Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Der Unterhaltsschuldner lebt im Ausland

Rz. 640 Für den im Ausland lebenden Unterhaltsschuldner können nicht – zumindest ohne nähere Prüfung – die Grundsätze, insbesondere die Selbstbehalte, des deutschen Unterhaltsrechts übernommen werden. Die Unterhaltsverpflichtung darf den Unterhaltsschuldner auch im Ausland nicht in die soziale Not treiben. Er muss auch bei Leistung der Unterhaltszahlung in der Lage sein, sei...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Volljähriges Kind mit eigenem Hausstand

Rz. 670 Der Lebensbedarf volljähriger Schüler, Auszubildender und Studenten mit eigenem Hausstand ist nach festen Regelbedarfssätzen nach den in den einzelnen OLG-Bezirken herangezogenen Tabellen/Leitlinien zu bemessen. Rz. 671 Praxistipp Ein eigener Hausstand des volljährigen Kindes liegt auch vor, wenn es bei den Großeltern lebt.[866] Rz. 672 Der Bedarf erhöht sich um die Be...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen nicht privilegierten Kind

Rz. 885 Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) begrenzt die Leistungspflicht und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, indem das Tatbestandmerkmal des § 1603 Abs. 1 "außerstande" die Grenze zieht zwischen dem Betrag seines Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für sich verbleiben muss, weil er ihn zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt, und dem der für die Za...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) § 1607 Abs. 2: Die Ersatzhaftung

Rz. 480 Wenn die Rechtsverfolgung gegen den vorrangig auf Unterhalt haftenden Verwandten (Primärschuldner) im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, haftet nach § 1607 Abs. 2 für den – noch – offenen Unterhaltsbedarf der nachrangige Verwandte (Sekundärschuldner). Im Falle der Ersatzhaftung liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Verwandtenunterhalts im Unterhalt...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Die Verwirkung nach § 242

Rz. 621 Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes kann sich jedoch aus § 242 ergeben, sofern Zeit- und Umstandsmoment erfüllt sind.[821] Wenn der Unterhaltsschuldner sich nach einer gewissen Zeit aufgrund besonderer hinzutretender Umstände davon ausgehen durfte/musste, dass der Unterhaltsgläubiger ihn nicht mehr auf Zahlung in Anspruch nehmen werde, ka...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Forderungsübergang nach § 1607 Abs. 3

Rz. 487 Diese Vorschrift gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gegen einen Elternteil, wobei jedoch die Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2, nämlich, dass die Rechtsverfolgung im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, vorliegen müssen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2 muss gerade ausschlaggebend für die freiwillige Leistung des anderen, n...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (b) Berufsausbildungsbeihilfen

Rz. 869 Berufsausbildungsbeihilfen: Nach § 97 Abs. 1 SGB III können Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbstätigkeit der Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung z...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (5) Berufswahl

Rz. 130 Das minderjährige Kind soll eine angemessene, optimale neigungs- und begabungsbezogene Berufsausbildung unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände wählen.[174] Soweit diesbezüglich Zweifel bestehen, kann und soll die Entscheidung unter Berücksichtigung des Ratschlags geeigneter Personen, wie z.B. eines Lehrers oder einer Vertrauensperson des Kindes, erfolgen...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / gg) Dauer des Ausbildungsunterhalts

Rz. 782 Ausbildungsunterhalt kann regelmäßig nur für die (Regel-)Dauer einer Ausbildung verlangt werden.[1045] Die Unterhaltspflicht endet daher, wenn Rz. 783 Danach wird Ausbildungsunterhalt nicht mehr[1048] oder allenfal...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Verwirkung nach § 1611

Rz. 923 § 1611 begrenzt die Unterhaltspflicht im Rahmen des Verwandtenunterhalts, vernichtet also unter bestimmten Voraussetzungen einen bestehenden Unterhaltsanspruch dem Grunde nach teilweise oder insgesamt, wenn Unterhaltszahlungen teilweise oder insgesamt als grob unbillig anzusehen sind. Es handelt sich um eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung.[1280] Sie ist als ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Der Bundesfreiwilligendienst

Rz. 715 Der BFD ist als Vollzeitbeschäftigung angelegt, allerdings wird er ohne Erwerbsabsicht außerhalb einer Berufsausbildung abgeleistet (§ 2 Nr. 2 BDFG). Der Dienst ist als ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe, angelegt (§ 3 Abs. 1 BDFG). Rz. 716 Vor dem Hintergrund der Ausgesta...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Tatbestand des § 1611 Abs. 1

