Fachbeiträge & Kommentare zu Investmentsteuergesetz

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Literaturauswertung EStG/KS... / 3.4 § 8b KStG (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)

• 2019 Abzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten aus Gesellschafterdarlehen bei Vorliegen eines kompensatorischen Einzelsicherungsgeschäfts / § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG Fraglich ist die Abzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten aus Gesellschafterdarlehen bei gleichzeitigem Vorliegen eines kompensatorischen Einzelsicherungsgeschäfts. Die FinVerw vertritt insoweit die Auffassung, da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 195. Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) v 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318

Rn. 215 Stand: EL 104 – ET: 04/2014 Schrifttum: Benz/Placke, Die neue gesetzliche Regelung durch das AIFM-Steuer-AnpassungsG zur "angeschafften Drohverlustrückstellung" in § 4f u § 5 Abs 7 EStG, DStR 2013, 2653. Der Deutsche Bundestag hat das AIFM-StAnpG mit, betr speziell das EStG,mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Persönlicher Anwendungsbereich des § 45d Abs 1 S 1 EStG (Meldestelle)

Rn. 10 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Einen Teil der Mitteilungspflichtigen bestimmt § 45d Abs 1 S 1 EStG durch die Bezugnahme auf die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 44 Abs 1 EStG. Dies ist der Schuldner der KapErtr in den Fällen des § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, 2–4, 7a und 7b EStG, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle in den Fällen des § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG und die ausz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Zu meldende Beträge bei erteiltem Freistellungsauftrag (§ 45d Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)

Rn. 16 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Seit 1999 sind nicht mehr die "freizustellenden" Beträge (also die Höhe des Freistellungsvolumens), sondern die "freigestellten" Beträge zu melden. Gemeint sind die KapErtr, bei denen aufgrund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde, bei denen die KapSt aufgrund eines Freistellungsauftrags erstattet wurde (§ 44b Abs ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 231. Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der KapSt (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntlModG) v 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259

Rn. 251 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Das Gesetz bezweckt eine wirksamere Gestaltung des Verfahrens zur Entlastung beschränkt StPfl von der KapESt und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt und die Erschwerung und die Verhinderung damit zusammenhängenden Missbrauchs und Steuerhinterziehung mittels Digitalisierung bei gleichzeitiger Verringerung der Anzahl verschiedener Verfa...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Entrichtungspflichtiger

Rn. 9 Stand: EL 125 – ET: Als Quellensteuer wird die KapSt grundsätzlich nicht vom Steuerschuldner beglichen, sondern auf dessen Rechnung von einer anderen Person einbehalten und an das FA abgeführt. Dieser Entrichtungspflichtige kann eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine PersGes sein. Wegen der dabei zu beachtenden Rechtsauffassung der Verwaltung s § 45a Rn...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Nachdem das BVerfG in seinem "Zinsurteil" vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 (BVerfG BStBl II 1991, 654) bei der Zinsbesteuerung ein strukturelles und normatives Vollzugsdefizit bemängelt und den Gesetzgeber verpflichtet hatte, bis zum 01.01.1993 Vorkehrungen zu treffen, Zinseinkünfte künftig nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich zu...mehr

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Viertes Bürokratieentlastun... / 5 Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung

Weitere Änderungen zielen auf eine Vereinfachung von Verwaltungsabläufen beziehungsweise deren Beschleunigung. Dies betrifft u. a. folgende Regelungen: Neu im Regierungsentwurf: Durch die Änderung des Investmentsteuergesetzes soll ein unbeabsichtigt entstandener Zusatzaufwand bei der Veranlagung von Spezial-Investmentfonds korrigiert und ein ähnlicher Rechtszustand wie vor de...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.2 Probleme bei der Erfassung von Betriebseinnahmen

Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst. Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwisch...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 6 Ermittlung des Gewinns

