Familieneinkommen. Das Einkommen des anderen Ehegatten spielt nur iRd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 259 FamFG – Formulare.

Gesetzestext (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche For...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Grundlagen.

Rn 138 Der Streit um die Unterhaltspflicht, § 231 FamFG, ist vermögensrechtlicher Natur. Den GeS regelt § 51 I FamGKG (für andere Unterhaltsfälle s Stichwort Unterhalt). Ausgangspunkt ist grds die Unterhaltsforderung. Freiwillige Leistungsanteile zählen mit, soweit sie eingeklagt werden; ein Zurückgehen alleine auf das Titulierungsinteresse erfolgt nicht (so zuletzt noch Ham...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Anschlussberufung.

Rn 16 Sowohl für die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels als auch für die Verteidigung gg ein solches ist eine gesonderte PKH-Bewilligung notwendig. Legt der Gegner Anschlussberufung ein, so kann ihm, wenn der Berufungskläger seine Berufung wegen Versagung der PKH zurücknimmt, für die beabsichtigte Verteidigung gg die Berufung und die Durchführung der Anschlussberufung PK...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nr 2.

Rn 4 Der Antrag hat eine Erklärung des ASt zu enthalten, ob die Eheleute Einvernehmen über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt sowie über den Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat erzielt haben. Durch diese auf Vorschlag des Rechtsausschusses eingefügte Vorschrift sollen die Eheleute veranlasst werden, sich vor Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Antragsgegner.

Rn 10 Antragsgegner ist regelmäßig der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Das ist bei der paritätischen Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell sicher nicht der Fall. Bei dieser Betreuungsform ist eine Zuordnung des Kindes zum Haushalt eines Elternteils nicht möglich, sodass das vereinfachte Verfahren – schon unabhängig von der Frage der A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Andere Familiensache.

Rn 4 Die Vorschrift des § 145 behandelt ausschließlich die nachträgliche Rechtsmittelerweiterung oder Anschließung in Bezug auf Teile des Verbundbeschlusses, die eine andere Familiensache betreffen als diejenige, die bereits mit einem Hauptrechtsmittel angefochten worden ist. Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt oder ob nur e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Kosten und Gebühren.

Rn 48 Es entstehen Gebühren wie im Ausgangsverfahren; das Abänderungsverfahren ist eine neue Angelegenheit, §§ 31 II 1 FamGKG, 15 II RVG (Sternal/Weber § 238 Rz 112 ff). Rn 49 Der Verfahrenswert ist auf der Grundlage von § 51 FamGKG festzusetzen; maßgebend ist die Differenz zwischen dem titulierten und dem erstrebten Abänderungsbetrag. Zum Wert eines Antrags auf Abänderung ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Mögliche Verfahrensanträge.

Rn 16 Im Verbundverfahren kann nicht nur ein Leistungsantrag auf Zahlung von Unterhalt gestellt werden; grds zulässig sind auch Abänderungsverfahren gem §§ 238, 239 (mit Wirkung für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung; vgl BGH FamRZ 23, 1222; 96, 543), (negative) Feststellungsanträge oder vollstreckungsrechtliche Verfahren, soweit nicht das Vollstreckungsgericht zuständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt (nur) die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen iSv § 231. Aus der in § 113 I 1 enthaltenen Regelung folgt, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht § 2 heranzuziehen ist. Die Vorschrift des § 232 geht den Vorschriften der ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als Spezialregelung vor. Abs 1 regelt di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Unterhalt.

Rn 13 Unterhaltsleistungen sind Einkommen (München FamRZ 99, 598). Auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sind (Karlsr FamRZ 02, 1195). Dies gilt nur, soweit der Unterhalt in Erfüllung einer Unterhaltspflicht an den Antragsteller gezahlt wird (sonst s freiwillige Leistungen). Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt sollen, da zweckgebunden, ...mehr