Rn. 9

Stand: EL 125 – ET:

Als Quellensteuer wird die KapSt grundsätzlich nicht vom Steuerschuldner beglichen, sondern auf dessen Rechnung von einer anderen Person einbehalten und an das FA abgeführt. Dieser Entrichtungspflichtige kann eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine PersGes sein. Wegen der dabei zu beachtenden Rechtsauffassung der Verwaltung s § 45a Rn 8 (Hasselmann).

Die vom Entrichtungspflichtigen abzugebende KapSt-Anmeldung (§ 45a Abs 1 S 1 EStG) kann vom Gläubiger der KapErtr angefochten werden (BFH BStBl II 2019, 306 Rz 11), jedenfalls solange die KapErtr noch nicht in die ESt-Festsetzung einbezogen worden sind. Denn der ESt-Bescheid löst die KapSt-Anmeldung als Rechtsgrundlage für die von dem Vergütungsschuldner einbehaltene KapSt ab (BFH BStBl II 2019, 306 Rz 14).

Ist die KapSt-Anmeldung nicht abgegeben worden, so besteht nach st Rspr ein Wahlrecht des FA, den Entrichtungsschuldner der KapSt entweder durch Haftungsbescheid gemäß § 44 Abs 5 S 1 EStG oder durch Steuerbescheid (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, sofern er seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (BFH BStBl II 2001, 67; 2010, 142).

 

Rn. 10

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zum Abzug oder Einbehalt als der zeitlich früheren Komponente der Entrichtung ist für die

der Schuldner der KapErtr verpflichtet. Dies gilt seit dem 01.01.2015 auch, wenn die Wertpapiersammelbank, welche die Anteile in Sammelverwahrung hat, keine Dividendenregulierung vorgenommen hat. Sie muss jedoch dem Schuldner der KapErtr den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitteilen (§ 44 Abs 1 S 4 Nr 3 Buchst c EStG, eingefügt durch ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417).

Seit dem 01.01.2023 sind die geltenden Regelungen auch auf elektronische Wertpapiere anzuwenden, Art 43 Abs 6 JStG 2022, BGBl I 2022, 2294, denn durch das G zur Einführung elektronischer Wertpapiere vom 03.06.2021 (BGBl I 2021 1423) müssen bestimmte Schuldverschreibungen nicht mehr zwingend in einer Urkunde verbrieft werden.

Änderungen in den Abläufen beim KapSt-Abzug ergeben sich nicht.

 

Rn. 11

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei der KapSt auf Zinsen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG) ist die die KapErtr auszahlende Stelle zum KapSt-Abzug verpflichtet.

Dies ist bei KapErtr aus Forderungen gegen ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b EStG) dieses Institut, weil es die KapErtr als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.

In den Fällen des Zinsabschlags auf qualifizierte Forderungen einschließlich der im Inland verwahrten ausländischen Wandelanleihen, Gewinnobligationen und schlichten Genussscheinen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG) ist das die KapErtr auszahlende oder gutschreibende inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut grundsätzlich ebenfalls auszahlende Stelle. Ein etwaiger inländischer Schuldner der KapErtr ist nur Abzugsverpflichteter, wenn kein inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auszahlende Stelle ist.

Wenn Investmentanteile an einem inländischen Fonds weder im Inland noch im Ausland bei einem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder bei Wertpapierhandelsunternehmen noch -handelsbanken verwahrt werden, ist nach der durch das JStG 2020 eingefügten Spezialregelung des § 44 Abs 1 S 4 Nr 5 EStG der Investmentfonds als auszahlende Stelle zu betrachten, unabhängig von seiner Rechtsform etwa als AG oder GmbH. Dies gilt für KapErtr, die nach dem 29.12.2020 zugeflossen sind (§ 52 Abs 44 S 4 EStG).

 

Rn. 11a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Mit der Einführung des KapSt-Abzugs auf Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden (§ 43 Abs 1 S 2 Nr 7 Buchst c S 1 EStG) ist parallel auch die Frage der Zuständigkeit für die Entrichtung der anfallenden KapSt geregelt worden. Die Vorschrift ist ab dem 01.01.2023 durch die neue Nr 8a in § 43 Abs 1 EStG ersetzt worden. Die ab dem 01.01.2021 neu eingefügte und mit Wirkung vom 01.01.2023 ergänzte Nr 2a in § 44 Abs 1 S 4 EStG weist die Entrichtungspflicht dabei grundsätzlich den inländischen Betreibern oder den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Betreiber von Internet-Dienstleistungsplattformen zu, wenn diese die KapErtr dem Gläubiger auszahlen oder ihm gutschreiben. Zahlt hingegen ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b EStG im Auftrag des Betreibers der Internet-Dienstleistungsplattform die KapErtr aus, ist das...

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