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt in 4 Stufen: Zunächst werden in den Zeilen 75 bis 80 steuerfreie Einnahmen nach den §§ 3, 3a EStG abgezogen, entsprechende Betriebsausgaben dem bisherigen Ergebnis wieder hinzugerechnet. Anschließend werden in den Zeilen 81 bis 91 Investitionsabzugsbeträge, Zuschläge nach § 6b Abs. 7, 10 EStG sowie Hinzu- und Abrechnungen in...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2. Für den Fall, dass im Jahr 2023 ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.2.1.1 Gesamtkostenverfahren

Rz. 221c Der erste Unterabschnitt enthält einige (Zwischen-)Ergebnisgrößen, die teilweise sowohl von den das Gesamtkosten- als auch das Umsatzkostenverfahren anwendenden Unternehmen zu beachten sind. Zu den zwingend zu befüllenden Ergebnispositionen in diesem (Unter-)Abschnitt (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 1662–1673) zählen:mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.2.2 Positionen unterhalb des Betriebsergebnisses

Rz. 239 Die Erträge aus Beteiligungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB) gliedern sich – hinsichtlich der (handelsrechtlich zu befüllenden[1]) Mussfelder – wie folgt (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2908–2951):mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / c) Behandlung von Vorabpauschalen i.R.d. Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 19 InvStG

Werden Investmentanteile im Privatvermögen veräußert, wird der Gewinn oder Verlust aus dem Veräußerungsvorgang gem. § 20 Abs. 4 EStG ermittelt. Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 InvStG in voller Höhe...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / II. Rechtliche Einordnung

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Investmenterträge i.S.d. § 16 InvStG steuerpflichtig. Zu den Erträgen aus Investmentfonds (Investmenterträge) gehören die Ausschüttungen eines Investmentfonds nach § 2 Abs. 11 InvStG (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG), die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG) und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19 Inv...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / 2. Ermittlung der zu versteuernden Vorabpauschale

Die Regelungen zur Ermittlung der Vorabpauschale ergeben sich aus § 18 InvStG. Nach § 18 Abs. 1 InvStG ist die Vorabpauschale der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des KJ mit...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / 1. Allgemeines

Investmenterträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG. Das gilt zumindest für Fälle mit inländischer Depotverwahrung. Beraterhinweis Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / a) Verwaltungskostenpauschale

70 %-Regelung: Nach § 18 Abs. 1 InvStG ist der Basiszins i.S.d. § 18 Abs. 4 InvStG zu 70 % anzusetzen (s. in der obigen Tabelle die Spalte "Zinssatz gekürzt"). Der Grund für den Abschlag von 30 % liegt darin, der Basiszinssatz als pauschale Berechnungsgrundlage unberücksichtigt lässt, dass der Anleger i.Erg. die Fondserträge abzgl. der Verwaltungskosten des Fonds erhält. Aus...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / d) Teilfreistellungsverfahren

Unter den Voraussetzungen des § 20 InvStG sind Vorabpauschalen ggf. anteilig steuerfrei. Für Privatanleger greifen die folgenden Teilfreistellungssätze (für weitere Einzelfragen s.a. Anemüller, Hdb. privater Kapitaleinkünfte, 3. Aufl. 2023, Rz. 2220, 3056):mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / 2. Teilfreistellungsverfahren beim Kapitalertragsteuerabzug

Im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug werden die Teilfreistellungssätze gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG für Privatanleger berücksichtigt (vgl. § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Steuerabzug hat beim Privatanleger grds. abgeltende Wirkung (vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / 3. Zufluss der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale gilt gem. § 18 Abs. 3 InvStG am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Zuflussfiktion stellt die Besteuerung beim Anleger sicher. Aufgrund dieser Regelung ist die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2023 im VZ 2024 zu versteuern. Aktuell sind Steuerpflichtige (Stpfl.) davon schon jetzt betroffen, denn die inländischen Banken prüfe...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / a) Jahr des Erwerbs

Gemäß § 18 Abs. 2 InvStG vermindert sich im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Das bedeutet, dass der Erwerber eines Investmentanteils die Vorabpauschale nur besitzzeitanteilig zu versteuern hat.mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / 3. Kapitalertragsteuerabzug trotz fehlendem Geldfluss

