Rz. 611

Eine Freistellungsvereinbarung ist im Zweifel entgeltlich.[810] Auch Eltern, die beide nicht unterhaltspflichtig oder zwar unterhaltspflichtig sind, aber keinen Unterhalt leisten, erhalten die Kinderfreibeträge.[811] Daher kommt auch derjenige Elternteil, der entgeltlich von der Unterhaltspflicht für seine Kinder freigestellt ist, seiner Unterhaltspflicht i.S.d. § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG gegenüber seinen Kindern nach.[812]

 

Rz. 612

 

Praxistipp

Ein Freistellungsanspruch ist nach § 95 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 887 ZPO zu vollstrecken.[813]

[810] BFH/NV 2005, 343 = NJW 2005, 1391.
[811] BFHE 184, 60.
[813] OLG Hamburg FamRZ 1983, 212.

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