Rz. 926 § 1611 Abs. 1 Satz 1 katalogisiert zwei Fallgruppen sowie einen Auffangtatbestand. Die drei jeweiligen Tatbestände des Katalogs sind eindeutig voneinander abzugrenzen.[1282] Rz. 927 Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. kann gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 auf einen Billigkeitsbeitrag zum Unterhalt herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltsgläubigermehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (d) Ausbildungsunterhalt nach Abbruch/Beendigung der Ausbildung

Rz. 795 Mit dem Abbruch bzw. der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung erlischt auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Eltern tragen demnach nicht das Arbeitsplatzrisiko.[1079] Da das Ende einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung fast immer zeitlich deutlich vor der/den Abschlussprüfung/en absehbar ist, kann dem Unterhaltsgläubiger zugemutet werde...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Orientierungsphase

Rz. 120 Bei der Wahl des Berufsziels und der hierfür erforderlichen Ausbildung ist dem Kind eine angemessene Orientierungsphase zuzubilligen, bis es sich für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet und sich um eine geeignete Ausbildungsstelle bemüht.[158] Während dieser Orientierungsphase gesteht die Rechtsprechung dem Kind Fe...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Beide Seiten der Aus- und Weiterbildung des Unterhaltsschuldners

Rz. 377 Der Unterhaltsschuldner ist zur Aufnahme einer Ausbildung verpflichtet, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt, die Grundlage für das Bestreiten des eigenen Lebensbedarfs sowie für den Unterhalt des minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindes ist.[508] An dieser Stelle sind die Interessen des Unterhaltsschuldners (Ausbildung) und des Unterhaltsgläub...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Bedarf

Rz. 504 Auch im Unterhaltsschuldverhältnis zu den Großeltern bestimmt sich der Bedarf des (Enkel-)Kindes nach der von seinen Eltern abgeleiteten Lebensstellung. Die Lebensstellung der Großeltern bleibt sowohl im Rahmen des Unterhaltsanspruchs als auch im Rahmen der Ansprüche aus § 1607 unberücksichtigt.[675] Rz. 505 Praxistipp Wenn die Primärschuldner nicht oder nur eingeschr...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / I. Allgemeines zum Unterhalt des volljährigen Kindes

Rz. 652 Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern ergibt sich wie beim minderjährigen und privilegiert volljährigen Kind aus § 1601 (Deszendentenunterhalt). Die Eltern sind über die Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) hinaus aufgrund der rechtlichen Verwandtschaft (§ 1589) aus dem Eltern-Kind-Verhältnis für das nun volljährige Kind unterh...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Die Behandlung der Wohnkosten

Rz. 88 Die Kosten für Wohnen sind als Lebensbedarf des Minderjährigen im Zahlbetrag gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten.[110] Der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes beträgt in der Regel die Hälfte des Wohnbedarfs eines Erwachsenen.[111] Rz. 89 Aufgrund des Umstands, dass das minderjährige Kind mit dem betreuenden Elternteil zusammenlebt, kommt es zu einer Ersparnis, nä...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Dauer

Rz. 501 Die Haftung der Großeltern als Sekundärschuldner besteht sowohl als Ausfall- als auch Ersatzhaftung nur für die Dauer der Leistungsunfähigkeit des/der Primärschuldner, also für den Zeitraum, in dem der angemessene Unterhaltsbedarf des Primärschuldners gefährdet ist.[672] Für den Beginn der Haftung müssen darüber hinaus die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen, sodass...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Verbrauchsunabhängige und verbrauchsabhängige Kosten

Rz. 326 Verbrauchsunabhängige Kosten, die vom Eigentümer zu tragen sind und nicht nach § 556 Abs. 1 §§ 1, 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden können, reduzieren den Wohnvorteil.[413] Alle auf den Mieter nach den zitierten Vorschriften umlagefähigen Kosten haben auf den Wohnvorteil keinen Einfluss, da der Eigentümer insoweit nicht günstiger als ein Mieter wohnt.[414] Das ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Wirksam getroffene Unterhaltsbestimmung