Da der Vorabpauschale kein Geldfluss zugrunde liegt, muss der Gläubiger der Kapitalerträge die auf die Vorabpauschale entfallende Kapitalertragsteuer zzgl. Annexsteuern seiner auszahlenden Stelle zur Verfügung stellen. Die Kapitalertragsteuer ist stets in Geld zu leisten. Einziehung vom Konto: Die auszahlenden Stellen sind zum Zwecke der Erhebung von Kapitalertragsteuer auf V...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Vorabpauschale stellt einen fingierten Ertrag aus Investmentanteilen dar und wird grundsätzlich jährlich versteuert. Nach zwei Jahren "Steuerpause" haben die ersten Banken in diesem Jahr die Vorabpauschale für Investmentanteile ihrer Kunden berechnet und die darauf entfallende Steuer von den Kunden einbehalten. Der Beitrag stellt di...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / 2. Beispiele zur Berechnung der Vorabpauschale

Beispiel 1 – Grundfall Der Basiszins für das Jahr 23 beträgt 2,55 %, der Rücknahmepreis zum Beginn des Jahres 23 beträgt 200 EUR, der Rücknahmepreis zum Ende des Jahres 23 beträgt 202 EUR und die Ausschüttung je Investmentanteil im Kalenderjahr 23 beträgt 1,50 EUR. Die Investmentanteile (10.000 Stück; Anschaffung im Januar 23; Mischfonds) wurden ganzjährig gehalten. Lösungsvo...mehr

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Brennpunkt Vorabpauschale (... / 1. Allgemeines

Anleger i.S.d. § 2 Abs. 10 InvStG versteuern während der Haltedauer stets die Ausschüttungen. Es kommt häufig vor, dass die Ausschüttungen geringer sind, als die Erträge einer risikolosen Geldanlage, da Investmentfonds i.d.R. die außerordentlichen Erträge und auch die laufenden Erträge (z.B. Zins‐, Dividenden- und Mieterträge) thesaurieren. An dieser Stelle greifen die Vorab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3 Verhältnis zum Investmentsteuergesetz

Tz. 8 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Grds sind die speziellen Regelungen des InvStG vorrangig und sollen auch nicht durch das Optionsmodell berührt werden. Daraus resultieren folgende Änderungen des InvStG: Investmentfonds in der Rechtsform der Pers-Ges sind nach § 1a Abs 1 S 6 Nr 1 KStG von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen. Hierzu auch s Nagel/Schlund (NWB 2021, 1874, 1877)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 16 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Wegen des Verhältnisses von § 13 zu den §§ 11 und 12 UmwStG s Tz 1. Über § 15 Abs 1 gilt § 13 UmwStG entspr in Fällen der Auf- und Abspaltung von Kö auf andere Kö (hierzu s Tz 61 ff). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö (hierzu s § 15 UmwStG Tz 53ff) nicht vorliegen, scheidet ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.18 Erstmalige Anwendung des § 15 KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 6f KStG)

Tz. 55 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach § 34 Abs 6f KStG idF des ATADUmsG (eingefügt als Abs 6c des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften und durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu Abs 6e geworden ist) ist § 15 KStG id...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.4 Nichtrechtsfähige andere Zweckvermögen

Tz. 17 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Diese Gr der Zweckvermögen findet sich in der Praxis insbes als Sammelvermögen zur Unterstützung Notleidender, zur Renovierung von Kirchen und Kulturgütern oder zur Förderung sonstiger ideeller, möglicherweise auch gemeinnütziger Zwecke. Kein Zweckvermögen idS sind etwa die Insolvenzmasse, weil die Eink hieraus dem Gesamtschuldner zuzurechne...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich (§ 1a Abs 1 S 1 und 6 KStG)

