Rz. 918

Das volljährige Kind muss den Haftungsanteil des Elternteils, den es auf Barunterhalt in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen.[1274] Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch auf den Träger der Ausbildungsförderung (§ 37 BAföG) oder den Sozialleistungsträger (§§ 33 SGB II, 94 SGB XII) übergeht, dann trifft die Darlegungs- und Beweislast den Zessionar als Anspruchsinhaber.[1275]

 

Rz. 919

Zur Schlüssigkeit des Antrags ist folgender Sachvortrag erforderlich, der gegebenenfalls unter Beweis zu stellen ist, sofern der konkrete Sachvortrag substantiiert bestritten wird:

das Einkommen des Antragsgegners,[1276] wobei diesbezüglich dem volljährigen Kind gegen den jeweiligen Elternteil ein Auskunftsanspruch zusteht,
das Einkommen des anderen Elternteils, wobei auch diesbezüglich ein Auskunftsanspruch des volljährigen Kindes gegeben ist,
Darlegung der Berechnung der Haftungsanteile.
 

Rz. 920

 

Praxistipp

Im Falle eines Abänderungsantrags bleibt die Darlegungs- und Beweislast wie dargestellt bestehen. Der die Abänderung Begehrende muss die Veränderung der Verhältnisse, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren, darlegen und beweisen.[1277]

[1276] BGH FamRZ 1987, 259.
[1277] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 578 a.E.

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