Rz. 588 Das Familiengericht kann auf Antrag des Unterhaltsgläubiges eine vom Unterhaltsschuldner wirksam getroffene Unterhaltsbestimmung ändern.[777] Es hat daher einen Antrag auf Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung wegen Unwirksamkeit der Unterhaltsbestimmung ohne Prüfung der besonderen Gründe für eine Änderung zurückzuweisen, wenn die Unterhaltsbes...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Konkretes Berufsziel

Rz. 124 Die Eltern eines Kindes schulden nur Unterhalt und Kosten für die Ausbildung zu einem berufsqualifizierenden Abschluss für einen anerkannten Beruf. Ausbildungsziele des unterhaltsberechtigten Kindes wie Schriftsteller, Funktionär, Privatdetektiv auf Hawaii usw. sind nicht förderungswürdig im Rahmen des Ausbildungsunterhalts. Berufswünsche des Kindes, die offensichtli...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (d) Waisenrenten

Rz. 871 Nach dem Tode eines Elternteils richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil, so dass diesem auch die Minderung der Bedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe zugutekommt.[1220] Eine dem Kind nach dem Tode eines Stiefelternteils gewährte Waisenrente entlastet die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Änderung auf Antrag des Unterhaltsgläubigers (§ 1612 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 586 Der Unterhaltsgläubiger kann eine rechtswirksame Unterhaltsbestimmung nicht einseitig verändern.[775] Will das Kind die Unterhaltsbestimmung, die zumeist in dem elterlichen Angebot auf Leistung von Naturalunterhalt besteht, nicht hinnehmen, muss es den Bestimmenden vielmehr im Wege eines Leistungsantrags auf Zahlung des begehrten Barunterhalts in Anspruch nehmen. Dab...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (a) (Mit-)Verantwortlichkeit der Eltern

Rz. 788 Trifft den/die Unterhaltsschuldner eine erkennbare (Mit-)Verantwortung an der Verzögerung/Unterbrechung der Ausbildung, dann ist es ihm/ihnen nach Treu und Glauben verwehrt, diese dem Unterhaltsbegehren entgegen zu halten.[1065] Dies gilt etwa für Erschwernisse während der Ausbildung durch Leistungen des Kindes im Rahmen von § 1619, aber auch für erzieherisches Fehlv...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 4. Adoption

Rz. 30 Kinder im Sinne der §§ 1601 ff. sind auch im Wege der Adoption angenommene. Die unterhaltsrechtlichen Vorschriften gelten gemäß den §§ 1754 Abs. 1, 1751 Abs. 4 und § 9 Abs. 7 LPartG auch für adoptierte Kinder. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gesetzlich gleichgestellt. Rz. 31 Hinweis Der Adoptivvater kann sich nicht wegen gravierender persönlicher Entfremdung ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Haftungsumfang

Rz. 507 Ausfall- und Ersatzhaftung treffen alle Großelternteile anteilig im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sie sind nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 untereinander gleichrangige (Teil-)Schuldner, da sich § 1607 nicht auf den Stamm des ausfallenden Elternteils beschränkt.[678] Rz. 508 Praxistipp Wenn ein Großelternteil das (Enkel-)Kind bereut, leistet er nach ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Darlegungs- und Beweislast beim Mindestbedarf

Rz. 50 Der gesetzliche Mindestunterhalt ist derjenige Barunterhaltsbetrag, auf den ein minderjähriges Kind zur Deckung seines gesamten Lebensbedarfs Anspruch hat. Diesen Betrag ist der Unterhaltsschuldner grundsätzlich zu leisten verpflichtet. Dieser Betrag kann vom minderjährigen Kind gerichtlich, ohne Darlegung seiner Lebensverhältnisse, geltend gemacht werden.[55] Weder de...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Ersatzhaftung

Rz. 499 Ist die Rechtsverfolgung gegen den/die erstrangig Unterhaltspflichtigen (Primärschuldner) im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert, aber auch wenn davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung erfolglos bleiben wird, da sich die Leistungsfähigkeit des Primärschuldners alleine aus der Zurechnung fiktiver Einkünfte ergibt,[670] greift die Ersatzhaftung der Groß...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Angemessener/notwendiger Selbstbehalt