Tz. 25 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Nach § 1a Abs 1 S 1 KStG können einen Optionsantrag nur Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften stellen. Tz. 26 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Der Begriff "Personenhandelsgesellschaft" wird ges nicht definiert. Maßgebend ist das Gesellschaftsrecht und nicht die stliche Einstufung als MU-Schaft iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG. Erfasst werd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, Übersicht Änderungsgesetze

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 3.1 Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und S. 5 InvStG erfüllt

Zeilen 8-9 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 10 In diese Zeile sind die steuerpflichtigen Erträge aus dem Spezial-Investmentsfonds einzutragen, bei denen es sich um ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge handelt. Bei diesen Erträgen findet gem. § 34 Abs. 2 InvStG die Steuerfreistellung gem. § 8b KStG keine Anwendung. Zeile 11 In diese Zeile sind die Erträge einzutragn, d...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 4.1 Berechnung der laufenden steuerpflichtigen Spezial-Investmenterträge nach § 20 Abs. 1 Nummer 3a EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG

Zeile 59 Diese Zeile bleibt frei. Zeile 60 In dieser Zeile ist anzugeben, ob es sich bei dem Anleger um eine eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt und die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge des Spezial-Investmentsfonds daher nicht steuerfrei sind. Zeile 61 In diese Zeile ist der ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.5 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für natürliche Personen, die die Spezialinvestmentanteile im Privatvermögen halten und für Anleger, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen

Zeile 92-99 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 100 In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Teilfreistellungsgewinns aus Zeile 58 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 100 einzutragen. Zeile 101 DIese Zeile bleibt frei. Zeile 102 In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn um bereits in...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.4 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für natürliche Personen, die die Spezialinvestmentanteile im Betriebsvermögen halten und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen

Zeile 89 Diese und die nachfolgenden Zeilen sind nur von Organgesellschaften auszufüllen. Nur in diesen Fällen sind hier die Gewinne für natürliche Personen zu ermitteln. In diese Zeile ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Teilfreistellungsgewinns aus Zeile 57 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.3 Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG für Anleger, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und 5 InvStG erfüllen

Zeile 86 In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Abkommensgewinns aus Zeile 56 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 86 einzutragen. Zeile 87 In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sichergestellt, dass steuerlich nur de...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 5.1 Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach § 49 Abs. 2 InvStG

Zeilen 71-79 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 80 In diese Zeile ist der Fonds-Aktiengewinn einzutragen. Dies ist das Ergebnis des Fonds-Aktiengewinns aus Zeile 54 multipliziert mit der Anzahl der Anteile 52. Das Ergebnis ist in Zeile 80 einzutragen. Zeile 81 In diese Zeile ist der Fonds-Aktiengewinn um bereits in den Vorjahren erfasste Gewinne zu korrigieren. Damit wird sicherges...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 1 Allgemeines

Die Anlage SPIF ist erstmalig für den VZ 2023 auszufüllen. Diese Anlage ist auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige in einen Spezial-Investmentfornds investiert ist. Die relevanten Beträge sind in die Anlage GK zu übernehmen und werden dort bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn der Geschäftszweck sich auf...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 3.6 Zusätzliche Feststellungen bei Veräußerung

Zeilen 43-49 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 50 Sofern eine Veräußerung eines Anteils am Spezial-Investmentsfonds erfolgt ist, ist in diese Zeile das Datum der Veräußerung einzutragen. Ebenfalls als Veräußerung gilt dabei die Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Spezial-Investmentfo...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 2 Allgemeine Angaben

Zeile 1 In diese Zeile ist die Bezeichnung des Spezialinvestmentfonds einzutragen. Für jeden Fonds ist eine eigene Anlage SPIF auszufüllen. Zeile 2 In diese Zeile ist die ISIN des Spezial-Investmentfonds einzutragen. Die ISIN ist die internationale Wertpapieridentifikationsnummer (international securities identification number). Diese Nummer dient der Identifizierung von an der...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 3.3 Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt und die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und S. 5 erfüllt

