Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*]

Die Vorabpauschale stellt einen fingierten Ertrag aus Investmentanteilen dar und wird grundsätzlich jährlich versteuert. Nach zwei Jahren "Steuerpause" haben die ersten Banken in diesem Jahr die Vorabpauschale für Investmentanteile ihrer Kunden berechnet und die darauf entfallende Steuer von den Kunden einbehalten. Der Beitrag stellt die wichtigen Punkte vor, die Anleger und Berater kennen müssen, um die Abrechnungen der Banken kontrollieren und die Anlagen KAP und KAP-INV zutreffend ausfüllen zu können.

Die Vorabpauschale erlangt bei der Beurteilung der Besteuerung von Investmenterträgen wieder zunehmend an Bedeutung. Nachdem die Vorabpauschale in dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 und auch2023 keine Rolle gespielt hat und aufgrund des negativen Basiszinssatzes nicht erhoben wurde (vgl. BMF v. 6.1.2021 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :004, BStBl. I 2021, 56 = ErbStB 2021, 113; BMF v. 7.1.2022 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :005, BStBl. I 2022, 122 = ErbStB 2022, 74 [Günther]; s.a. Anemüller, Hdb. privater Kapitaleinkünfte, 3. Aufl. 2023, Rz. 2260), wird sie ab VZ 2024 wieder erhoben. Im BMF-Schreiben v. 4.1.2023 (BMF v. 4.1.2023 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007, BStBl. I 2023, 178 = ErbStB 2023, 77 [Günther]) wurde der Basiszins für das Kalenderjahr (KJ) 2023 i.H.v. 2,55 % bekannt gemacht. Aufgrund der besonderen Zuflussregeln im InvStG entfaltet die Vorabpauschale für das KJ 2023 erst im VZ 2024 ihre Wirkung. Die ersten Anleger haben ihren Ertragsabrechnungen, welche von den inländischen Banken ausgestellt werden, in diesem Jahr bereits die Versteuerung der Vorabpauschale entnehmen können und wurden mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag belastet.

[*] Der Autor ist in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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