Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2.2.3 Einkünfte neben einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit

Im Rahmen des Ehegattenunterhaltes ist – anders als beim Kindesunterhalt – die neben einer bereits vollzeitigen Erwerbstätigkeit ausgeübte Neben- oder Zweittätigkeit grundsätzlich als unzumutbar anzusehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zusatzarbeiten bei bestimmten Berufsgruppen Bestandteil der Haupttätigkeit sind und sich der Beruf aus mehreren Tätigkeiten zusammensetzt....mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.7.5 Berücksichtigung der Finanzierungskosten

Nach der Rechtsprechung sind von dem Wohnwert die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Während Zinsleistungen stets berücksichtigt wurden, hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Tilgungsleistungen bis vor einigen Jahren noch unterschieden. Nur solange der andere Ehegatte von der V...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Übergang von Ansprüchen (au... / 2 Ansprüche gegen einen Unterhaltspflichtigen

Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger gegen den Unterhaltspflichtigen gehen per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Zu den wichtigsten Unterhaltsansprüchen gehören der Kindesunterhalt[1], der Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens[2] und der nacheheliche Unterhalt.[3] Unterhaltsansprüche gehen u. a. nicht über, wenn der Unterhalt laufend gezahlt, d. h. der Anspruch...mehr

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Ehegattenunterhalt / 1.5 Aufrechnungsverbot

Nach § 394 BGB i. V. m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann gegen Unterhaltsforderungen, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen und der Pfändung nicht unterworfen sind, nicht aufgerechnet werden. Dies gilt auch für Unterhaltsrückstände[1] und einmalige Abfindungszahlungen nach § 1584 Abs. 2 BGB.[2] Auch eine Aufrechnung mit überzahltem Kindesunterhalt gegen Ehegattenunterhaltsanspr...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.2 Halbteilungsgrundsatz und Erwerbstätigenbonus

Maßgeblich für die Berechnung des Bedarfs sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich relevanten Verbindlichkeiten. Dabei ermittelt sich der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten regelmäßig nach dem Halbteilungsgrundsatz; er entspricht somit im Regelfall der Hälfte der zusammengerechneten beiderseitigen be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trennungsunterhalt / 1.2 Grundsätze für den Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.[1] Nach § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3 i. V. m. § 1614 BGB ist ein umfassender Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.10.3 Realsplitting

Auch Steuervorteile, die aus dem sogenannten Realsplitting resultieren, sind von dem Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Zahlung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (Kindesunterhalt spielt im Rahmen des begrenzten Realsplitting...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1.4 Unterhalt aus kindbezogenen Gründen

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.6.1 Übertragung des Kinderfreibetrags (Abs. 6 S. 6)

Rz. 125 Die Berücksichtigung des halben Kinderfreibetrags bei jedem Elternteil kann zu unausgewogenen Verhältnissen führen, wenn ein Elternteil mangels eigenen Einkommens daraus steuerlich keinen Vorteil ziehen kann oder wenn ein Elternteil mehr als seinen im internen Verhältnis der Eltern zueinander geschuldeten Anteil am Unterhalt erbringt, ohne zugleich auch stärker steue...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.1.2 Bedeutung der Freibeträge; Rspr. des BVerfG

Rz. 110 Der Kinderfreibetrag ist nicht ein Freibetrag i. d. S., dass zum Zweck der Begünstigung bestimmte Einkunftsteile von der Besteuerung freigestellt werden, wie z. B. in § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4 EStG. Vielmehr handelt es sich um einen Pauschbetrag [1], der zur Steuervereinfachung typisierend unterstellt, dass Stpfl. mit zu berücksichtigenden Kindern durch den Kindesunter...mehr

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Kindesunterhalt

1 Hintergründe und Grundlagen des Kindesunterhalts 1.1 Grundsätzliches zum Kindesunterhalt § 1601 BGB enthält die Grundnorm für den Kindesunterhalt als Form des Verwandtenunterhaltes. Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Anspruchsteller und Anspruchsgegner müssen demnach in gerader Linie verwandt sein, mithin vone...mehr

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Kindesunterhalt / 1.1 Grundsätzliches zum Kindesunterhalt