Zeilen 24-29 Diese Zeilen bleiben frei. Vor Zeilen 30-33 In diesen Zeilen sind die Erträgen einzutragen, wenn es sich bei dem Anleger um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt. ERforderlich ist zudem, dass bei Lebens- und Krankenversicherungen die Anteile an dem Spezialinvestmentsfonds zur Kap...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 3.5 Zinserträge

Zeile 42 In diese Zeile sind die Zinserträge einzutragen, die in ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthalten sind. Diese sind für die Zinsschranke gem. § 4h EStG beim Anleger zu berücksichtigen. Der Betrag aus Zeile 42 ist daher beim Steuerpflichtigen in Zeile 16 der Anlage Zinsschranke zu berücksichtigen. Von dem Zinsertrag sind gem. § 46 Abs. 2 InvStG direkt...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIFA / 3 Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt

Vor Zeile 9 – 11 Da im Formular nur die Erträge für die Anrechnung ausländischer Steuern erfasst werden, sind die nachfolgenden Zeilen auch nur auszufüllen, wenn eine Steueranrechnung in Betracht kommt. Dies ist nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Liegt in Deutschland nur eine beschränkte Steuerpflicht vor, kommt eine Anrec...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage Zin... / 3 Abziehbare Zinsen und Zinsvortrag (§ 4h EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG)

In den Zeilen 5–38 werden die Höhe der im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähigen Zinsen und der Zinsvortrag ermittelt. Bei einer Organschaft hat nur der Organträger, wenn er nicht zugleich Organgesellschaft ist, die Anlage Zinsschranke auszufüllen. Da alle Gesellschaften des Organkreises als "ein" Betrieb gelten (§ 15 Satz 1 Nr. 3 KStG) und die Auswirkungen der Zinsschranke ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage AESt / 5.2 Veräußerung von Anteilen an Körperschaften

Zeile 6 In diese Zeile sind die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften einzutragen, die steuerfrei sind gem. § 8b Abs. 2 KStG. Aufgrund der Steuerfreiheit dieser Einkünfte kann auch keine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer erfolgen. Zeile 7 In diese Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, die auf Einnahmen entfallen,...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage AESt / 2 Steueranrechnung

Die Steueranrechnung lässt sich in die folgenden Fälle unterteilen: direkte Anrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG bzw. nach DBA, fiktive direkte Anrechnung nach DBA, direkte Anrechnung nach dem InvStG, fiktive direkte Anrechnung nach dem UmwStG. Infolge der Internationalisierung des UmwStG ab VZ 2008 können sich bei Umwandlungsvorgängen fiktive anrechenbare ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 10.3 Immobilienfonds i. S. d. § 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG, Auslandsimmobiliensfonds i. S. d. § 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG

Vor Zeilen 231–236 In den Zeilen 231–236 werden die Einkünfte aus Immobilienfonds ermittelt. Dabei werden in den Zeilen 231-233 die steuerfreien Erträge bei Immobilienfonds mit überwiegend inländischen Immobilien ermittelt. In den Zeilen 125-127 werden die steuerfreien Einkünfte von Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienvermögen ermittelt. Es bestehen anders...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage ZVE / 2.7 Nicht dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 2 InvStG von (Spezial-)Investmentfonds

Zeile 12a In dieser Zeile haben Investmentfonds inländische Immobilienerträge und sonstige inländische positive oder negative Einkünfte einzutragen, die keinem Steuerabzug unterlegen haben. Inländische Immobilienerträge von Investmentfonds sind in § 6 Abs. 4 InvStG definiert. Sonstige inländische Einkünfte ergeben sich aus § 6 Abs. 5 InvStG; diese sind jedoch nur anzusetzen, ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage ZVE / 2.13 Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 10 InvStG

Zeile 28a Bestimmte Einkünfte, die über einen Investmentfonds bezogen werden, sind auf Antrag des Investmentfonds steuerfrei und unterliegen auch keinem Steuerabzug. Es handelt sich um Investmenterträge nach § 8 Abs. 1, 2 InvStG (z. B. Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, Halten von Investmentanteilen im Rahmen von Altersvorsorge- un...mehr