Rz. 298 § 1603 Abs. 2 Satz 1 verschiebt nun für den Unterhalt minderjähriger Kinder die Abgrenzungslinie im Bereich des Einkommens des Unterhaltsschuldners zwischen Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit des § 1603 Abs. 1 in Richtung Existenzminimum des Unterhaltsschuldners bis hin zum notwendigen Eigenbedarf, um den Anteil des Einkommens zu erhöhen, aus dem der Unterhalt gelei...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Kind im Haushalt seiner Eltern/eines Elternteils

Rz. 669 Für volljährige, auch gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierte Kinder (bis max. 21 Jahre), die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist der Bedarf anhand der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Die Lebensstellung des Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, bestimmt sich nunmehr nicht mehr allein nach dem Einkommen des f...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Bedürftigkeit

Rz. 833 Gem. § 1602 ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, also unterhaltsbedürftig ist; das ist für volljährige Kinder der Fall, solange und soweit sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben, regelmäßig also, wenn sie sich in Ausbildung befinden, aber auch bei Vorliegen einer Notlage, Krankheit oder Betreuung eines ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Der Abbruch der Ausbildung

Rz. 147 Das Abbrechen der Ausbildung durch das minderjährige Kind führt in der Regel nicht zum endgültigen Erlöschen des Ausbildungsunterhaltsanspruchs. Diese existenzielle Frage ist äußerst sorgfältig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Rz. 148 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es jedem jungen Menschen zuzu...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Einzelne mehrstufige Ausbildungsgänge

Rz. 801 Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erstreckt sich grundsätzlich nur auf eine Ausbildung. Da Ausbildungsunterhalt für die Dauer einer Ausbildung nur insgesamt bejaht oder verneint werden kann,[1095] ist eine einheitliche Ausbildung – keine Zweitausbildung![1096] – aufgrund geänderten Ausbildungsverhaltens[1097] auch dann (noch) anzunehmen, wenn sie aus mehreren, an...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Abgrenzung volljähriges/privilegiert volljähriges Kind (§ 1603 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 881 § 1603 Abs. 2 "verschärft" gegenüber § 1603 Abs. 1 die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen in Form einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit für die minderjährigen Kindern gleichgestellte volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, und sich in der allgemeinen Schulausb...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Voraussetzungen einer mehrstufigen Ausbildung

Rz. 806 Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt – bezogen auf eine mehrstufige Ausbildung – neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 1610 Abs. 2 voraus, dass der Ausbildungsabschnitt im Anschluss an die praktische Ausbildung mit dieser in einem engen sachlichen – praktische Ausbildung und Studium müssen derselben Berufssparte angehören oder sich fachlich ergänzen – u...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch

Rz. 522 Die Eltern haften gegenüber dem Kind als Teilschuldner. Im Gegensatz zur Gesamtschuld kann der (Unterhalts-)Gläubiger vom jeweiligen (Unterhalts-)Schuldner nur die Teilleistung, nicht aber die gesamte Leistung verlangen, ein Gesamtschuldnerausgleich kann zwischen den Eltern also nicht stattfinden. Allerdings besteht aufgrund ihrer Eigenschaft als Eltern und der damit...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Leistung in der Absicht des Ersatzverlangens

Rz. 528 Auch im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen den Elternteilen und dem gemeinsamen Kind gilt die durch § 1360b aufgestellte Vermutung, dass der Ehegatte, der für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist, nicht die Absicht hat, den gezahlten Unterhalt vom anderen Ehegatten zurückzufordern.[698] Rz. 529 Praxistipp Die Vermutungsregel des § 1360b gilt über § ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Verzögerung und Unterbrechung der Ausbildung

Rz. 144 Im Rahmen enger Ausnahmen muss der Unterhaltsschuldner nach § 242 Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung des minderjährigen Kindes mit der Folge hinnehmen, dass sich die Leistungszeit dementsprechend verlängert. Rz. 145 Insbesondere ist an dieser Stelle zu prüfen, ob die Verzögerung bzw. die Unterbrechung aus einer Verantwortlichkeit der Eltern, die dem Ausb...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Der individuelle (ehe-)angemessene Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und gegenüber der Mutter einen nichtehelichen Kindes (§ 1615l)

Rz. 308 Sofern im Unterhaltsschuldverhältnis ein neuer Ehegatte bzw. Partner beim Unterhaltsschuldner zu berücksichtigen ist, muss der Selbstbehalt individuell nach dem Grundsatz der Halbteilung bestimmt werden.[385] Gleiches gilt hinsichtlich des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners im Verhältnis zur Mutter eines nichtehelichen Kindes.[386]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Verwirkung nach § 1611