§ 1601 BGB enthält die Grundnorm für den Kindesunterhalt als Form des Verwandtenunterhaltes. Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Anspruchsteller und Anspruchsgegner müssen demnach in gerader Linie verwandt sein, mithin voneinander abstammen (§ 1589 BGB). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Verwandtsc...mehr

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Kindesunterhalt / 7 Ausgewählte Sonderprobleme beim Kindesunterhalt

7.1 Kindesunterhalt beim Wechselmodell In der Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell). Dies insbesondere, nachdem der BGH entschieden hat, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäß...mehr

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Kindesunterhalt / 3 Auskunfts- und Belegansprüche beim Kindesunterhalt

Wie im Rahmen eines jeden Unterhaltsverhältnisses bestehen auch beim Kindesunterhalt für jeden Beteiligten grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ein Beleganspruch. 3.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch § 1605 BGB regelt den Auskunftsanspruch für den Verwandtenunterhalt. Der Auskunftsanspruch soll in erster Linie de...mehr

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Kindesunterhalt / 7.2 Vereinbarungen zum Kindesunterhalt im Lichte des § 1614 BGB

Vereinbarungen zum Kindesunterhalt sind für den Hintergrund des § 1614 BGB kritisch zu hinterfragen. Nach § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft nicht auf Unterhalt verzichtet werden. Vereinbarungen über den Kindesunterhalt dürfen daher keinen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt implizieren, da ein solcher nach § 134 BGB nichtig wäre. Das gesetzliche Verbot des Verzichts kann...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1 Kindesunterhalt beim Wechselmodell

In der Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell). Dies insbesondere, nachdem der BGH entschieden hat, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide ...mehr

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Kindesunterhalt / 6 Verwirkung beim Kindesunterhalt

6.1 Verwirkung nach § 1611 BGB Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsä...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.2 Kindesunterhalt beim erweiterten Umgang

Unterhaltsrechtlich anders zu beurteilen sind Fälle, in denen kein echtes Wechselmodell, sondern lediglich ein erweiterter Umgang stattfindet. Dabei ist im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entl...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.6 Verfahrensrechtliche Besonderheiten beim Wechselmodell

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist derjenige Elternteil für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Elternteil vertretungsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1629 BGB Abs. 2 Satz 2). Die Obhut hat aber nur derjenige Elternteil inne, der das Kind mehr als 50 % betreut. Da es beim Wechselmodell keine Betreuung eines Elternteils oberhal...mehr

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Kindesunterhalt / 1 Hintergründe und Grundlagen des Kindesunterhalts

1.1 Grundsätzliches zum Kindesunterhalt § 1601 BGB enthält die Grundnorm für den Kindesunterhalt als Form des Verwandtenunterhaltes. Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Anspruchsteller und Anspruchsgegner müssen demnach in gerader Linie verwandt sein, mithin voneinander abstammen (§ 1589 BGB). Diese Voraussetzun...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.4 Haftungsanteile der Eltern

Für den Bedarf müssen die Eltern im Falle des Wechselmodells anteilig aufkommen, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dabei sind die Anteile der Eltern, mit denen diese sich am Kindesunterhalt zu beteiligen haben, unter Vorwegabzug des angemessenen Selbstbehalts von derzeit 1.750 EUR zu ermitteln.[1] Der Zahlungsanspruch richtet sich nicht auf den vollen Unterhalt, sondern nur auf die ...mehr

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Kindesunterhalt / 2.10.3 Schuldverbindlichkeiten

Inwieweit Schuldverbindlichkeiten einkommensmindernd berücksichtigt werden können beim Kindesunterhalt, hängt generell von einer Interessenabwägung ab. Vom Grundsatz her haben selbst die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder keinen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners.[1] Zu hinterfragen ist stets der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und Art der...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.3 Bedarfsbemessung beim paritätischen Wechselmodell

Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), sodass der von den Eltern zu tragende Bedarf ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1 Bedarf des minderjährigen Kindes

Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH[1] kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begren...mehr

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Kindesunterhalt / 2 Einkommensermittlung

Minderjährige – und in der Regel auch volljährige – Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung i. S. d. § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer beiden unterhaltspflichtigen Eltern ab[1]. Dabei ist die Unterhaltspflicht des einzelnen Elternteils jedoch auf den Betrag begrenzt, den der barunte...mehr

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Kindesunterhalt / 1.5 Titulierungsanspruch

Beim Kindesunterhalt besteht immer ein Titulierungsanspruch in Bezug auf den vollen Unterhaltsbetrag. Auch bei pünktlicher freiwilliger Zahlung des der Höhe nach nicht streitigen Kindesunterhaltes besteht ein Titulierungsinteresse. Dabei ist die sogenannte Jugendamtsurkunde nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII in der Praxis eine gängige und kostenlose Möglichkeit, einen Unte...mehr

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Kindesunterhalt / 1.6 Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

In der Praxis muss regelmäßig hinterfragt werden, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes – insbesondere in gerichtlichen Unterhaltsverfahren – richtig geltend gemacht wird. 1.6.1 Vertretung des Kindes Nach der Trennung der Eltern wird das minderjährige Kind in Unterhaltsverfahren durch den Sorgeberechtigten vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge...mehr

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Kindesunterhalt / 1.4 Prüfungsschema

Bei der rechtlichen Überprüfung von Kindesunterhaltsansprüchen bietet sich – wie generell bei Unterhaltsansprüchen – das nachfolgende Prüfungsschema an: Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? Wie hoch ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes? Besteht eine Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes in Höhe seines Bedarfs? Besteht auf Seiten des Unterhaltspflichti...mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1 Wichtige Unterschiede zwischen Volljährigen- und Minderjährigenunterhalt

In der Praxis ist beim Übergang zur Volljährigkeit im Rahmen des Kindesunterhaltes insbesondere folgendes von Relevanz: 5.1.1.1 Barunterhaltspflicht beider Elternteile Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes im Rahmen der Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfä...mehr

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Kindesunterhalt / 5 Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes

5.1 Grundsätzliches Anspruchsgrundlage und damit auch die Anspruchsvoraussetzungen sind beim Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt grds. gleich. Das volljährige Kind ist jedoch unterhaltsrechtlich nicht in gleicher Weise privilegiert, wie das minderjährige Kind. Durch den Wechsel zur Volljährigkeit erwachsen wichtige unterhaltsrechtliche Konsequenzen. 5.1.1 Wichtige Unters...mehr

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Kindesunterhalt / 2.5.5 Berufsausbildungsbeihilfen

Berufsausbildungsbeihilfen sind als Lohnersatzleistungen grundsätzlich Einkommen des Auszubildenden, weil sie im Regelfall von der Agentur für Arbeit nicht zurückgefordert werden können.mehr

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Kindesunterhalt / 5.7 Die Berechnung der Haftungsanteile

Für die Berechnung der Haftungsanteile der Eltern ist wie folgt vorzugehen: 5.7.1 Bestimmung des Unterhaltsbedarfs Wohnt das unterhaltsberechtigte volljährige Kind im Haushalt eines Elternteiles, ist der Unterhaltsbedarf nach den zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile zu bemessen. Für einen Studierenden, der nicht im Haushalt eines Elternteils le...mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1.5 Änderungen bei der Darlegungs- und Beweislast

Das volljährige Kind hat im Unterhaltsverfahren gegen einen Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und die Haftungsanteile der Eltern. Zum schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Volljährigen auf Zahlung von Kindesunterhalt gehört daher die Darlegung des Haftungsanteils des in Anspruch genommenen Elternteils[1] und damit die Erwerbs- und Vermögensverhält...mehr

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Kindesunterhalt / 1.2 Dauer des Unterhaltsanspruchs, Fälligkeit und Unterhaltsarten

Der Kindesunterhaltsanspruch ist zeitlich nicht beschränkt. Er endet erst dann, wenn keine Bedürftigkeit mehr gegeben ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das unterhaltsberechtigte Kind die erste Ausbildung zu einem angemessenen Beruf beendet hat (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes kann aber wiederaufleben, wenn die erneute Bedürftigkeit ...mehr

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Kindesunterhalt / 1.6.2 Gesetzliche Verfahrensstandschaft

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Diese Vorschrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt Beteiligten...mehr

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Kindesunterhalt / 6.1 Verwirkung nach § 1611 BGB

Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlu...mehr

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Kindesunterhalt / 4 Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes

Vom Grundsatz her haften beide Elternteile für den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Als Sonderregelung hierzu legt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder fest, dass der betreuende Elternteil in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung ...mehr

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Kindesunterhalt / 2.1.3 Fiktive Einkünfte

Im Unterhaltsrecht sind nicht nur die tatsächlichen Einkünfte relevant. Nicht selten spielen daneben fiktive Einkünfte eine Rolle. Fiktive Einkünfte sind dabei beim Kindesunterhalt insbesondere bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten von Relevanz. Sie werden insbesondere bei der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten zugerechnet. Ein Verstoß gegen eine Erwerbso...mehr

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Kindesunterhalt / 7.3 Verfahrenskostenvorschüsse für Kinder

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist gesetzlich ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360a Abs. 4 BGB) und für getrenntlebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt. Trotzdem schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nach einhelliger Auffassung einen Verfahrenskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeit...mehr

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Kindesunterhalt / 2.10 Bereinigung des Einkommens durch unterhaltsrelevante Abzüge

Für die Bemessung des Unterhaltes ist auch beim Kindesunterhalt auf das bereinigte Nettoeinkommen abzustellen. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus den Bruttoeinkünften abzüglich der berücksichtigungswürdigen Abzüge. Ob eine bestimmte Verpflichtung unterhaltsrechtlich abgezogen werden kann, ist im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung zu entscheiden. D...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2 Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern

Die in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, die gegenüber minderjährigen und nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern gilt, hat neben der Anwendung des geringeren notwendigen Selbstbehaltes diverse weitere praktische Auswirkungen. Achtung Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führ...mehr

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Kindesunterhalt / 5.7.3 Anteilige Verteilung des Restbedarfs auf die Elternteile

Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Kindes haften beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis dabei in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbst...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2.4 Einsatz ansonsten geschützter Einkünfte

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung muss der Unterhaltspflichtige auch solche Einkünfte für den Kindesunterhalt verwenden, die üblicherweise unterhaltsrechtlich nicht zum Einkommen zählen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Sockelbetrag des Elterngeldes[1] (§ 11 Satz 4 BEEG), weitergeleitetes Pflegegeld (§ 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB XII), Einkommen, das ...mehr

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Kindesunterhalt / 3.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

§ 1605 BGB regelt den Auskunftsanspruch für den Verwandtenunterhalt. Der Auskunftsanspruch soll in erster Linie den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern zu können. Auf der anderen Seite steht auch dem Unterhaltspflichtigen, der einen bestehenden Unterhaltstitel abändern oder sich gegen einen geltend gemachten Unterha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt / 3.3 Auskunftsansprüche beim Unterhalt volljähriger Kinder

Dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind steht ein Auskunftsanspruch gegen alle als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Personen zu, insbesondere also gegen beide Elternteile. Umgekehrt hat auch jeder Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen das Kind. Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich neben seinen Einkünften und seinem Vermögen auch auf sonstige, für ei...mehr

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Kindesunterhalt / 3.8 Rechtsmittel gegen Entscheidungen zur Auskunft

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nicht nach dem – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige...mehr

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Kindesunterhalt / 2.4 Unterhaltsleistungen Dritter

Unterhaltsleistungen dienen grds. der Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltsempfängers, sodass der Unterhaltsempfänger aus den Unterhaltsleistungen grds. keinen Unterhalt an Dritte zahlen muss. Im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern kann jedoch nach § 1603 Abs. 2 BGB eine erweitere Unterhaltsverpflichtung der Eltern eintreten. In einem solchen Fal...mehr

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Kindesunterhalt / 7.4 Kaufkraftunterschiede bei Auslandsberührungen

Lebt das unterhaltsberechtigte Kind oder der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, ist grds. der Bedarf bzw. das erzielte Einkommen an die deutschen Verhältnisse wegen der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten anzupassen. Das statistische Bundesamt hat die Veröffentlichung der Verbrauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahres 2009 eingestellt. Aus diesem Grund muss...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.4.2 Einzelheiten zum Mehrbedarf

Als Mehrbedarf wird der Teil des Lebensbedarfs angesehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.[1] Als Mehrbedarf kommen u. a. in Betracht:...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt / 4.4.1 Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Als Selbstbehalt wird der Betrag bezeichnet, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten verbleiben muss, damit dieser seinen eigenen notwendigen Mindestbedarf sicherstellen kann. Wird der Selbstbehalt unterschritten, liegt ein Mangelfall vor. Zu unterscheiden ist beim Kindesunterhalt der notwendige Selbstbehal...mehr