Rz. 351

Überobligatorische Einkünfte des Unterhaltsschuldners gibt es im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind in aller Regel nicht, da grundsätzlich sämtliche Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als Einkommen angesetzt werden.[454]

[454] Hdb. FamR/Gerhardt, 6. Kap. Rn 142.

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