BMF, 6.1.2021, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10038 :004

Bezug: BMF vom 29.01.2020 – IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :001

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2021 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 3. Januar 2022 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2021 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 4. Januar 2021 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gem. § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 4. Januar 2021 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,45 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszins negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

InvStG § 18 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 56

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