Rz. 619 Der Verwirkungstatbestand des § 1611 erstreckt sich nicht auf minderjährige unverheiratete Kinder (§ 1611 Abs. 2), privilegiert volljährige Kinder können hingegen den Tatbestand des § 1611 sehr wohl erfüllen.[818] Rz. 620 Praxistipp Dem (privilegiert) volljährigen Kind kann ein Fehlverhalten aus der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht i.S.d. Tatbestands des ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Höhe der jeweiligen Selbstbehalte

Rz. 301 Grundsätzlich ist die Bemessung der Höhe des Selbstbehalts im jeweiligen Unterhaltsschuldverhältnis Sache des Tatrichters, der unter Anwendung der geltenden Rechtsgrundsätze zu einem im Einzelfall angemessenen Ergebnis kommen soll.[377] Als Arbeitshilfe wurden in der Praxis Unterhaltsrichtlinien, Tabellen und Verteilungsschlüssel entwickelt, denen mittlerweile die Rec...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ff) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 518 Auch wenn die Unterhaltsgläubiger minderjährig und oder privilegiert volljährig sind und damit grundsätzlich von der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners auszugehen ist, trifft diese die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsunfähigkeit des/der vorrangig Verpflichteten.[691] Der Anspruchsteller muss außer zu den Einkommensverhältni...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Verzicht auf rückständigen Unterhalt

Rz. 599 Der Verzicht auf (Kindes-)Unterhaltsrückstände im Wege des Erlassvertrages nach § 397 ist möglich. Der Erlassvertrag kann konkludent zustande kommen, soweit und sofern beim Unterhaltsgläubiger ein rechtsgeschäftlicher Aufgabewille vorhanden ist. Alleine der Umstand, dass der Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht verlangt worden ist, spricht nicht für das Vorha...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (a) BAföG-Leistungen

Rz. 868 BAföG-Leistungen mindern die Bedürftigkeit eines volljährigen Studenten auch insoweit, als sie darlehensweise gewährt werden, wenn dem Studenten die Aufnahme eines solchen Kredits bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Studenten und seiner Eltern im Hinblick auf die außerordentlich günstigen Darlehensbedingungen zumutbar ist,[1213] nicht aber, wenn sie ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ee) Sachverhalte des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Rz. 532 Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nach und wird daher der Barunterhalt vom anderen – bereits Betreuungsunterhalt leistenden – Elternteil finanziert, erfolgt der Ausgleich zwischen den Unterhaltsschuldner familienrechtlich. Rz. 533 Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz scheidet in der Regel aus, da der dann Barunterhalt leistende Elte...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung

Rz. 150 Mit ordnungsgemäßem – erfolgreichem – Abschluss der Ausbildung endet die Unterhaltspflicht der Eltern. Nur in Ausnahmefällen besteht die Zahlungsverpflichtung der Eltern noch weiter für eine Übergangszeit in die Berufsausübung.[192] Dies kann der Fall sein, wenn die Bewerbung um einen Arbeitsplatz erst nach Übergabe des Abschlusszeugnisses möglich ist. Diese weitere ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Rz. 890 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten bestimmt.[1239] Sofern er über keine oder zu geringe Einkünfte verfügt, um den geschuldeten Unterhalt zu bedienen, trifft ihn die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, die ihm möglichen und zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (a) Sachlicher (= fachlicher) Zusammenhang

Rz. 807 Mehrere Ausbildungsteile können nicht nur dann zu einer einheitlichen Gesamtausbildung verknüpft werden, wenn von vornherein ein einheitlicher Berufsplan aufgestellt worden ist, sondern auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Ausbildungsstufen ein fachlicher (= sachlicher) Zusammenhang besteht. Praktische Ausbildung und Studium müssen also entweder derselben Beruf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Anspruch auf Erstausbildung ist erfüllt

Rz. 815 Haben Eltern ihrem Kind eine optimale, begabungs- und neigungsbezogene – auch mehrstufige – Ausbildung gewährt, und hat das Kind eine Ausbildung abgeschlossen, dann sind sie ohne Rücksicht auf die Kosten, die sie dafür aufwenden mussten, ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 in rechter Weise nachgekommen und grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere, zu...mehr