Rz. 584
Sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner können die Unterhaltsbestimmung verändern bzw. verändern lassen.
aa) Änderung durch den Unterhaltsschuldner
Rz. 585
Der Unterhaltsschuldner kann die von ihm getroffene Unterhaltsbestimmung im Rahmen von Treu und Glauben jederzeit einseitig ändern, sofern er sich nicht selbst rechtswirksam gebunden hat.
bb) Änderung auf Antrag des Unterhaltsgläubigers (§ 1612 Abs. 2 Satz 2)
Rz. 586
Der Unterhaltsgläubiger kann eine rechtswirksame Unterhaltsbestimmung nicht einseitig verändern. Will das Kind die Unterhaltsbestimmung, die zumeist in dem elterlichen Angebot auf Leistung von Naturalunterhalt besteht, nicht hinnehmen, muss es den Bestimmenden vielmehr im Wege eines Leistungsantrags auf Zahlung des begehrten Barunterhalts in Anspruch nehmen. Dabei hat das Gericht vorab die Wirksamkeit und Angemessenheit der Unterhaltsbestimmung als Vorfrage zu klären. Das Gericht hat gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 insb. zu prüfen, ob die Unterhaltsbestimmung in dem gebotenen Umfang die Belange des Kindes berücksichtigt.
Rz. 587
Praxistipp
Änderungen der Unterhaltsbestimmung gegenüber dem minderjährigen Kind richten sich nicht nach § 1612 Abs. 2, sondern nach §§ 1626 ff.
(1) Wirksam getroffene Unterhaltsbestimmung
Rz. 588
Das Familiengericht kann auf Antrag des Unterhaltsgläubiges eine vom Unterhaltsschuldner wirksam getroffene Unterhaltsbestimmung ändern. Es hat daher einen Antrag auf Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung wegen Unwirksamkeit der Unterhaltsbestimmung ohne Prüfung der besonderen Gründe für eine Änderung zurückzuweisen, wenn die Unterhaltsbestimmung offensichtlich unwirksam und die Unwirksamkeit ohne weitere Ermittlungen zweifelsfrei erkennbar ist.
(2) Abänderungsvoraussetzungen
Rz. 589
Die Abänderung der Unterhaltsbestimmung erfordert eine wertende Gesamtschau aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles im Rahmen des § 1618a, insb. Zumutbarkeitsgründe auf Seiten des Kindes und wirtschaftliche Interessen auf Seiten der Eltern. Die Änderung der Unterhaltsbestimmung ist gerechtfertigt, wenn im Einzelfall die Interessen des Unterhaltsgläubigers schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat.
(3) Rückwirkung des Abänderungsbegehrens
Rz. 590
Hat das Gericht gem. § 1612 Abs. 2 Satz 2 die Art des zu gewährenden Unterhalts abgeändert, dann wirkt diese Bestimmung auf den Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift zurück.