rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Kinder- und Ausbildungsfreibetrag bei Ehegatten. Notwendige Beiladung des anderes Ehegatten im Übertragungsfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der andere Elternteil ist in einem Verfahren zur Übertragung von Kinder- und Ausbildungsfreibetrag nicht notwendig beizuladen, da dessen Steuerfestsetzung im Übertragungsfall gemäß § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO berichtigt werden kann.

2) Der die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags beantragende Elternteil kommt den gegenüber beiden Elternteilen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht im wesentlichen allein nach, wenn er den anderen Elternteil gegen Verzicht auf Ehegattenunterhalt von den Unterhaltsverpflichtungen freistellt.

3) Die hälftige Übertragung des Ausbildungsfreibetrages auf einen Elternteil erfordert einen gemeinsamen Antrag des Elternpaares.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 2 S. 8; FGO § 63 Abs. 3 S. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit der Übertragung von Kinder- und Ausbildungsfreibetrag für ein über 18-jähriges Kind.

Der Kläger heiratete 1971 Frau B. und lebte mit dieser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand wurde mit notariellem Vertrag vom 21.12.1971 u.a. dahin gehend modifiziert, dass kein Ausgleich des Zugewinns erfolgen solle, wenn die Ehe auf andere Weise als durch Tod ende. Seit dem 01.03.1998 leben der Kläger und Frau B. getrennt. Mit notariellem Vertrag vom 01.12.1998 ergänzten die Noch-Ehegatten den o.g. Ehevertrag. Es wurde u.a. der Versorgungsausgleich und der Ehegattenunterhalt ausgeschlossen sowie der Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem hälftigen Miteigentümeranteil des Klägers an einer Grundstücks-GbR eingeräumt, die zwei Mietobjekte in X hält. Daneben wurde der Rückübertragungsanspruch des Klägers für die im Eigentum seiner Ehefrau stehende, ehemals gemeinsam bewohnten Immobilie in Y. derart eingeschränkt, dass sich der Kläger für den Fall der Eigentumsübertragung auf ihn verpflichtete, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zu Gunsten seiner Ehefrau eintragen zu lassen. Weiterhin stellte der Kläger seine Ehefrau von jeglichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern frei. Die Ehe wurde am 10.12.1999 geschieden.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1999 begehrte der Kläger die Übertragung des hälftigen Kinder- und Ausbildungsfreibetrages für seinen 24-jährigen Sohn A. von seiner geschiedenen Ehefrau. Laut Anlage Kinder lebte der Sohn im Streitjahr nicht bei seinen Eltern, befand sich in Schulausbildung und hatte eigene Einkünfte von 3.600,00 DM. Der Beklagte versagte die Übertragung. Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens reichte der Kläger eine von ihm und seiner geschiedenen Ehefrau unterschriebene Anlage K ein, wonach die Letztgenannte der Übertragung des Kinderfreibetrages für den Sohn A. für 1999 und die Folgejahre zustimmt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit der nunmehr erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Übertragung des hälftigen Kinder- und Ausbildungsfreibetrages. Er ist der Ansicht, dass trotz der grundsätzlichen Freistellung der Mutter von Unterhaltszahlungen, deren Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zivilrechtlich fort bestehe. Auch habe er unentgeltlich die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern übernommen. Denn seine damalige Ehefrau habe im Gegenzug auf nichts verzichtet. Der Verzicht sei vielmehr bereits mit dem Ehevertrag aus 1971 erfolgt. Auch habe er mit der notariellen Ergänzung des Ehevertrages in 1998 seiner Ehefrau mehr zugestanden, als er verpflichtet gewesen wäre. Da seine ehemalige Ehefrau während der gesamten Ehe als beamtete Lehrerin tätig war, bestünden keine Unterhaltsansprüche. Daneben gelte dies auch für den Versorgungsausgleich, da seine Ehefrau als Beamtin wesentlich höhere Pensionsansprüche habe als er. Auch widerspräche die Berücksichtigung der Freibeträge bei der Mutter dem Leistungsfähigkeitsprinzip, da er die Unterhalts- und Ausbildungskosten getragen hat. Hierbei handele es sich um unvermeidbare Kosten, die nach der Rechtsprechung des BVerfG einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen seien.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2001 den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 04.08.2003 dahin gehend zu ändern, dass für den Sohn A. der volle Kinderfreibetrag und der volle Ausbildungsfreibetrag gewährt wird

sowie hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

den vollen Ausbildungsfreibetrag zu gewähren und im übrigen die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – dann keine Übertragung des Kinderfreibetrages in Betracht komme, wenn der andere Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sei. Dies sei so im vorliegenden Fall, da die ehemalige Ehefrau des Klägers durch die Ergänzung des Ehevertrages von sämtlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern freigestellt wor...

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