Rz. 889

Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber dem volljährigen Kind ist sein gesamtes tatsächlich erzieltes Einkommen mit berufstypischen Zuschlägen[1237] und erzielten bzw. erzielbaren steuerlichen Vorteilen maßgeblich.[1238] Daher ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.

[1237] OLG Celle FamRZ 2004, 1573.
[1238] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 241.

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