Rz. 581

Der Zeitpunkt der Bestimmung steht den Eltern frei.

 

Rz. 582

 

Praxistipp

Sie kann auch noch im summarischen[770] bzw. im ordentlichen Verfahren bzw. im Rahmen der Zwangsvollstreckung, ja sogar noch in der Beschwerdeinstanz eines Abänderungsverfahrens[771] getroffen werden.

[770] OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 703.
[771] OLG Hamburg FamRZ 1982, 1112.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge