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Kindesunterhalt / 2.10.2 Vorsorgeaufwendungen

Tobias Böing
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Hierunter fallen in erster Linie die Aufwendungen für die Kranken- und Arbeitslosenvorsorge sowie für die Altersvorsorge.

2.10.2.1 Krankenvorsorge

Aufwendungen für die Krankenversicherung sind abzugsfähig, sei es, ob es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung handelt. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nur der Arbeitnehmeranteil abzusetzen. Leistet der Arbeitgeber im Falle einer privaten Krankenversicherung Zuschüsse, sind die Kranken- und Pflegeversicherungskosten um diese Beträge zu reduzieren.

Auch Zusatzkrankenversicherungen (z. B. für Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz etc.) sind abzugsfähig infolge der Leistungseinschränkungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Zuge der Gesundheitsreform. Dies gilt jedenfalls, soweit sie zu einer ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.

Ist im Rahmen einer privaten Krankenversicherung eine Eigenbeteiligung vereinbart und wird nachgewiesen, dass diese Eigenbeteiligung ausgeschöpft wurde, sind auch diese Beträge abzuziehen.

Bei Selbstständigen und bei Gewerbetreibenden gilt hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung nichts Abweichendes. Die Abzüge richten sich hier nach den entsprechenden Kosten einer Privatversicherung einschließlich Zusatzversicherungen und Eigenanteilen.

2.10.2.2 Arbeitslosenvorsorge

Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosigkeit sind abzugsfähig. Hier ist insbesondere die gesetzliche Arbeitslosenversicherung relevant.

Etwas anders verhält es sich jedoch bei den Kosten für die Absicherung für eine Arbeitslosigkeit bei Selbstständigen. Derartige Aufwendungen sind bei Selbstständigen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da Selbstständigen keine Kündigung droht.

2.10.2.3 Altersvorsorge

Bei Angestellten sind die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung ste...

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